Eigentumswohnung

Darf ich eine Katze in meiner Eigentumswohnung halten? Darf ich ein Katzennetz anbringen? Wir haben für Sie alle wichtigen Urteile zum Thema Tierhaltung in der Eigentumswohnung und Katzen gesammelt.

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Auch in der Eigentumswohnung gibt es Beschränkungen der Tierhaltung. © Stock.adobe.com/maryviolet

Eigentümer einer Wohnungsgemeinschaft können nicht einheitlich beschließen, dass das Halten von Haustieren generell verboten ist. Ein Eigentümer darf nicht schlechter als ein Mieter gestellt sein. So ist das Halten von ungefährlichen Kleintieren zum Beispiel nicht untersagbar.

Nicht erlaubt ist es, das Halten von Hunden und Katzen in einer Eigentumswohnung generell zu verbieten. Das Landesgericht Berlin (Az.: 24 W 267/91) sieht darin eine unzulässige Beschränkung der Persönlichkeitsrechte. Ganz kann die Katzenhaltung nicht verboten werden. Selbst dann nicht, wenn dieser Beschluss, einmal gefällt, nachfolgende Halter von Katzen konfrontiert. Diese können den Paragrafen anfechten.

Wichtige Beschlüsse zu Katzen in der Eigentumswohnung

Folgende Regelungen und Beschlüsse sollten Besitzer von Wohnungseigentum im Bezug auf die Tierhaltung kennen. 

Belästigungen

Andere Wohnparteien können sich durch Belästigungen der nachbarlichen Katzen wehren. Das Einwirken der Katzen in fremde Wohnungen oder Grundstücke muss das übliche Maß überschreiten. "Das bloß vereinzelte Eindringen fremder Katzen in Nachbarhäuser kann grundsätzlich nicht als Besitz- oder Eigentumsstörung angesehen werden", so urteilt das Oberlandesgericht in Koblenz.
OLG Koblenz, Az.: 3U 834/88

Hausordnung

Wer eine Wohnung kauft, akzeptiert damit auch die dortige Hausordnung. Wenn diese Ordnung ein Freilaufverbot oder eine Zwei-Katzen-Regelung enthält, muss man diese akzeptieren. Die Hausordnung wurde dem Käufer nicht nachträglich "präsentiert", sondern bestand schon bei Unterzeichnung des Kaufvertrages.

Gegenseitige Rücksichtnahme

Man sollte nicht vergessen, dass das Zusammenleben in einer Wohnungseigentümergemeinschaft nach dem Gesetz der gegenseitigen Rücksichtnahme verlangt (Wohlverhaltensklausel § 14 Nr. 1 des Wohnungseigentumsgesetzes).

Übermäßige Haustierhaltung

Übermäßige Haustierhaltung in einer Eigentumswohnung (hier: Haltung von über 100 Kleintieren in einer Zweizimmerwohnung) kann auch dann eine von der Eigentümergemeinschaft nicht hinzunehmende, unzumutbare und damit unbillige Belästigung darstellen, wenn keine konkrete Geruchsbelästigung oder Ausbreitung von Ungeziefer außerhalb der Wohnung festzustellen ist. Wann übermäßig viele Tiere in einer Wohnung gehalten werden, muss im Einzelfall an Hand der allgemeinen Verkehrsanschauung festgestellt werden.
OLG Köln, 26.9.95

Anschaffung von Haustieren

Mit Stimmenmehrheit kann die Versammlung der Wohnungseigentümer beschließen, dass die zukünftige Anschaffung von Haustieren von der vorherigen Zustimmung von Verwalter und Beirat abhängt. Eine solche Regelung gilt nicht nur für Hunde oder Katzen, sondern auch für Kaninchen. Ein derartiger Beschluss verstößt nicht gegen das Anstandsgefühl. Er greift auch nicht in den dringlichen Kernbereich des Wohnungseigentums ein, da zum wesentlichen Inhalt der Nutzung von Wohnungseigentum die Möglichkeit zur Tierhaltung nicht gehört.
OG Saarbrücken, Az.: 5 W 365/98 – 105

Zahlenmäßig unbegrenzte Tierhaltung

Dem für die Gewährleistung eines geordneten Zusammenlebens der Wohnungseigentümer mitverantwortlichen Verwalter ist nicht zuzumuten, laufend darüber zu wachen, dass sich latent vorhandene Belästigungsquellen – und hierzu gehört die zahlenmäßig unbegrenzte Tierhaltung in einer Wohnung – nicht konkretisieren. Wenn er hierbei die zulässige Zahl der wie hier in einer etwa 60 qm großen Wohnung noch tragbaren Katzen auf zwei Tiere beschränkt, so macht er von seinem Recht zur Wahl der angemessenen Mittel jedenfalls dann keinen rechtswidrigen Gebrauch, wenn jeder Wohnungseigentümer von Anfang an wusste, dass die Tierhaltung gewissen Beschränkungen unterliegt.

Das Aus für Hund und Katze

Der Mehrheitsbeschluss einer Wohnungseigentümerversammlung, der einem Wohnungseigentümer mit Blick auf vorangegangene Unzuträglichkeiten (hier: Haltung von jeweils vier Hunden und vier Katzen) aufgibt, die Haltung und den Aufenthalt von Katzen und Hunden in seiner Eigentumswohnung zu beenden und künftig dort nicht mehr Katzen und Hunde zu halten, aufzunehmen oder zu betreuen, beschränkt nicht das Sondereigentum, sondern ist auf Herstellung des ordnungsgemäßen Gebrauchs desselben gerichtet. Wird ein solcher Beschluss nicht vom betroffenen Wohnungseigentümer vor dem Amtsgericht fristgerecht angefochten, dann ist dieser Beschluss grundsätzlich wirksam. Der Wohnungseigentümer ist dann verpflichtet, die Hunde- und Katzenhaltung vollständig einzustellen.
Oberlandesgericht Düsseldorf, Az.: 3 Wx 173/02

Katzennetz: Allein die Optik entscheidet

Wird die Hausfassade einer Wohnungseigentumsanlage dadurch verunstaltet, das ein Wohnungseigentümer an seinem Balkon ein Katzennetz anbringt, dann muss dieses wieder entfernt werden, wenn dies die Wohnungseigentümergemeinschaft beschließt. Dabei spielt es keine Rolle, ob dieses Katzennetz durch einen Eingriff in das Mauerwerk befestigt wurde oder nicht. Entscheidend ist alleine der optische Eindruck.
Bayerisches Oberstes Landesgericht, Az.: 2Z BR 38/03

Kein Katzenfreilauf

Will die Eigentümergemeinschaft einer Wohnanlage die Haltung von Hunden und Katzen verbieten, so muss dieser Beschluss grundsätzlich einstimmig gefasst werden. Dagegen kann die Art der Tierhaltung auch durch Mehrheitsbeschluss in der Hausordnung geregelt werden. Gültig ist daher die Beschlussfassung: "Hunde und Katzen dürfen nicht frei in der Anlage herumlaufen." Ein solcher Beschluss entspricht einer ordnungsgemäßen Verwaltung, um unzumutbare Belästigungen der anderen Wohnungseigentümer zu unterbinden. Das Verbot, Katzen frei herumlaufen zu lassen, ist kein Verbot der Katzenhaltung, sondern nur eine zulässige Einschränkung.
Landgericht München I, Az.: 1 T 1633/04

Fallenjagd ist Jagdausübung

Das Aufstellen von Fallen, Fußangeln und Schwanenhälsen stellt eine Form der Jagdausübung dar. Hierzu bedarf der Grundstückseigentümer bzw. Antragsteller einer jagdrechtlichen Erlaubnis. Diese jagdrechtliche Erlaubnis ist auch dann unverzichtbar und notwendig, wenn es dem Fallenaufsteller vorwiegend darauf ankommt, "Fremdlinge" (also Personen) von seinem Grundstück fernzuhalten.
Verwaltungsgericht Magdeburg, Az.: 1 A 697/03 MD (n.rk.)

Tierhaltungsverbot in der Eigentumswohnung

Eine in der Teilungserklärung einer Wohnungseigentümergemeinschaft enthaltene Regelung, die besagt, dass das Sondereigentum im Interesse des friedlichen Zusammenlebens der Hausgemeinschaft so auszuüben ist, dass weder einem anderen Miteigentümer noch einem Hausbewohner über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinaus ein Nachteil erwächst und dass dies insbesondere für die Tierhaltung und die Musikausübung gilt, hindert die Wohnungseigentümer nicht, durch Mehrheitsbeschluss im Rahmen des ordnungsgemäßen Gebrauchs über eine Einschränkung oder ein Verbot der Tierhaltung zu entscheiden.
Oberlandesgericht Düsseldorf, Az.: I-3 Wx 311/04

Eigentümer-Beschluss

Auch in der Eigentumswohnung ist ein Katzenhalter nicht davor gefeit, seine Freilaufkatze zu einem Stubentiger zwangsweise umzuerziehen. Jedenfalls hat das Landgericht München am 29.3. 2004 die Klage einer Katzenhalterin abgewiesen, die sich dem Beschluss der Eigentümerversammlung, Katzen und Hunde dürften in der Wohnanlage nicht frei herumlaufen, widersetzen wollte. Das Gericht stellte fest, dass eine Katze auch in einer Wohnung gehalten werden könne und das "artgerecht” sei. Das Interesse der Eigentümer am Schutz der Gemeinschaftsflächen vor Verunreinigung habe Vorrang. Die Katzenhaltung an sich kann die Eigentümerversammlung aber nicht verbieten.

Nachbarn mit Katzenallergie

Nach einem vom Landgericht München bestätigten Urteil des Amtsgerichts muss eine Katze aus einer Wohnanlage verschwinden, wenn in unmittelbarer Nachbarschaft "ihrer” Wohnung ein allergisch reagierender Mensch lebt. Die Vermeidung eines Asthma-Anfalls des Allergikers wiege, so die Richter, schwerer als die psychische Wirkung der Katze auf die Nachbarn, insbesondere deren verhaltensgestörtes Kind. Natürlich werde der Kläger im Alltag immer wieder auf Katzen stoßen, doch denen könne er ausweichen, den Allergenen der Katze in seinem Wohnbereich aber nicht. Im Klartext heißt das: Lassen Sie sich immer die Erlaubnis, eine Katze zu halten, schriftlich bestätigen. Und: Informieren Sie rechtzeitig Ihre Nachbarn, der künftigen Mitbewohnerin zuliebe!

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