Tierschutzurteile zur Katzenhaltung

Wer verstößt wann gegen das Tierschutzgesetz? Und mit welchen Konsequenzen muss gerechnet werden? Wir haben für Sie alle wichtigen Urteile zum Thema Tierschutz und Katzen gesammelt.

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Wichtige Urteile aus dem Katzenschutz finden Sie hier. © stock.adobe.com/konoplizkaya

Wer eine Katze aufnimmt, übernimmt auch die Verantwortung für das Tier. Artgerechte Haltung, gesunde Ernährung und richtige Pflege der Katze müssen unbedingt ernst genommen werden. Wir haben die wichtigsten Urteile aus dem Katzenschutz für Sie zusammengefasst. 

Urteile und Regelungen zum Katzenschutz

Hier finden Sie wichtige Urteile und Regelungen, die die Haltung von Katzen betreffen. 

Amtstierarzt darf Tiere beschlagnahmen

Tierhalter, die ihre Tiere bewusst vernachlässigen, diese nicht ausreichend füttern oder pflegen, müssen damit rechnen, dass der Amtstierarzt einschreitet und die Tiere sofort wegnimmt. Der Amtstierarzt kann eine solche Sofortmaßnahme anordnen, wenn eine Gefahrensituation für die Tiere besteht. Die Behörde ist nicht verpflichtet, den Halter zu ermitteln, um ihn zur Beseitigung der Missstände aufzufordern.
OVG Frankfurt Az.: 4 E 24/98

Tierleid für die Schönheit

Die Werbung eines Herstellers von Kosmetika mit der Aussage, bei ihm brauche kein Tier zu leiden, weil er seine Produkte ausschließlich an Testpersonen untersuche, wird von einem relevanten Teil des Publikums dahingehend verstanden, dass die beworbenen Produkte völlig unabhängig von Erkenntnissen aus früheren oder aktuellen Tierversuchen hergestellt würden, und ist deshalb irreführend, wenn bei der Herstellung der beworbenen Produkte fremde Zusatzstoffe verwendet werden, die mittels Tierversuchen entwickelt wurden und auch laufend in Tierversuchen überprüft werden.
Oberlandesgericht Stuttgart, Az.: 2 U 18/99

Tierhaltungsverbot gerechtfertigt

Hat der Halter eines Tieres wiederholt gegen die Vorschriften von § 2 des Tierschutzgesetzes zuwidergehandelt, wonach derjenige, der ein Tier hält, betreut oder zu betreuen hat, das Tier seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen ernähren, pflegen und verhaltensgerecht unterbringen muss sowie die Möglichkeit des Tieres zur artgemäßen Bewegung nicht so einschränken darf, dass ihm Schmerzen oder vermeidbare Leiden oder Schäden zugeführt werden, so rechtfertigt dies die Annahme, dass er auch weiterhin derartige Verstöße bei seiner Tierhaltung begehen wird. Die Behörde kann ein sofortiges Tierhaltungsverbot selbst dann aussprechen, wenn einzelne, kurzfristige Verbesserungen in Bezug auf die Haltung der Tiere vorgenommen worden sind, diese aber nicht ausreichen. Die dauerhafte Untersagung der Tierhaltung ist dann die geeignete und erforderliche Maßnahme, um dem Tierschutzgesetz Rechnung zu tragen.
VG Stuttgart, Az.: 4 K 2511/98

Kündigung eines Katzen-Pflegevertrages

Ein Tierschutzverein ist nicht berechtigt, den Pflegevertrag mit dem Übernehmer einer Katze zu kündigen, ohne dass für dieses Tier eine konkrete Gefahr besteht. Allein aus der Tatsache, dass dem Katzenhalter bei der Behandlung einer anderen Katze ein Fehlverhalten vorgeworfen werden kann, lässt sich noch nicht schließen, dass bei der anderen Katze eine solche konkrete Gefahr für das Tier selbst besteht.
Amtsgericht Fürstenfeldbruck, Az.: 3 C 1612/00

Katze in die Augen geschossen

Röntgenaufnahmen brachten Gewissheit darüber, was der kleinen roten Katze Pebbles aus Landshut zugestoßen war. Im Kopf der Katze steckten zwei Projektile. Der Nachbar, ein Frührentner, hatte ihr mitten in die Augen geschossen. Mit einer Spritze erlöste eine Tierärztin die Qualen der Katze. Das Amtsgericht Landshut verurteilte den Tierquäler und unerlaubten Waffenbesitzer Carl S. zu sieben Monaten Freiheitsstrafe auf Bewährung.

Amtstierarzt muss Tierquälerei unterbinden

Der zuständige Amtstierarzt kann zur Beseitigung festgestellter Verstöße gegen das Tierschutzgesetz und zur Verhinderung künftiger Verstöße die notwendigen Anordnungen treffen. Insbesondere ist der Amtstierarzt berechtigt, dem Halter der Tiere diese fortzunehmen und solange auf dessen Kosten anderweitig unterzubringen, bis eine tierschutzgerechte Haltung durch den Eigentümer sichergestellt ist. Daher spielt es keine Rolle, dass der Halter die Tiere bereits in geschädigtem oder mehr oder weniger pflegebedürftigen Zustand von anderen übernommen hat. In jedem Fall muss der Tierhalter alles tun, um dem Tier wiederholende Schmerzen und Leiden nicht zuzufügen.
Bayerisches VG Würzburg, Az.: W 5 K 96.524

Gemeinde kommt für Fundkatzen nicht auf

Rund 700 Euro versuchte ein Tierschutzverein von der Gemeinde einzuklagen. Das waren die Kosten, die der Tierschutzverein für fünf Katzenwelpen, die bei ihm als Fundtiere abgegeben worden waren, verauslagt hatte. Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen, weil die meisten aufgefundenen Haustiere nicht besitz- oder herrenlos sind. Denn gerade Katzen kehren so immer wieder zum Eigentümer zurück. Ein Aufwendungsersatzanspruch gegen die Gemeinde scheidet damit aus. Zudem ist nur an verlorenen "Sachen" ein Fund möglich, nicht aber an herrenlosen Tieren. Da der Tierschutzverein nicht beweisen konnte, dass diese Katzen dem Eigentümer verloren gegangen waren, blieb der Tierschutzverein auf seinen Kosten sitzen.
Verwaltungsgericht Gießen, Az.: 10 E 2160/01

Zuchtverbot für Qualzuchten

Das in § 11 b Absatz 1 und 2 Tierschutzgesetz ausgesprochene Zuchtverbot für Wirbeltiere gilt auch unter der Voraussetzung, dass körperliche Anomalie und Merkmale, die früher als anerkannte Art- und Rassemerkmale angesehen und deshalb in Züchtungen gezielt angestrebt wurden, angezüchtet worden sind. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass die Verbotstatbestände Ausdruck eines gewandelten Verständnisses über die Bedeutung des Tierschutzes sind, wonach die Tieren in Rassezuchten zugemuteten körperlichen Belastungen nicht mehr hingenommen werden sollen. Diese Sichtweise wird durch die verfassungsrechtliche Verankerung des Tierschutzes in Art. 20 a GG nachhaltig untermauert. Ein Vertrauenstatbestand, der es Züchtern ermöglichen könnte, jedenfalls seit langem unbeanstandet praktizierte Zuchtformen weiterzuführen, besteht unter diesen Umständen nicht. Deswegen wurde einem Geflügelzüchter die Zucht von Landenten mit Haubenbildung untersagt.
Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Az.: 11 TG 1262/03

Meinungskampf um Tierschutz

Bestimmte Filme, die ein Journalist heimlich in einem Tierversuchslabor mit einer versteckten Kamera aufgenommen hat, dürfen von ihm der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden. Das Gericht hat ausgeführt, dass die Verbreitung rechtswidrig erlangter Informationen nicht nur zulässig sind, wenn besonders grobe Verstöße oder positiv festgestellte rechtswidrige Verhaltensweisen offen gelegt werden, sondern auch wenn ein besonderes öffentliches Interesse an der Aufdeckung von Missständen unterhalb der Schwelle der Rechtswidrigkeit besteht, wenn es sich also um einen Beitrag zum Meinungskampf handelt, der die Öffentlichkeit besonders interessiert. Dies hat das Gericht dem Journalisten und einer Tierschutzaktivistin zugestanden, nicht aber einem Verein aus Hamburg, der in der Vergangenheit die Grenzen des geistigen Meinungskampfes nicht ausreichend gewährleistet hat.
Oberlandesgericht Hamm, Az.: 3 U 77/04

Wegnahme und Einziehung von Tieren

Werden einem Tierhalter die Tiere (hier: 48 Katzen) weggenommen und gleichzeitig eingezogen, so verliert dieser Tierhalter als bisheriger Eigentümer sein Eigentum an diesen Tieren. Dem Tierhalter wird dadurch jegliche Rechtsschutzmöglichkeit genommen, weil in dieser Verfügung ihm gleichzeitig die Tiere weggenommen, eingezogen und sodann noch veräußert werden. Dies ist aber gerechtfertigt, wenn im Sinne der Tiere höchste Eile geboten ist.
Verwaltungsgericht Stuttgart, Az.: 4 K 3529/04

Stromstöße sind tierschutzwidrig

Die Abtrennung von Bullen durch stromführende Ketten verstößt gegen die Norm in § 3 Ziffer 11 Tierschutzgesetz. Danach ist es verboten, ein Gerät zu verwenden, dass durch direkte Stromeinwirkung das artgerechte Verhalten eines Tieres, insbesondere seine Bewegung, erheblich einschränkt oder es zur Bewegung zwingt und dem Tier dadurch nicht unerhebliche Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügt, soweit dies nicht nach bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften zulässig ist.
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Az.: 1 S 2279/04

Tierhalter zahlt Unterbringungskosten

Tierhalter, die entgegen den Regeln und Normen im Tierschutzgesetz ihre Tiere erheblich vernachlässigen und nicht artgerecht halten, müssen stets damit rechnen, dass die veterinärrechtliche Aufsichtsbehörde dem Halter die Tiere fortnimmt, um sie sodann anderweitig in Pflege unterzubringen. Die anfallenden Unterbringungskosten hat dann gemäß § 16 a Satz 2 Nr. 2 Tierschutzgesetz der Tierhalter zu tragen.
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Az.: 25 CS 05.295 - (107/05)

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