Recht und Rat

Versicherung & Haftung bei Hunden

Wann zahlt die Haftpflicht? Wieviel Entschädigung ist möglich? Wer haftet wofür? Was passiert, wenn ein Mensch vom Hund verletzt wird oder dieser vor ein Auto rennt. Hier erfahren Sie alles rund um das Thema Versicherung und Haftung für Hundehalter

Schaden durch Hund
Wer haftet bei einem Unfall mit einem Hund und welche Versicherung ist geeignet? © shutterstock.com / Helioscribe

Privathaftpflichtversicherung

Eine Privathaftpflichtversicherung und eine Tierhaftpflichtversicherung für seinen Hund hatte ein Mieter abgeschlossen. Als sein Hund dann eine Tür und den PVC-Boden beschädigte, fühlte sich keine der beiden Versicherungen zuständig. Die Privathaftpflichtversicherung argumentierte, wonach Schäden durch den Hund nicht durch diese mit abgedeckt werden. Die Tierhalterhaftpflichtversicherung lehnte ab, weil nach ihren Versicherungsbedingungen Schaden an angemieteten Gegenständen nicht versichert sind. Der Hundehalter musste für den entstandenen Schaden selbst aufkommen.

LG Frankfurt, Az.: 2/16 S 184/96  

Versicherung von Hunden

Eine Versicherung für Hunden ist gesetzlich nicht immer vorgeschrieben. Es empfiehlt sich jedoch, eine abzuschließen, da bei entstandenem Schaden seitens des Hundes immer der Halter haften muss, auch wenn man dem Vierbeiner kein direktes Verschulden nachweisen kann. Eine Haftpflichtversicherung sollte jeder Hundehalter abschließen. Für Hunde und Pferde muss man eine gesonderte Police abschließen; Schäden durch Katzen, Kleintiere (Ausnahme: gefährliche Exoten ) sind von der Privathaftpflichtversicherung abgedeckt.

Steuerlich absetzbar

Die Versicherungsprämien sind als Sonderausgaben steuerlich absetzbar, wenn sie nicht zu den Werbungskosten oder Betriebskosten zählen.

Hundepolicen

Die jährlichen Prämien für die Police fallen von Anbieter zu Anbieter unterschiedlich aus. Eine teure Police mit hoher Decksumme ist ratsam, wenn

  • der Hund schon einmal gebissen hat
  • der Vierbeiner ein Streuner ist oder öfter einmal ausreißt
  • wenn es ein besonders großer Hund ist (Labrador) oder ein rassebedingt kräftiges Gebiss hat (Bullterrier).

Gebrauchsspuren von Bello & Co.

  1. Beschädigt der Vierbeiner des zur Miete wohnenden Hundehalters in beträchtlichem Umfang die Wohnung (z.B. Teppichboden, Tapeten, Fenster, Türen), so kann ihm der Vermieter kündigen.
  2. Nicht nur bei Schaden in der eigenen Mietwohnung muss der Hundehalter haften; ebenso haftet dieser für den Schaden, den sein Hund während der Pflegezeit bei anderen Personen im dortigen Haushalt anrichtet. Diese Tierhalterhaftung beruht nämlich auf die prinzipielle Unberechenbarkeit tierischen Verhaltens.

Menschen verletzt

Wenn Ihr Haustier einen Menschen verletzt oder tötet oder seine Sachen beschädigt (verbeultes Rad, zerrissene Kleidungsstücke, verletzte fremde Hunde oder Katzen), müssen Sie für den entstandenen Schaden in voller Höhe aufkommen. Bei der Verletzung eines Menschen müssen Sie noch Schmerzensgeld erstatten (§§ 833, 847 BGB). Sie müssen für alles auch geradestehen, wenn Sie kein Verschulden trifft (Gefährdungshaftung).

Aggression des Hundes

Aggression des Hundes führt zur Haftung des Halters: Wenn ein Hundehalter zum Schutz seines von einem größeren Hund angegriffenen und unterlegenen Hundes eingreift und Bissverletzungen erleidet, so haftet der Halter des angreifenden Hundes, auch wenn sich nicht mehr ermitteln lässt, welcher Hund nun den Verletzten gebissen hat.

LG Flensburg, Az.: 1 S 119/95

Versicherung kündigte nicht rechtmäßig

Eine Hundehalterin schloss für ihre Schäferhündin eine Tierkrankenversicherung auf die Dauer von drei Jahren ab. Gut drei Monate nach Versicherungsbeginn musste der Hund insgesamt 26 mal zum Tierarzt. Die dadurch entstandenen Kosten in Höhe eines fünfstelligen Betrags hat die Tierkrankenversicherung übernommen, kündigte aber nun die Versicherung auf. Dies wollte sich die Hundehalterin nicht gefallen lassen und verklagte die Versicherungsgesellschaft. Das Gericht hielt die Kündigung der Versicherung für unwirksam. Weder aus den Allgemeinen Versicherungsbedingungen noch aus dem Versicherungsvertragsgesetz lässt sich eine vorzeitige Vertragsbeendigung herleiten. Da Tiere keine Sachen sind, sondern Lebewesen, lassen sich auf deren Krankenversicherung nicht die Grundsätze einer Sachversicherung, sondern eher der allgemeinen Krankenversicherung für Menschen anwenden. Damit muss die Versicherungsgesellschaft das Vertragsende abwarten.

AG Hannover, Az.: 506 C 9694/97

Hund richtig beaufsichtigen

Zwei Hundehalterinnen gingen mit ihren Hunden spazieren. Die ältere kam zu Fall und trug, wie sie behauptete, schwere Verletzungen davon. Die Umstände waren strittig: Hatte die Klägerin in erster Instanz behauptet, ihr Mischlingshund sei von dem größeren Golden Retriever angefallen worden, sagte sie später, der Retriever habe eine Knochen gefunden und diesen durch Knurren verteidigt, wodurch ihr Hund flüchtete und sie umgerissen habe. Das OLG Frankfurt wies die Klage ab, da die Klägerin nicht in der Lage gewesen war, ihren Hund angemessen zu beaufsichtigen.

OLG Frankfurt, Az.: 1 U 37/98

Wiederholungstäter Hund

Ist ein Hund bereits in der Vergangenheit durch Aggressivität aufgefallen, so sind wegen der hiermit verbundenen erhöhten Gefahren strenge Anforderungen an die Sorgfaltspflichten des Hundehalters zu stellen. Gegebenenfalls muss er durch Anlegen eines Maulkorbes oder sicheres Anleinen verhindern, dass das Tier Menschen anfallen und verletzen kann. Mit dieser Begründung wurde der Halter eines Bernhardiner-Mischlings wegen fahrlässiger Körperverletzung zu einer vierstelligen Geldstrafe verurteilt, weil er keine Vorkehrungen getroffen hatte, dass sein Hund aus der Wohnung ins Freie gelangen konnte und dort ohne erkennbaren Anlass eine Rentnerin verletzte. Das Gericht hielt den Hundehalter grundsätzlich für verpflichtet, seinen Hund so zu überwachen, dass Verletzungen und Schädigungen anderer Personen verhindert werden. Da dieses Tier bereits schon einmal durch Bösartigkeit aufgefallen war, sind an die Sorgfaltspflichten des Hundehalters besonders strenge Anforderungen zu stellen, die hier verletzt wurden.

Oberlandesgericht Karlsruhe, Az.: 3 Ss 94/00

Schmerzensgeld bei Hundebiss

Eine Schülerin wurde ohne jegliche Veranlassung von einem Rottweiler angefallen. Sie trug eine großflächige Bisswunde am Unterarm davon. Bei der Schmerzensgeldbemessung wurde vom Gericht berücksichtigt, dass die Schülerin einen Schock davontrug. Angerechnet wurden dem Hundehalter ein kleiner vierstelliger Betrag, die er als Zahlungsauflage in dem Strafverfahren bereits an die Schülerin zu zahlen hatte. Insgesamt wurde ein Schmerzensgeld in Höhe eines mittleren vierstelligen Betrags bemessen. OG Düsseldorf, Az.: 22 U 31/96 In einem anderen Fall wurden einem im Gesicht verletzten 8-jährigen Mädchen Schmerzensgeld in Höhe eines fünfstelligen Betrags zugestanden.

OG Celle, Az.: 20 U 17/96

Beim Gassigehen ausgerutscht

Haus- und Grundstückseigentümer, die im Winter ihrer Räum- und Streupflicht nicht nachkommen, haften gegenüber Fußgängern, die dort wegen Schnee- und Eisglätte zu Fall kommen und sich verletzen. Diese Pflicht gilt aber nicht uneingeschränkt, wie jetzt in dem Fall eines siebenjährigen Kindes festgestellt wurde. Zwar war das Kind tatsächlich wegen Glatteis gestürzt und hatte sich dabei eine Gehirnerschütterung zugezogen, doch wurde die Klage auf Zuerkennung eines Schmerzensgeldes abgewiesen, weil sich im Prozess ein anderer Sachverhalt herausstellte. Das Kind führte nämlich den recht lebhaften Welpen der Familie an der Leine aus. Der Hund wollte weglaufen und zog an der Leine. Bei dem Ruck, dem das Mädchen mit einem Druck auf den Knopf der Automatikleine begegnen wollte, rutschte das Kind aus und fiel hin. Das Gericht war der Auffassung, dass ein 7-jähriges Kind bei starker Glätte mit einem lebhaften Hund überfordert ist, und wies deshalb die Klage gegen den Hauseigentümer ab. Es liegt ein Fehlverhalten des Kindes selbst und eine Aufsichtspflichtverletzung der Eltern vor.

Amtsgericht München, Az.: 411 C 16443/99

Wachhund ist nicht gleich Wachhund

Tiere sind generell unberechenbar. Deshalb haftet ein Tierhalter für sein Tier auch dann, wenn ihn selbst kein Verschulden trifft. Nur für sogenannte Nutztiere gilt etwas anderes. Hier kann sich der Tierhalter entlasten. Eine solche Haftungserleichterung kommt z.B. bei einem Hütehund infrage. Bei einem Wachhund ist dies aber fraglich, da ein Wachhund meist nicht der Berufstätigkeit des Hundehalters dient. Die Haftungserleichterung des § 833 S. 2 BGB kommt dem Hundehalter dann nicht zugute, wenn dieser Hund nur deswegen als Wachhund gehalten wird, um dem allgemeinen Sicherheitsbedürfnis Rechnung zu tragen.

OG Köln, Az.: 1 U 51/98

Tierschutzverein haftet nur bedingt

Ein Tierschutzverein, der einen ausgesetzten Hund zur Weitervermittlung aufgenommen hat, wird im Sinne des Gesetzes Tierhalter. Damit haftet der Tierschutzverein auch für Schäden, die dieser Hund anrichtet (§ 833 BGB). Weisen aber Mitarbeiter des Tierschutzvereines den Interessenten darauf hin, dass dieser Hund schwierig sei, und greift dieser gleichwohl unvermittelt zum Kopf des Tieres, worauf der Hund zuschnappt, so tritt die Haftung des Tierschutzvereines zurück, weil das Eigenverschulden des Geschädigten erheblich höher zu bewerten ist. Gerade bei ausgesetzten Tieren muss man generell davon ausgehen, dass solche Tiere schwieriger sind als vom Züchter abgegebene Tiere. Wer sich auf solche Umstände nicht einstellt, setzt sich der Gefahr bewusst aus und hat keinen Anspruch auf Schadensersatz.

Amtsgericht Duisburg, Az.: 49 C 399/98

Behandlungskosten für "wertlosen" Mischling

Ein junger Mischlingshund wurde von einem Schäferhund angefallen und übel zugerichtet. Die Tierarztbehandlungskosten beliefen sich auf 4.600 DM. Dies war dem Schäferhundehalter entschieden zu viel. Nach seiner Ansicht hätte der Mischling eingeschläfert werden müssen, und er hätte dann den Wiederbeschaffungswert für das Tier ersetzt. Da der Gesetzgeber das Tier ausdrücklich nicht mehr als Sache, sondern als Mitgeschöpf behandelt, verurteilte das Gericht den Schäferhundehalter zum Ersatz dieser Behandlungskosten. Selbst wenn der Mischlingshund praktisch "wertlos" ist, sind die Aufwendungen zur Heilbehandlung in Höhe von 4.600 DM noch nicht unverhältnismäßig. Entscheidend sind die persönlichen Beziehungen zum Tier. Bei einem "Familientier" ist das Interesse an einer Heilbehandlung größer einzuschätzen als bei einem reinen "Nutztier".

Amtsgericht Idar-Oberstein, Az.: 3 C 618/98

Speisesaalverbot für urlaubsreifen Pudel

Auch der Zwergpudel sollte sich im Urlaubshotel erholen. Deshalb buchte ein Ehepaar eine Urlaubsreise für sich und seinen Hund. Zwölf Mark extra pro Tag wurde für den Hund bezahlt. Dafür sollte er im Speisesaal die gemeinsamen Mahlzeiten inklusive gefülltem Napf einnehmen können. Am Urlaubsort angekommen, verwehrte das Hotel aber dem Hund den Zutritt zum Speisesaal. Auch von einem gefüllten Futternapf war keine Spur. Herrchen und Frauchen hielten dies für einen Reisemangel und forderten eine Reisepreisminderung ein. Das Gericht entschied sich aber gegen den Hund. Aus dem Umstand, dass die Kläger für ihren Zwergpudel einen Aufschlag gezahlt hätten, ließe sich keine Verpflichtung des Hotelbetreibers ableiten, dem Hund den Fressnapf zu füllen. Vielmehr stelle dieser Aufschlag e inen Ausgleich für die erhöhte Dienstleistung des Hoteliers dar, die sich aus der Aufnahme eines Hundes ergibt. Vergebens beriefen sich die Eheleute auf die Zusage der Angestellten des R e isebüros. Die habe keine Vollmacht des Hoteliers gehabt, derartige Versprechungen zu machen.

Landgericht Frankfurt/Main, Az.: 2-24 S 59/99

Ärger mit der Haustierkrankenversicherung

Der Halter einer Schäferhündin wollte sich mit einer Tierkrankenversicherung gegen unerwartete Krankheiten bei seinem Hund absichern und schloss deshalb eine Versicherung, begrenzt auf drei Jahre, ab. Innerhalb der Versicherungszeit wurde der Hund mehrfach ernstlich krank und musste relativ häufig tierärztlich behandelt werden. Dies passte der Versicherungsgesellschaft nicht. Wegen überhöhter Inanspruchnahme der Versicherungsleistungen kündigte die Versicherungsgesellschaft vorzeitig das Vertragsverhältnis. Zu Unrecht befand das Landgericht Hannover. Die Versicherungsbedingungen sahen keine vorzeitige Kündigungsmöglichkeit vor. Die Vorschriften zur vorzeitigen Kündigung einer Sachversicherung können in diesem Fall nicht berücksichtigt werden, weil Tiere keine Sachen mehr sind (§ 90 a BGB).

Landgericht Hannover, Az.: 1 S 295/97

Verbotene Hundeliebe

Quasi gewaltsam verschaffte sich ein Mischlingsrüde Zugang zu seiner angebeteten Rottweilerhündin. Er grub sich durch den Zaun durch und es kam zu einem Deckakt. Um die ungewollte Schwangerschaft zu beseitigen, wurde die Hündin kastriert und die Welpenföten entfernt. Diese Kosten sollte der Halter des Mischlingsrüden bezahlen, der sich aber weigerte. Das Gericht gab dem Halter der Hündin teilweise Recht. Durch den ungewollten Deckakt ist dem Halter der Hündin ein Schaden entstanden. Dieser musste nicht damit rechnen, dass der Rüde die Grundstückseinfriedung überwindet. Er war weiter auch nicht verpflichtet, die Schwangerschaft austragen zu lassen, da die Folgekosten für das Aufziehen der Welpen höher gewesen wären als eine Unterbrechung der Schwangerschaft. Die Kosten der Kastration musste der Rüdenhalter aber nicht in voller Höhe bezahlen, da bei einer frühzeitigeren Kontrolle der Hündin eine kostengünstige Hormonspritze die Schwangerschaft bereits beseitigt hätte.

Amtsgericht Lampertheim, Az.: 3 C 306/98

Wohnungsschaden durch Hund

Verwüstet ein Hund während der Abwesenheit des Halters die Wohnung, hat er von seiner Hausratversicherung keinen Anspruch auf Schadensersatz. Im speziellen Fall hatte der Hund die Abwesenheit seines Besitzers dazu genutzt, Klopapier in die Toilette zu stopfen und so oft die Spülung zu drücken, bis die Wohnung überflutet war.

LG Hannover, Az.: 19 S 1986/99

Beim Spielen selbst verletzt

Ein Hundehalter spielte mit seinem Schäferhund. Als dieser auf ihn zurannte, erhob er sich ruckartig aus der Hockstellung und machte eine unkontrollierte Drehbewegung mit seinen Knien. Hierbei zog er sich einen Meniskusriss zu. Die Versicherung und das Gericht versagten ihm eine Invaliditätsentschädigung. Denn erleidet ein Versicherter bei einer gezielten, von ihm gesteuerten Kraftanstrengung eine innere Verletzung, so liegt kein Unfall vor.

OLG Hamm Az.: 20 U 246/96

Rettungssprung vor bedrohlichem Hund

Ein Tierhalter, der seinen Hund frei laufen lässt, hat auch für solche Schäden einzustehen, die dadurch verursacht werden, dass sich jemand von diesem Tier bedroht fühlt, wegläuft und hierdurch selbst einen Schaden verursacht. Dieser Schaden ist dem Hund zuzurechnen, da die Ursache des Weglaufens alleine von dem Hund ausging. Im Rahmen der Tierhalterhaftung nach § 833 BGB muss daher der Hundehalter auch diesen Schaden ersetzen.

Amtsgericht Frankfurt, Az.: 32 C 2314/99-48

Schadensersatz für getöteten Hund

Im Falle des Todes eines verletzten Hundes hat der Schädiger dessen Anschaffungskosten sowie Kosten einer versuchten Heilbehandlung in Höhe eines mittleren vierstelligen Betrags, wenn sie nicht gemessen am Alter und Gesundheitszustand des Tieres und den zu ihm bestehenden Bindungen unangemessen erscheinen, zu ersetzen, nicht jedoch pauschale Kosten oder ein Schmerzensgeld.

Amtsgericht Frankfurt, Az.: 29 C 2234/99-69

Kein Schadensersatz bei Kratzern

Wer einen Bekannten mit einem Hund in sein Haus lässt, nimmt mögliche Schäden, die der Vierbeiner verursacht, in Kauf. In diesem Fall lehnte das Amtsgericht Gießen die Klage einer Frau ab, die von ihrer Bekannten für die Erneuerung des Bodens einen vierstelligne Betrag verlangte. Der Schaden war entstanden, als der Schäferhund eine Katze entdeckt hatte und zur Terrassentür rannte. Das Gericht entschied jedoch, in diesem Fall greife "der Grundsatz eines stillschweigenden Haftungsausschlusses". Zum einen seien die Parteien bekannt, zum anderen habe die Klägerin die Empfindlichkeit ihres Bodens gekannt und hätte dafür Sorge tragen müssen, den Hund an einem sicheren Ort im Haus unterzubringen.

AG Gießen, Az: 47C1200/00

Kein Schmerzensgeld für totgebissenen Hund

Stirbt bei einem Kampf zwischen zwei Hunden einer der beiden, hat dessen Halter kein Anrecht auf ein Schmerzensgeld. Ein Yorkshireterrier erlag den Verletzungen, die ihm ein Pitbull zugefügt hatte. Doch nach der herrschenden Rechtsprechung wird Schmerzensgeld nur bei psychischen Beeinträchtigungen zuerkannt, wie sie zum Beispiel beim Tod eines Verwandten ausgelöst wird. Schon bei entfernten Verwandten oder Freunden sprechen die Gerichte kein Schmerzensgeld zu – folglich auch nicht bei einem Hund.

AG Frankfurt, Az.29C2234/99-69

Dem Pudel auf den Zahn gefühlt

Eine anerkannte Züchterin von Toypudeln ist auch vor dem Oberlandesgericht Hamm mit einer Schadensersatzklage über einen mittleren fünfstelligen Betrag gegen einen Tierarzt gescheitert. Dieser hatte mehrfach ohne Erfolg versucht, einem ihrer Hunde einen beschädigten Zahn zu ersetzen. Der Hund hatte einen Unfall durch eine Beißerei mit einem anderen Hund erlitten und trug eine Verletzung eines Zahnes im Unterkiefer davon. Dieser Zahn sollte vom Beklagten erhalten bzw. ersetzt werden. Zunächst ließ der Tierarzt den Zahn im Labor mit einem Edelstahlstift versehen und implantierte ihn erneut mittels einer Haftmasse. Der Zahn hielt nicht, wie auch fünf Versuche mit Kunstzähnen scheiterten. Aufgrund dieser Zahnverluste kann der Hund nun nicht mehr auf Ausstellungen vorgestellt werden. Die Schadensersatzklage (Wertverlust, entgangene Decktaxe) wurde zurückgewiesen, da aus tiermedizinischer Sicht ein Zahnersatz nicht erforderlich gewesen war und das Tierschutzgesetz solche "Schönheitsoperationen" untersagt.

Oberlandesgericht Hamm, Az.: 3 U 117/00

Friedliches Beschnuppern mit Folgen

Zwei Hundehalter begegneten sich mit ihren frei laufenden, nicht angeleinten Hunden – einem Rottweiler und einem Schäferhund. Beide Tiere waren friedlich und zeigten keinerlei Aggressionsbereitschaft. Als der Halter des Rottweilers dann gehen wollte und seinen Hund am Halsband fasste, wurde er von dem Schäferhund angesprungen und dreimal tief in den Unterschenkel gebissen. Der Halter des Rottweilers verlangte Schmerzensgeld, was ihm auch das Gericht in voller Höhe zusprach. Eine Mithaftung des verletzten Hundehalters lehnte das Gericht ab wie auch eine mitwirkende Tiergefahr des Rottweilers. Eine solche Mithaftung käme nur dann in Betracht, wenn es zwischen den Tieren zu einer Aggressionshandlung gekommen und der verletzte Hundehalter in diese nicht ungefährliche Situation eingegriffen hätte.

Landgericht Aachen, Az.: 4 O 15/98

Hundebalgerei: Mitgehangen - Mitgefangen

Kommt ein Mensch zu Fall, weil mehrere Hunde im Spiel auf ihn zulaufen, haftet jeder Halter der beteiligten Hunde für den entstandenen Schaden, ohne dass es darauf ankäme, welcher Hund konkret den Sturz verursacht hat. Denn die Frage, welcher Hund die Person umgeworfen hat, oder ob diese bei einem Ausweichmanöver gestürzt ist, spielt für die Haftungsfrage keine Rolle, weil beide Hunde durch das gegenseitige Anstacheln zu der riskanten Situation beigetragen haben. Da im Übrigen die Laufrichtung solcherart tobender Hunde nicht sicher vorhergesagt werden könne, haften die Halter auch dann, wenn sich ein Fußgänger angesichts der heranstürmenden Hunde verschätzt und bei einer Ausweichbewegung zu Fall kommt, ohne dass ihn einer der Hunde anstößt.

Oberlandesgericht Oldenburg, Az.: 11 U 79/01

Auffahrunfall durch Hund auf der Straße

Reißt sich ein Hund von der Leine los und springt er dann plötzlich auf die Straße, so verwirklicht sich hier die typische Tiergefahr, indem ein Autofahrer eine Vollbremsung zur Rettung des Tieres einleitet, hierdurch aber einen Auffahrunfall riskiert. In einem solchen Fall haftet der Hundehalter für den Schaden des auffahrenden Pkw zu zwei Drittel. Da der Fahrzeugführer den Hund am Straßenrand hätte sehen können und hierauf mit erhöhter Alarmbereitschaft hätte regieren müssen, haftet er selbst zu einem Drittel. Der Einwand des Hundehalters, dass das Hundehalsband gerissen sei, entlastet diesen nicht. Denn der Hundehalter hätte durch ein festeres Halsband dieses Risiko ausschließen können oder aber er hätte nicht in der Nähe von verkehrsreichen Straßen seinen Hund ausführen dürfen.

Landgericht München I, Az.: 19 S 16841/01

Großer Hund - große Gefahr

Zwischen zwei freilaufenden und nicht angeleinten Hunden kam es zu einer Rauferei, wobei sich ein großer Dalmatiner-Rüde auf einen kleinen Scottish-Terrier stürzte, diesen packte und ihm eine 5 - 8 cm große Risswunde zufügte. Die Halterin des Scottish-Terriers verlangte nun Ersatz der Tierarztbehandlungskosten in Höhe von rund 60 Euro. Ihre Klage gegen den Halter des Dalmatinerhundes hatte Erfolg. Obwohl der Scottish-Terrier auch nicht angeleint war und möglicherweise als erster geknurrt hatte, war der Anspruch nicht aufgrund der von dem Scottish-Terrier ausgehenden Gefahr zu mindern. Die von dem Dalmatiner ausgehende Gefahr stand so im Vordergrund, dass die von dem kleinen Scottish-Terrier ausgehende Gefahr dem gegenüber nicht ins Gewicht fällt. Das Gericht folgert dies daraus, dass es sich bei dem Dalmatiner um den deutlich größeren und stärkeren Hund handelt, dem der Scottish-Terrier nicht ernsthaft gefährlich werden konnte und weiter daraus, dass es zu der Verletzung gekommen ist, weil der Dalmatiner auf diesen zusprang und sofort packte und raufte.

Amtsgericht München, Az.: 242 C 31835/01

Verantwortung für gemeinsamen Hund

Lebt der Hund der Ehefrau seit Jahren im gemeinsamen Haushalt der Eheleute, ist auch der Ehemann als Hundehalter anzusehen, jedenfalls, wenn der Ehemann für den Hund eine Haftpflichtversicherung auf seinen Namen abgeschlossen hat. Dies hat zur Folge, dass der Ehemann für vom Hund angerichtete Schäden haften muss. Diese grundsätzliche Haftung wird auch nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Hund zur Zucht eingesetzt oder gelegentlich auf Ausstellungen prämiert wurde. Hierdurch liegt noch keine Hundehaltung zu Erwerbszwecken vor, mit der Folge, dass sich der Hundehalter für das Verhalten seines Tieres entlasten könnte.

Landgericht Osnabrück, Az.: 12 S 516/97

Aus Gefälligkeit den Hund ausgeführt

Das Ausführen eines Hundes von Nachbarn aus Gefälligkeit stellt eine in der gesetzlichen Unfallversicherung versicherte Tätigkeit dar, sodass bei einer Schädigung des Ausführenden durch ein Verhalten des Hundes die Haftung des Halters ausgeschlossen ist. Für die Verletzungsfolgen muss ausschließlich die gesetzliche Unfallversicherung aufkommen. Diese bezahlt zwar die Heilungskosten, nicht aber ein Schmerzensgeld. Im vorliegenden Fall führte die Geschädigte den Hund der Nachbarn an einer automatischen Aufrollleine aus. Ohne diese zu arretieren, ging sie aus dem Haus. Als der Hund nun plötzlich loslief, rollte sich die Leine automatisch aus und riss die Frau, die sich dabei verletzte, zu Boden.

Oberlandesgericht Stuttgart, Az.: 2 U 213/01

Schmerzensgeld für Hundebissverletzung

Erleidet ein eineinhalbjähriges Kind durch einen Hundebiss ausgedehnte Weichteilverletzungen im Gesicht mit verschiedenen klaffenden, tief in das Gewebe reichenden Riss-/Quetschwunden im linken Gesichtsbereich sowie Verletzungsnarben, so ist ein Schmerzensgeld in Höhe von 18.000 Euro zuzuerkennen.

Landgericht Essen, Az.: 12 O 307/03

Beaufsichtigungspflicht des Halters

Läuft ein Hund plötzlich auf die Straße und kommt es zu einem Zusammenprall mit einem Auto, so haftet der Hundebesitzer in voller Höhe für den Schaden, der bei dem Unfall entstanden ist. Kann der PKW- Fahrer nicht nachweisen, dass für ihn der Unfall unvermeidbar gewesen ist, dann haftet auch er. In der betreffenden Situation entschied das Gericht für eine Haftungsverteilung von 3 : 1 zu Lasten des Hundehalters.

AG Gütersloh, Az.: 4 C 108/97

Verkehrssicherheit von Hunden

Ein Mann war, so seine Darstellung, gegen eine Hündin gefahren, als diese quer über die Straße lief. Der Radfahrer verletzte sich und zog vor Gericht – jedoch ohne Erfolg. Der Hundebesitzer und sein Bruder sagten aus, die Hündin sei brav die Straße entlang gelaufen. Überdies würde eine Haftung des Hundehalters nach der Straßenverkehrsordung nur dann in Betracht kommen, wenn die Hündin nicht verkehrssicher sei, also nicht aufs Wort gehorche oder schwerhörig sei. Nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch setze eine Haftung des Tierhalters voraus, dass der Schaden gerade durc h die Unachtsamkeit tierischen Verhaltens verursacht oder zumindest mitverursacht werde. Dass dies vorlag, habe der Kläger nicht beweisen können.

OLG Bayern, Az.: 21 U 6185/98

Vom Hund auf die Straße gehetzt

Ein Hundehalter, der seine Hunde (hier: zwei Dobermänner) frei laufen lässt, muss auch für solche Schäden einstehen, die ein Dritter an fremden Sachen verursacht, um sich vor diesen Tieren zu retten. Damit wurde der Hundehalter zum Schadenersatz verurteilt, weil ein Passant aus Angst und Schrecken vor den frei laufenden Hunden auf die Straße lief und dort von einem Pkw erfasst wurde. Die Fahrzeugreparaturkosten musste der Hundehalter bezahlen. Dass die Hunde den Schaden nicht selbst herbeigeführt haben, ist unerheblich. Ausreichend für die Tierhaltergefährdungshaftung ist, dass ein Ursachenzusammenhang besteht, der hier vom Gericht durch den drohenden Zugriff der Hunde bejaht wurde.

AG Frankfurt/Main, Az.: 32 C 2314/99 - 48

Kfz kontra Hund

Wenn sich ein Hund losreißt und über die Straße läuft, um in einem angrenzenden Feld zu wildern, kann sich der Hundehalter nicht darauf beschränken, auf die Rückkehr des Hundes zu warten. Zur Vermeidung einer Gefährdung des Verkehrs ist es vielmehr erforderlich, die Fahrbahn zu überqueren und den Hund unmittelbar vom Rand des Feldes aus zurückzulocken. Kommt es zu einem Verkehrsunfall, weil ein Autofahrer dem Hund ausweichen will, trifft ihn aber eine überwiegende Schuld an der Kollision, wenn er statt der erlaubten 50 km/h eine Geschwindigkeit von gut 100 km/h fährt. Das Gericht bewertete hier das Verschulden des Pkw-Führers mit 75 % und die Haftung des Hundehalters mit 25%.

Oberlandesgericht Hamm, Az.: 6 U 202/99

Hundetransportbox im Auto nicht versichert

Nachdem in einen PKW eingebrochen wurde, fehlte eine Hundetransportbox. Daraufhin forderte der Fahrer eine Ersatzzahlung seiner Teilkaskoversicherung. Das Gericht lehnte jedoch ab. Denn selbst wenn man eine Hundetransportbox als Zubehörteil ansähe, hätte ein Kaskoversicherungsschutz nur für solche Zubehörteile bestanden, die ausdrücklich in einer Liste zu den Kraftfahrzeugversicherungsbedingungen aufgeführt sind. Dementsprechend muss der Fahrer den Verlust selbst tragen.

AG Bad Homburg, Az.: 2 C 2767/99

Unfall durch Hund eines Landwirts

Auch Haustiere bleiben in Konsequenz unberechenbar. Deshalb hat der Gesetzgeber die so genannte Tierhaltergefährdungshaftung eingeführt. Danach haftet der Tierhalter fast immer, wenn durch sein Tier Schaden angerichtet wird. Nur für Nutztiere gilt eine andere Beweislage. Hier kann sich der Tierhalter entlasten, wenn er beweisen kann, dass das Schadensereignis auch bei größtmöglicher Sorgfalt entstanden wäre. Nicht jedes Tier ist aber ein Nutztier. Für einen Hund, der zur Sicherung eines innerhalb einer geschlossenen Ortschaft liegenden landwirtschaftlichen Betriebes eingesetzt wird, wurde dies jetzt verneint. Deshalb musste der Landwirt vollen Schadensersatz dafür leisten, dass sein sonst gehorsamer Hund auf die Straße lief und einen Pkw-Fahrer dazu veranlasste, in dieser Schreckreaktion diesem Tier auszuweichen, wodurch es zu einem Unfall kam.

Oberlandesgericht Köln, Az.: 1 U 51/98

Bremsen für den Dackel erlaubt

Ein Fahrzeugführer darf für einen plötzlich auf die Straße laufenden Hund bremsen, wenn der Sicherheitsabstand zum nachfolgenden Verkehr groß genug ist. Zwar erlaubt die Straßenverkehrsordnung nur bei zwingenden Gründen ein Abbremsen, wozu normalerweise kleine Tiere wie ein Dackel nicht gehören, doch gilt dies dann nicht, wenn der nachfolgende Fahrzeugführer eigentlich einen ausreichenden Sicherheitsabstand einhält, dann aber nicht rechtzeitig reagiert. In dieser Situation haftet das nachfolgende Fahrzeug für den Auffahrschaden.

Kammergericht Berlin, Az.: 12 U 9571/98

Besitzer haftet für Fehlverhalten von Hund

Für das Fehlverhalten seines Hundes muss der Besitzer auch dann haften, wenn er selbst für das Verschulden nicht verantwortlich ist. So musste ein Mann 440 Mark Schadenersatz und 2000 Mark Schmerzensgeld zahlen, weil sein Hund eine Radfahererin zu Fall gebracht hatte. Durch den Unfall erlitt die Radlerin schwere Verletzungen, die sie beim geplanten Tennisurlaub deutlich beeinträchtigten. Außerdem verschmutzte der Sturz ihr Dirndl. Nach dem Urteil ist es nicht von Bedeutung, ob das Herrchen seinen freilaufenden Hund hätte anleinen müssen. Auch ohne Verschulden des Hundebesitzers begründet das Bürgerliche Gesetzbuch eine "Gefährdungshaftung". Zwar sei der Schaden durch unberechenbares tierisches Verhalten enstanden, doch das Herrchen müsse die Folgen tragen.

Amtsgericht München, Az.: 274 C 16925/00

Sorgfaltspflicht vernachlässigt

Das Amtsgericht München verurteilte einen Mann, dessen Golden Retriever auf der Spur einer läufigen Hündin durch ein Loch im Zaun entwischt war und auf einer Straße einen Auffahrunfall verursacht hatte: Der Tierbesitzer habe nicht die erforderliche und zumutbare Sorgfalt walten lassen. Die Karambolage ereignete sich, als ein Autofahrer aufgrund des Hundes plötzlich bremsen musste und ein nachfolgendes Fahrzeug nicht mehr rechtzeitig zum Stillstand kam. Der Richter stellte fest, dass auf Grund der Sichtverhältnisse beide Autofahrer den Hund hätten sehen müssen. Somit war für den Kläger, also den Halter des Unfallfahrzeuges, das Unfallgeschehen kein unabwendbares Ereignis. Allerdings hätte der Hundebesitzer besondere Vorkehrungen treffen müssen, wenn schon bekannt ist, dass der Zaun kaputt ist. Daher wurde der Schaden zu jeweils 50 Prozent auf den Kläger und den Hundebesitzer aufgeteilt.

AG München, Az:345C 6820/01

Schmerzensgeld für Hundebiss

Das Landgericht Zwickau hat einem Jungen 2556 Euro Schmerzensgeld für einen Hundebiss zugestanden. Der damals Dreijährige war von einem Golden Retriever der Nachbarn gebissen worden und musste in Krankenhaus. Mit dem Schmerzensgeld sei den psychischen Belastungen des Opfers sowie dessen Verletzungen Rechnung getragen. LG Zwickau, Az.: 6 S 49/01

Keine Mithaftung für angeleinten Hund

Rennt ein nicht angeleinter Schäferhund, der sich in erheblicher Entfernung von der Person befindet, die ihn ausführt, auf einen angeleinten Pudel zu und verletzt sich der Führer des Pudels durch einen Sturz, weil der Schäferhund ihn dabei berührt, haftet der Halter des Schäferhundes zu 100 % jedenfalls dann, wenn der Schäferhund sich bereits beim Losrennen außerhalb der Sichtweite der ihn führenden Person befunden hatte. Eine Mithaftung des Pudelhalters wegen bloßen "Daseins" seines angeleinten Hundes scheidet aus. Denn die Tiergefahr eines freilaufenden Schäferhundes in einer solchen Situation, ist erheblich höher als diejenige des angeleinten Pudels. Oberlandesgericht Stuttgart, Az.: 10 U 205/01

Tierheim ist Tierhalter

Ein Tierheim, dem ein Hund durch Vertrag übereignet wurde, ist als Tierhalter anzusehen, wenn es die Bestimmungsmacht über das Tier hat, aus eigenem Interesse für die Kosten des Tieres aufkommt, den allgemeinen Wert und Nutzen des Tieres für sich in Anspruch nimmt und das Risiko seines Verlustes trägt. In Konsequenz führt dies dazu, dass dann dieses Tierheim auch für Schadenersatzansprüche aufkommen muss, die ein Hund des Tierheimes bei anderen Personen anrichtet. Landgericht Hanau, Az.: 1 O 1130/02 (n.rk.)

Keine Opferentschädigung bei Hundeangriff

Personen, die durch einen fremden Hund verletzt werden, haben gegen den Tierhalter einen Schaden- und Schmerzensgeldanspruch. Ist aber der Tierhalter mittellos, so geht diese Anspruch ins Leere. Gleichwohl kann dem Geschädigten gegen den Staat in einem solchen Fall ein Entschädigungsanspruch nach dem Opferentschädigungsgesetz zustehen. Ein solcher Anspruch besteht dann, wenn es sich um einen vorsätzlichen Angriff handelte. Hierbei ist nicht auf das Verhalten des Hundes selbst abzustellen, sondern auf das Verhalten des Hundehalters. Ein Anspruch auf Opferentschädigung gibt es daher nur, wenn das Tier gezielt auf den Menschen gehetzt wurde, oder wenn der Hundehalter mit einem Angriff des Hundes auf den Geschädigten habe rechnen müssen. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, scheidet ein Entschädigungsanspruch aus. Landessozialgericht Rheinland-Pfalz, Az.: L 4 VG 13/01

Ob Kind oder Hund - Tempo ist zu drosseln

Nimmt ein Pkw-Fahrer neben der Straße spielende Kinder wahr, muss er seine Fahrzeuggeschwindigkeit erheblich reduzieren. Zudem muss er sich jederzeit auf eine Bremsbereitschaft einstellen. Im vorliegenden Fall rannte ein Kind aus einer Gruppe von Kindern hinter einem Hund her, der unversehens die Straße überquerte. Dabei kam es zu einem Unfall, bei dem der Junge von dem herannahenden Fahrzeug erfasst wurde. Das Gericht sah die Schuld am Unfall zu 2/3 bei dem Fahrzeugführer an. Dieser hatte sich nämlich nicht auf die Gefahr mit den Kindern eingestellt und nicht die Fahrzeuggeschwindigkeit drastisch gedrosselt. Das Mitverschulden des 10-jährigen Jungen bewertete das Gericht lediglich mit einem Drittel. Oberlandesgericht Celle, Az.: 14 U 320/01

Ein kranker Hund vor dem Kadi

Wird bei einem Welpen rund 16 Monate nach Übergabe des Tieres eine Hüftgelenksdysplasie festgestellt, dann sind etwaige Gewährleistungsansprüche des Hundekäufers gegen den Verkäufer nach § 477 Abs. 1 BGB a.F. verjährt. Der Hundezüchter muss keinen Schadenersatz für die Operationskosten des Hundes leisten.

Amtsgericht Lampertheim, Az.: 3 C 221/03 (02)

Wenn der Hund das Fahrrad lenkt

Ein Fahrradfahrer verhält sich im höchsten Maße leichtsinnig, wenn er im öffentlichen Straßenverkehr einen Hund mit sich führt und die Hundeleine am Fahrradlenker befestigt. Hier ist es für den Fahrradfahrer und Hundeführer vorhersehbar, dass sich beim Annähern eines anderen Hundes Kräfte am Fahrradlenker entwickeln, die nicht mehr beherrschbar sind. Zwar ist das Führen eines Hundes von einem Fahrrad aus im Grundsatz gestattet. Größere, schnell laufende Hunde dürfen gemäß dieser Ausnahmebestimmung von Fahrrädern aus geführt werden, soweit dies mit dem Tierschutzgesetz vereinbar ist. Das Umwickeln des Fahrradlenkers mit der Leine in der vorliegenden Weise birgt jedoch beim Radfahren eine besondere Gefahr. Die Leine kann im Notfall nicht in kurzer Zeit gelöst werden. Dementsprechend muss der Fahrradfahrer besonders aufmerksam fahren, um einen Unfall auf Grund der Befestigung der Hundeleine zu vermeiden. Dem gestürzten und verletzten Fahrradfahrer stehen gegen den anderen Hundehalter keine Schaden- und Schmerzensgeldansprüche zu.

Oberlandesgericht Köln, Az.: 9 U 185/00

Vorsicht: Kreuzende Dackel

Während des Lauftrainings von zwei Joggern kreuzten zwei unangeleinte Dackel deren Laufweg. Dem ersten Jogger gelang es noch über eines der Tiere hinweg zu springen. Der zweite Jogger konnte dem Dackel aber nicht mehr ausweichen. Er stürzte und zog sich einen Bruch des linken Arms zu. Der verletzte Jogger verlangte nun vom Hundehalter ein Schmerzensgeld von fast 8.000 Euro. Das Gericht verurteilte schließlich den Dackelbesitzer zur Zahlung eines Schmerzensgeldes, reduzierte dieses aber auf 70 Prozent. Dies deshalb, weil dem verletzten Jogger ein Mitverschulden von 30 Prozent anzulasten ist. Denn dieser hätte die Hunde schon aus relativ weiter Entfernung sehen können, und hätte beispielsweise einen Bogen laufen oder das Tempo verringern können. Weil er sich auf diese Situation nicht richtig einstellte, wurde sein geltend gemachtes Schmerzensgeld auch nicht in voller Höhe anerkannt.

Oberlandesgericht Koblenz, Az.: 5 U 27103

Radfahrer kontra Hund

Nähert sich ein Radfahrer einem frei laufenden Hund und kommt der Radfahrer dann beim Zufahren auf den Hund zu Fall, so kommt eine Tierhaltergefährdungshaftung des Hundehalters nur dann zum Tragen, wenn der Hund sich konkret so verhalten hat, dass er den Verkehr gefährdet und durch sein Verhalten den Radfahrer zu Fall gebracht hat. Alleine die Tatsache, dass sich der Hund vor dem Unfall auf der von dem Radfahrer benutzten Fahrbahn befunden hat, reicht für eine Haftung des Hundehalters nicht aus. Die Schmerzensgeldklage des verletzten Radfahrers wurde daher abgewiesen.

Oberlandesgericht Frankfurt/Main, Az.: 8 U 23/02

Da nützt auch ein Wachhund nichts

Ein Fahrzeugführer, der sein Fahrzeug unverschlossen mit Schlüssel im Zündschloss in ländlicher Gegend auf einem Hof vierzig Meter von der Hauptstraße entfernt abstellt, handelt grob fahrlässig und hat bei einem Diebstahl dieses Fahrzeuges keinen Schadenersatzanspruch gegen seine Kaskoversicherung. Dies auch dann nicht, wenn auf dem Hof ein frei herumlaufender Hund ist, der das Fahrzeug "bewacht". Zwar erscheint es plausibel, dass der Hund in der Regel das Herannähern von Fremden bemerkt. Es lässt sich jedoch nicht mit hinreichender Sicherheit annehmen, dass der Hund das Herannähern von Fremden rechtzeitig bemerkt und dann in der Lage ist, die Entwendung eines unverschlossenen Fahrzeugs mit im Zündschloss steckenden Zündschlüssel zu verhindern. Dem steht nämlich entgegen, dass die Fahrzeugentwendung innerhalb kürzester Zeit erfolgen kann, da keinerlei Sicherungsmechanismen zu überwinden sind.

Landgericht Itzehoe, Az.: 1 S 157/03

Selbstgefährdung schließt Schadenersatz aus

Versucht ein Hundehalter seinen Hund, der sich mit einem anderen Hund eine Balgerei und Beißerei liefert, von diesem fremden Hund zu trennen und wird er hierbei in die Hand gebissen, so hat er keinen Anspruch auf Ersatz der Behandlungskosten gegen den anderen Hundehalter. Ihm steht auch kein Schmerzensgeld zu. Denn derjenige, der beim Versuch streitende Hunde mit der Hand zu trennen, handelt grob fahrlässig und auf eigene Gefahr. Die Gefahr, von einem Hund in dieser Situation gebissen zu werden, lag besonders nahe.

Landgericht Bamberg, Az.: 3 S 197/01

Bell-Provokation

Springt ein Hund an einem Pkw hoch und verursacht er hierdurch Lackkratzer am Fahrzeug, so ist der Hundehalter dem Pkw-Eigentümer zum Schadenersatz verpflichtet. Dies gilt auch dann, wenn sich im Pkw ein Hund aufhielt und dieser durch sein Bellen den anderen Hund zum Hochspringen provozierte.

Amtsgericht Königs Wusterhausen, Az.: 20 C 55/01

Pferd-Hund-Konflikt

Eine Reiterin verklagte einen Hundehalter auf Schmerzensgeld. Sie behauptete, der Hund sei auf das Pferd zugesprungen. Dadurch habe das Pferd gescheut, sie sei vom Pferd gefallen und habe sich hierbei verletzt. Der Hundehalter schilderte den Unfallvorgang anders. Er sei mit seinem Hund nur spazieren gegangen und konnte sich das Scheuen des Pferdes nicht erklären. Das angerufene Gericht wies die Schmerzensgeldklage ab. Alleine die Anwesenheit des Hundes rechtfertigt keine Haftung des Hundehalters und auch nicht die Behauptung der Reiterin, dieser habe seinen Hund nicht "im Griff gehabt". Erforderlich wäre vielmehr gewesen, dass die Reiterin nachgewiesen hätte, dass der Unfall durch die Unberechenbarkeit des tierischen Verhaltens ("Tiergefahr") verursacht worden ist. Hätte also der Hund das Pferd angesprungen oder angebellt, so hätte sich auch die Tiergefahr verwirklicht. Weil gerade dies die Reiterin aber nicht beweisen konnte, wurde die Klage abgewiesen.

Amtsgericht Daun, Az.: 3 C 292/02

Mit kreuzenden Hunden ist zu rechnen

Ein Jogger muss einer Gefahr ausweichen. Dies auch dann, wenn ein Hund seinen Weg kreuzt. Er muss zumindest sein Tempo deutlich verringern und notfalls sogar einen Bogen um den Hund laufen, um eine Kollision mit diesem Tier zu vermeiden. Unterlässt der Jogger diese Vorsichtsmaßnahmen und stößt er deshalb mit dem Hund zusammen, dann ist sein Schmerzensgeldanspruch gegen den Hundehalter wegen seines eigenen Mitverschuldens zu kürzen.

Oberlandesgericht Koblenz, Az.: 5 U 27/03

Unfallopfer stehen Implantate zu

Eine 41-jährige Westfälin wurde von einem Schäferhund zu Boden gerissen, erlitt einen Kieferbruch und verlor acht Zähne. Weil die Unfallfolgen so massiv waren und das Opfer noch recht jung war, muss der Hundebesitzer ihr Komplettimplantate zahlen.

Oberlandesgericht Hamm, 27 U 151/00

Welcher Hund war’s?

Ein Münchner war an einer Toreinfahrt vorübergegangen und von einem Schäferhund gebissen worden. Er verklagte den Halter auf Schmerzensgeld. Nur gab es auf dem Grundstück zwei Schäferhunde von verschiedenen Haltern, von denen es keiner gewesen sein wollte. Ein Augenscheintermin brachte Klarheit. Die brave Wanda folgte auf Zuruf, war freundlich und ließ sich streicheln, während der lebhafte Mike unter heftigem Bellen sein Territorium verteidigte. Seine Schnauze passte zudem gut durch die Gitterstäbe. Auch ein Zeuge tendierte zu Mike als Täter. Sein Halter musste 2.500 Euro Schmerzensgeld zahlen. Da half auch die Aussage nichts, dass Mike ein sehr schöner Schäferhund sei...

Landgericht München, Az: 19 S 18626/01

Angehörige genießen keinen Versicherungsschutz

Führt die im Haus des versicherten Tierhalters wohnende Schwiegermutter dessen Hund ausnahmsweise aus und wird diese hierbei durch den Hund so zu Fall gebracht, dass sie sich einen komplizierten Oberarmbruch zuzieht, so stehen dieser Frau keine Schaden- und Schmerzensgeldansprüche gegen die Tierhalterhaftpflichtversicherung zu, weil sie als Tierhüterin und Angehörige insoweit keinen Versicherungsschutz genießt.

Oberlandesgericht Frankfurt/Main, Az.: 3 U 127/03

Folgen eines Schlittenhundeunfalls

Der Veranstalter einer Grönlandexpedition haftet für die Folgen eines Schlittenhundeunfalls nicht. Während einer Grönlanddurchquerung löste sich eine so genannte Eiskralle an einem Hundeschlitten, die zum Bremsen und Anhalten der Schlittengespanne verwendet wird. Hierdurch erlitt ein Reiseteilnehmer am Oberschenkel eine schwerwiegende Verletzung und musste die Expedition abbrechen. Seine Klage auf Rückerstattung der Expeditionskosten von 9.000 Euro hatte keinen Erfolg, da die Verletzung nicht auf einen Fehler der Reiseveranstalter zurückzuführen war. Die Verwendung solcher Eiskrallen ist in Grönland eine übliche Methode, um Hundeschlitten fixieren zu können. Daher ist die Verletzung schicksalhafter Natur und war letztendlich nicht vermeidbar.

Landgericht München I, Az.: 10 O 7576/01

Schmerzensgeld für Rottweilerbiss

Ein Hundehalter handelt bedingt vorsätzlich und nicht nur fahrlässig, wenn sein Hund erneut einen Menschen angreift und er keine Vorsichtsmaßnahmen gegen das Losreißen von der Leine unternimmt oder dem Hund kein Maulkorb anlegt. Greift dieser Hund (hier: Rottweiler) erneut einen Menschen an und wird dieser durch mehrere Bisswunden verletzt, so rechtfertigt dies ein Schmerzensgeld in Höhe von 2.500 Euro zur Schadenwiedergutmachung.

Amtsgericht München, Az.: 182 C 17309/03

Einmal Jagdhund - immer Jagdhund

Wird ein zur Jagd ausgebildeter Hund (hier: Dackel) in einer Jagdhaftpflichtversicherung mitversichert, so verliert der Tierhalter seinen Versicherungsschutz für seinen Jagdhund nicht dadurch, dass er dieses Tier wegen einer Lähmung der Hinterhand nicht mehr auf die Jagd mitnehmen kann. Denn der in der Jagdhaftpflichtversicherung hierzu genannte Bergriff der "jagdlichen Brauchbarkeit" umfasst die charakterlichen Eigenschaften eines Hundes, die weitgehend unabhängig von seiner körperlichen Leistungsfähigkeit zu beurteilen sind. Da diese Charaktereigenschaften auch bei einem altersschwachen oder dauerhaft erkrankten Hund in der Regel nicht verschwinden, bleibt auch für solche Tiere der Versicherungsschutz aus der Jagdhaftpflichtversicherung bestehen.

Landgericht Mannheim, Az.: 1 S 176/05

Schwere Hundebissverletzung im Gesichtsbereich

Fügt ein Schäferhund einem Kind schwerste Bissverletzungen im Gesicht zu, sodass dieses dauerhaft entstellt ist, so rechtfertigt diese Körperverletzung die Zuerkennung eines Schmerzensgeldes von 19.000 Euro. Verhält sich in einem solchen Fall die Tierhalterhaftpflichtversicherung im Rahmen der Schadenregulierung noch äußerst treuwidrig, indem sie dem Kind außergerichtlich nur ein Schmerzensgeld von 800 Euro zubilligen will, obwohl die Narbenbildung im Gesicht offenkundig und auch dokumentiert ist, so ist auch diese Verhaltensweise der Versicherung bei der Bemessung des Schmerzensgeldes zu berücksichtigen. Aus diesem Grund hielt das Gericht eine Schmerzensgelderhöhung um weitere 3.000 Euro für gerechtfertigt.

Landgericht Berlin, Az.: 10 O 415/05

Hundebesitzerin mit Schockschaden

Eine Restaurantbesucherin, die ihren Hund zum Essen erlaubterweise mitgenommen hatte, musste während des Essens feststellen, dass ihr Hund unter der Sitzbank anfing zu knabbern. Nach Überprüfung stellte sie fest, dass sich unter dieser Bank eine Köderbox für Nagetiere befand. Da ihr Hund akute Vergiftungserscheinungen zeigte, brachte sie ihren Hund zum Tierarzt, der ein Gegengift verabreichte. Die Hundebesitzerin verlangte nun vom Restaurantbetreiber Ersatz der Behandlungskosten (34,36 Euro) sowie ein Schmerzensgeld (500,00 Euro), da sie aus Angst um das Leben des Hundes einen Schock erlitten habe. Ihre Klage wurde jedoch abgewiesen. Denn das Aufstellen von Köderboxen gehört zu den Anforderungen, die an den Betreiber eines Restaurants zur Vermeidung von Ungeziefer im Speisesaal zu stellen sind. Mit solchen Maßnahmen muss jeder Besucher rechnen. Eines gesonderten Hinweises des Restaurants an Gäste, die Hunde mitbringen, bedarf es insofern nicht. Es ist keine besondere, unerwartete Gefahrenquelle für Hunde geschaffen worden.

Amtsgericht München, Az.: 163 C 17144/05

Wo ist nur das Gebiss geblieben?

Ein Hundehalter hatte seinen Bruder zu Besuch. Als dieser zu Bett ging, legte er sein Gebiss auf den Nachttisch ab, was wiederum dem Hund des Hauses zu denken gab. Offenbar meinte der Hund, etwas Fressbares gefunden zu haben, trug das Gebiss in den Garten und verbuddelte es dort. Selbst nach eineinhalb Jahren konnte es nicht wieder gefunden werden. Der Hundehalter, der von seinem Bruder auf Schadenersatz in Anspruch genommen wurde, meldete den Schaden seiner Hundehalterhaftpflichtversicherung. Die wollte aber nichts bezahlen. Das Gericht sprach dem Hundehalter bzw. Bruder den Schadenersatz aber zu und begründete dies damit, dass das Gebiss letztendlich vernichtet und nicht nur entwendet worden sei. Damit muss die Versicherung Schadenersatz leisten.

Landgericht Hannover, Az.: 18 S 86/04

Halterhaftung für Hunde auf dem Prüfstand

Werden von einem Landwirt auf seinem Reiterhof Hunde (hier: 2 Rottweiler, 1 Staffordshire-Terrier) gehalten, so können diese Hunde der privaten Liebhaberei wie auch zum Schutz des Objekts zugeordnet werden. Im letzteren Fall kommt dem Tierhalter die Möglichkeit zu, sich bei einer Verletzungshandlung seiner Hunde zu entlasten, während der private Hundehalter stets für seine Hunde haftet. Bei solchen Hunden auf einem Reiterhof, die auch zur Bewachung eingesetzt werden, handelt es sich damit um "potentiell doppelfunktionale" Tiere. Hat also das Tier verschiedene Funktionen, von denen einige dem Erwerbsstreben, andere aber der Freizeitgestaltung zuzurechnen sind, ist für die Beurteilung des Tiers, vor allem auf seine hauptsächliche Zweckbestimmung abzustellen. Diese Zweckbestimmung muss gegebenenfalls das Gericht bestimmen.

Bundesgerichtshof, Az.: VI ZR 238/04

Kostenpflichtige Tierbefreiung aus Pkw

Die Besitzerin eines Hundes, die ihr Tier bei starker Hitze in einem Fahrzeug eingeschlossen hat, muss die Personal- und Sachkosten der Polizei für die Befreiung des Hundes tragen. Der Polizeieinsatz war notwendig, da die Außentemperatur bereits bei 31 Grad lag, das Fahrzeug völlig verschlossen und die Fahrzeughalterin nicht zu erreichen war. Damit durfte die Polizei unmittelbar einschreiten und durfte die Seitenscheibe des Pkw mit einem Beil zerstören, um den Hund zu befreien. Rechtmäßig hat die Polizei auch Personal- und Fahrtkosten in Höhe von 83,00 Euro erhoben. Entscheiden für die Kostenerhebung war das Verhalten der Hundebesitzerin. In einem solchen Fall, wie auch bei Leistungen der Verwaltung zu Gunsten einzelner Bürger, gibt es keine Rechtfertigung dafür, dass die Allgemeinheit die Kosten trägt.

Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Az.: 12 A 10619/05.OVG

Im Wald lauern immer Gefahren

Wanderer benutzen einen Wald immer auf eigene Gefahr. Damit ist die Verkehrssicherungspflicht für Waldbesitzer dahingehend eingeschränkt, dass die Haftung für natur- bzw. waldtypische Gefahren ausgeschlossen wird. Für natur- und waldtypische Gefahren durch Bäume und den Zustand von Wegen haftet damit der Waldbesitzer nicht. Dieser haftet nur für atypische Gefahren, also für Gefahrenquellen, die er selbst geschaffen hat und mit denen auch ein vorsichtiger und aufmerksamer Wegebenutzer nicht zu rechnen hat. Damit blieb die Klage einer Spaziergängerin erfolglos, die mit ihrem Hund auf einem Waldwanderweg spazieren ging, wegen eines umgestürzten Baumes den eigentlichen Weg verließ und sich dabei durch einen Sturz Verletzungen zuzog.  

Landgericht Hannover, Az.: 20 O 3/05 - (50/06) –

Hund hat Recht auf Unterhalt

Auch ein Hund kann nach einer Ehescheidung das Recht auf Unterhalt haben. Bei ihrer Scheidung hatten nämlich die früheren Eheleute vertraglich vereinbart, dass der Ehemann für den gemeinsamen Hund, der vereinbarungsgemäß bei der Ehefrau verbleiben sollte, bis zu dessen Tod 100 Euro im Monat zahlen sollte. Zunächst erfüllte der Mann diesen Hunde-Unterhaltsanspruch, kündigte dann aber den Vertrag einseitig auf, weil ihm die monatliche Zahlung doch zu hoch war. Weder das Amtsgericht noch das Berufungsgericht erkannten aber diese Vertragskündigung an. Sie entschieden sich "für den Hund" und verurteilten den Mann dazu, weiter die monatliche Hundepension bis zum Ableben des Hundes zu bezahlen.

Oberlandesgericht Zweibrücken, Az.: 2 UF 87/05

Pkw-Kollision mit Hund

(jlp). Besteht für den Führer eines Autos die Möglichkeit, die Kollision mit einem auf die Straße laufenden Hund durch wiederholtes Ausweich- und Bremsmanöver zu vermeiden, dann bleibt beim Fahrzeugführer ein Mithaftungsanteil von 25 Prozent. Die überwiegende Haftung trifft aber den Hundehalter, weil dieser seinen Hund nicht angeleint und auch sonst nicht unter Kontrolle hatte.

Amtsgericht Wetzlar, Az.: 39 C 949/04

Hund an der Leine

(jlp). Sieht die Gefahrenabwehrverordnung einer Gemeinde in Rheinland-Pfalz vor, dass dort Hunde auf öffentlichen Straßen innerhalb bebauter Ortslagen nur angeleint ausgeführt werden dürfen, so ist diese Pflicht rechtmäßig und muss vom Hundehalter eingehalten werden. Denn nach der allgemeinen Lebenserfahrung geht von Hunden eine Gefahr aus. Zu deren Verhalten gehört das Beißen, Anspringen, Schnappen, Nachrennen und Beschnüffeln, das sich bei freilaufenden Hunden spontan und unberechenbar äußert und zu einer Gefährdung unbeteiligter Dritter, die die Schwelle bloßer Lästigkeit überschreitet, führen kann. Deshalb ist es gerechtfertigt, innerhalb bebauter Ortslagen einen Anleinzwang vorzuschreiben. Für den verständigen, durchschnittlichen Hundehalter ist der räumliche Geltungsbereich einer solchen Regelung ohne weiteres erkennbar. Er muss den Hund dort anleinen, wo gewöhnlich mit dem Erscheinen von Personen und/oder anderer Tiere zu rechnen ist. Das ist regelmäßig dann der Fall, wenn eine nicht nur vereinzelte Bebauung mit Wohnhäusern oder sonstigen Gebäuden besteht.

Oberverwaltungsgericht Koblenz, Az.: 7 C 10539/06.OVG

Zwischen Tiergefahr und Ungeschicklichkeit

(jlp). Die Tiergefahr eines Hundes verwirklicht sich alleine noch nicht dadurch, dass ein nicht angeleinter Hund, ohne aggressives Verhalten, auf einen anderen angeleinten Hund zuläuft. Versucht dann der Hundehalter seinen Hund vor dem anlaufenden Hund zu schützen und hält er beide Tiere fest, sodass sich diese nicht beißen können, liegt kein Tatbestand vor, der zu einer Haftung des Hundehalters des frei laufenden Hundes führt, wenn der Hundehalter, den nicht angeleinten Hund abwehren will, hierbei zu Fall kommt und sich einen Fußbruch zuzieht. In einer solchen Konstellation kann die Unfallverletzung auch auf eine Ungeschicklichkeit zurückzuführen sein.

Amtsgericht Weinheim, Az.: 1 C 75/06

Hund entwischt aus Auto und beißt Pferd

(jlp). Ein Jagdhundehalter forderte von seiner Jagdhaftpflichtversicherung, bei der auch der Hund versichert ist, Versicherungsschutz. Sein Hund, der im Geländewagen zurückgelassen wurde, konnte durch ein leicht geöffnetes Fenster entweichen. Der Hund sprang aus dem Fahrzeug und rannte in einen Reitstall. Dort biss er ein Pferd in die Hinterbeine. Das Pferd erschrak, rutschte aus und zog sich einen Hüftbruch zu. Das Tier musste schließlich eingeschläfert werden. Die Versicherung verweigerte eine Schadenersatzleistung, weil nach den Geschäftsbedingungen eine Haftung dann ausgeschlossen ist, wenn der Schaden beim Gebrauch eines Fahrzeuges verursacht wurde. Dieser Argumentation folgte das Gericht aber nicht, da sich das Risiko des Kraftfahrzeuggebrauchs hier nicht verwirklicht hatte. Nicht vom Fahrzeug ging eine Gefahr aus, sondern einzig und allein vom Hund.

Oberlandesgericht Karlsruhe, Az.: 12 U 133/06

 

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