Mietrecht bei Hunden

Verbote, Hausordnung, Störungen, Rechte, Gemeinschaftsordnung und vieles mehr.

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Hundehaltung gestattet?

Der Vermieter ist in seiner Entscheidung, ob er e ine Hundehaltung in einer Mietwohnung gestatten will, frei, wenn der Mietvertrag eine Klausel enthält, nach der für eine Tierhaltung die schriftliche Zustimmung des Vermieters notwendig ist. Das gilt auch, wenn in der Wohnanlage bereits zwei Hunde geduldet werden. Nach Auffassung des Gerichts gilt ein solches Tierhaltungsverbot nur dann nicht, wenn der Vermiter rechtsmissbräuchlich gehandelt hätte. Dies wäre z.B. dann der Fall, wenn die Mieter oder deren Kinder aus besonderen gesundheitlichen Gründen (Blindenhund) auf einen Hund angewiesen wären. Alleine die Tatsache, dass die Kinder des Mieters bereits eine enge emotionale Bindung zu dem Tier entwickelt hätten und die Trennung von dem Hund als schmerzlich empfunden würde, ließen die Richter nicht gelten.

LG Berlin, Az.: 67 S 143/98

Mehrere Hunde

Werden in einem Haus bereits mehrere Hunde gehalten, so kann der Vermieter einem neuen Mieter den Hund nicht verbieten. Dem neuen Mieter wird jedoch geraten, vorher die Zustimmung der Nachbarn einzuholen und dem Vermieter den Hund (oder Katze) zu präsentieren.

Besuch mit Hund

In einer Mietwohnung ist der Besuch mit Hund ohne Einschränkungen gestattet, sofern es sich nur um einige Stunden handelt. Haben Freund oder Freundin ihr Tier häufiger dabei, kann der Vermieter auf Unterlassung bestehen.

Beaufsichtigung

Hat sich der Mieter in einem Formularmietvertrag verpflichtet, auf die Hundehaltung in seiner Wohnung zu verzichten, ist er nicht berechtigt, den Hund eines anderen zwecks Beaufsichtigung für einen Zeitraum von mehr als drei Tagen aufzunehmen.

AG Bergisch Gladbach Az.: 23 C 662/93

Verbot der Hundehaltung

Enthält der Mietvertrag ein Verbot der Hundehaltung und fordert der Vermieter auf, den bereits sozial eingebundenen Hund abzuschaffen, so gilt dennoch: Ein Hund ist kein Gegenstand, den man wieder abschaffen kann, nur weil er ohne Erlaubnis in der Wohnung ist.

Hundehaltung stellt nach einem Gerichtsurteil eine wesentliche Lebensbereicherung – besonders für Alleinstehende – dar. Ein im Mietvertrag festgeschriebenes Verbot der Hundehaltung in der Mietwohnung ist rechtsmissbräuchlich, wenn der Mieter auf die Haltung eines Tieres aus gesundheitlichen Gründen angewiesen ist und die Interessen des Vermieters hierdurch nicht verletzt werden. Ein "Angewiesensein" aus gesundheitlich- psychischen Gründen liegt nicht vor, wenn das Halten eines Tieres nicht die einzig zumutbare Möglichkeit zur Überwindung einer depressiven Störung ist. In diesem Falle ist der Mieter verpflichtet, sich an das Tierhaltungsverbot zu halten.

LG Hamburg Az.: 316 S 44/94

Hundehütten

Das Aufstellen einer kleinen Hundehütte im Garten seitens des Mieters ist grundsätzlich gestattet, wenn

a) der Mieter auch zur Nutzung des Gartens berechtigt ist und

b) die Hundehütte den bauordnungsrechtlichen Vorschriften entspricht.

AG Hamburg-Wandsbek Az.:713 b C 736/95

Hundeauslauf

Hundeauslauf im Garten einer Mietwohnung bzw. eines Miethauses? Ja, aber nur, wenn der Auslauf sich nicht zu einer Nutzung als "Hundeklo" entwickelt. Hundeauslauf heißt nicht automatisch, dass das Koten und Urinieren des Hundes gestattet ist.

LG Köln Az.:12 S 185/94

Teures Häufchen

Der Eigentümer einer Straße oder eines Gehweges bzw. der Verantwortliche, von der Stadt auf ihn übertragenen frei zugänglichen Abschnitt, hat dafür zu sorgen, dass die berechtigten Fußgänger den Weg gefahrlos passieren können. Eine Schadensfolge, die sich auf eine nicht ordnungsgemäße Säuberung des (und nur dieses) Abschnitts zurückverfolgen lässt, geht zu Lasten des Anmieters bzw. des Besitzers. Die Verkehrssicherungspflicht wurde demnach nicht erfüllt, und der Verletzte kann Schadens- und Schmerzensgeldansprüche geltend machen.

Generelles Verbot

Ein generelles Verbot für bestimmte Hunderassen ist nicht rechtmäßig. Es ist nicht zulässig, bestimmte Hunderassen als gefährlich einzustufen und in der Mietwohnung zu verbieten, wenn eine generelle Genehmigung zur Hundehaltung vorliegt.

Verunreinigungen

Der Vermieter kann verlangen, dass Verunreinigungen durch den Hund, die über die normale Verschmutzung durch Treppenbenutzung hinausgehen, vom Hundehalter zu beseitigen sind.

Wie viele Hunde

Es ist allein Sache des Hundehalters, wie viele Hunde er auf seinem Anwesen hält. Die Voraussetzungen dafür sind, dass keine Belästigung des Nachbarn eintritt und das Tierschutzgesetz vom Hundehalter beachtet wird.

Erlaubnis

Sind im Mietvertrag keine Einschränkungen vorhanden, so wird doch das Halten eines Hundes nur mit ausdrücklicher Erlaubnis des Vermieters als zulässig angesehen.

Rehabilitation

Ein Hund, der zur Rehabilitation nach schwerster Krankheit gehalten wird, ein Blindenhund oder ein Hund zum Schutz eines Mieters ist nicht von der Zustimmung des Vermieters abhängig. Der Vermieter kann eine einmal erteilte Entscheidung nur aus wichtigem Grund widerrufen.

Eignung

Der Vermieter kann die Haltung eines Hundes (hier: Bullterrier) in der Mietwohnung des Mehrparteienhauses untersagen, wenn der Halter kein e Eignung hat, den Hund seiner Rasse entsprechend zu führen. Der Mieter muss zu seiner Eignung Konkretes nachweisen.

LG Krefeld 17.7.96

Yorkshire-Terrier ist ein Kleintier

Eine Mieterin wollte sich einen Yorkshire-Terrier zulegen und bat dafür die Vermieterin um die vertraglich festgelegte Erlaubnis. Die Vermieterin verweigerte die Zustimmung und wurde deshalb verklagt. Das Landgericht Kassel entschied, Yorkshire-Terrier seien der Kleintierhaltung zuzurechnen, denn diese Hunde seien winzig klein, e twa so groß wie Meerschweinchen. Für die Haltung von Kleintieren sei die Zustimmung des Vermieters nicht erforderlich. Diese Hunde können sich allenfalls durch leises, heiseres Krächzen bemerkbar machen und seien erfahrungsgemäß nicht in der Lage, andere Hausbewohner zu belästigen oder die Wohnung stärker abzunutzen.

LG Kassel Az.:1S503/96

Keine Berufung für Hund in der Mietwohnung

Kommt es zwischen Vermieter und Mieter zum Streit über die Hundehaltung in der Mietwohnung, dann sind die Amtsgerichte für die gerichtliche Entscheidung zuständig. Hat das Amtsgericht insoweit ein Urteil gefällt, dann kann dieses Urteil nur von einem höheren Gericht überprüft werden, wenn die Berufungssumme von DM 1.500,– erreicht ist. Dieser Wert berechnet sich an den fiktiven Kosten der zusätzlichen Abnutzung der Wo hnung durch das Halten von Tieren. Für einen Hund setzte das Gericht diesen Betrag mit monatlich DM 10,– an und multiplizierte diesen Monatsbetrag mal 3 1/2 Jahre. Dies ergibt die Summe von DM 420,–. Eine Berufung gegen das erstinstanzliche Amtsgerichtsurteil war also unzulässig. Damit konnten die Mieter sich nicht mehr gegen die Verurteilung auf Unterlassung der Hundehaltung zur Wehr setzen.

Landgericht Kiel, Az.: 1 S 111/98

Keine Chance für Hund und Katze

Das in einem Formularmietvertrag vom Vermieter vorgegebene Verbot, Hunde oder Katzen in der Mietwohnung zu halten, ist wirksam. Der Mieter ist nicht berechtigt, sich einseitig über dieses Verbot hinwegzusetzen. Allerdings ist die Haltung von Kleintieren (Ziervögel, Zierfische, Hamster etc.) von dieser Verbotsvorschrift nicht erfasst, sodass der Mieter auf solche Kleintiere ausweichen darf. Landgericht Karlsruhe, Az.: 9 S 186/00

Hundezeckenepidemie in der Mietwohnung

Zwei Monate nach Auszug des Mieters mit seinem Hund stellte der Vermieter mehrere Tausend Zecken in seiner Wohnung fest. Diese Zecken wurden als die braune Hundezecke identifiziert. Der Vermieter machte seinen ehemaligen Mieter hierfür verantwortlich und klagte Schadenersatzansprüche (Mietausfallschaden) gegen diesen ein. Seine Klage hatte aber keinen Erfolg. Eine Haftung des Mieters scheidet aus, weil der Vermieter ein Verschulden des Mieters nicht beweisen konnte. Die braune Hundezecke kann nämlich in einem versteckten Loch bis zu 6.000 Eier ablegen, aus denen erst nach zwei oder mehr Jahren kleine Zecken schlüpfen. Damit konnte nicht nachgewiesen werden, dass gerade der Hund des Mieters diese Zecken eingeschleppt hatte. Auch eine Tierhaltergefährdungshaftung gibt dem Vermieter keinen Schadenersatzanspruch, weil der Hund nicht aktiv geworden ist, sondern nur als bloßes Objekt (Wirt) erscheint. Landgericht Freiburg, Az.: 3 S 125/01

Teppichbodenschäden durch Bürohund

Befindet sich der Teppichboden von Büroräumen bei Rückgabe der Mietsache in einem normal abgenutzten Zustand, so schuldet der Mieter bloß die Reinigung des Teppichbodens, nicht aber einen Austausch oder Ersatz dieses Bodenbelages. Etwas anderes gilt aber dann, wenn der Teppichboden beschädigt ist (Auflösung der Zwirnung) und offenbar wiederholt versucht worden ist, durch intensive Reinigungsbemühungen Verschmutzungen durch einen Hund, den der Mieter in den Büroräumen gehalten hat, zu beseitigen. In diesem Fall hat der Vermieter gegen den Mieter einen Schadenersatzanspruch, der sich nach der verkürzten Lebensdauer des Teppichbodens bemißt. Oberlandesgericht Bamberg, Az.: 5 U 10/00

Abgemahnten Hundehaltung

Hält der Mieter in seinem angemieteten Wohnraum einen Hund, obwohl der Vermieter zu dieser Tierhaltung keine Zustimmung erteilt hat, dann kann dieses Mieterverhalten nach erfolgter Abmahnung eine Wohnraumkündigung rechtfertigen. Und zwar dann, wenn der Vermieter in seinem Abmahnschreiben deutlich auf die Konsequenzen einer Kündigung hingewiesen hat. Droht der Vermieter dagegen "nur" eine Klage auf Abschaffung des Hundes an, dann rechtfertigt dies auch nur eine Unterlassungsklage der Hundehaltung, nicht aber eine fristlose Wohnraumkündigung. Amtsgericht Hamburg-Altona, Az.: 318 C 327/01

Kleine Hunde ausnahmsweise erlaubt

Haben sich Vermieter und Mieter im Mietvertrag auf ein Verbot der Hundehaltung geeinigt, so ist dieses Hundehaltungsverbot wirksam. Denn der Vermieter hat sowohl den Bedürfnissen der Mieter, die ein Tier halten wollen, als auch den Belangen derjenigen Mieter, die sich durch ein Tier im Mietshaus belästigt fühlen, Rechnung zu tragen. Schon damit er sich vor Minderungsansprüchen der Mieter wegen etwaiger Störungen durch ein Haustier schützen kann, muss ihm grundsätzlich gestattet sein, die Entscheidung über die Zulassung der Tierhaltung allein zu treffen. Eine unangemessene Benachteiligung des Mieters stellt dies nicht dar. Haben aber alle Mieter des Mietshauses ihr Einverständnis für die Haltung eines kleinen Hundes mit einer Schulterhöhe von nur 25 cm für einen Mieter erklärt, dann kann sich ausnahmsweise der Vermieter nicht mehr auf das mietvertragliche Verbot der Tierhaltung berufen. Ein schutzwürdiges Eigeninteresse des Vermieters liegt nicht mehr vor.

Amtsgericht Hamburg-Bergedorf, Az.: 409 C 517/02

Keine Hundezucht in der Mietwohnung

Ist dem Mieter eines Hauses grundsätzlich die Hundehaltung auf dem Anwesen erlaubt, so kann ihm - nach erfolgloser Abmahnung - das Mietgrundstück gekündigt werden, wenn seine Tiere Junge bekommen und er ein Zimmer im Wohnbereich für die Welpen mit Sägespänen als Tierstreu herrichtet. Bei einer "Hundezucht" handelt es sich nicht mehr um den "vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache".

Landgericht Coburg, Az.: 33 S 24/03

Anzahl von Hunden bei Änderung der Hausordnung

Huskys leben nicht gern allein. Deshalb hielt ein Mieter zwei Tiere in der Wohnung. Kaum eingezogen, beschlossen die Eigentümer der Wohnanlage, dass in jeder Wohnung nur ein größeres Tier leben darf. Der Mieter darf beide Hunde zwar behalten, stirbt jedoch einer der Huskys, darf er keinen zweiten hinzu kaufen.

Oberlandesgericht Celle, 4 W 15/03

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