Wichtige Urteile über Tierhaltung und Nachbarschaft

Informationen rund um Nachbarsklagen, Missstände, Tierquälerei und Lärmbelästigung durch die Katze. Wir haben für Sie alle wichtigen Urteile zum Thema Nachbarschaft und Katzen gesammelt.

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Zwischen Nachbarn kann es wegen der Katze zum Streit kommen. © stock.adobe.com/JuergenL

Freigänger bewegen sich in einem bestimmten Radius um ihr Heim. Dieser erstreckt sich weit über den eigenen Garten heraus. In einer Nachbarschaft gibt es eben viel zu erkunden. Doch wie sieht es mit den Rechten der Nachbarn aus?

Katzenhaltung und Nachbarschaftsprobleme

Wir haben Ihnen wichtige Urteile zur Rechtslage rund um Katzenhaltung und Nachbarschaftsprobleme zusammengefasst. 

Abmahnung / Unterlassungsklage

Die Abmahnung stellt den ersten Schritt dar, wenn es wegen Haustierhaltung zu Streitigkeiten kommt. Sie ist eine Voraussetzung für eine Unterlassungsklage oder spätere Kündigungen (§§ 550, 535 BGB). Wichtig ist, dass in der Abmahnung das zu beklagende Verhalten nach Ort und Zeit korrekt bezeichnet wird. Aus Beweisgründen ist eine schriftliche Fassung dringendst zu empfehlen.

Nachbarklage

Die Nachbarklage hilft Ihnen in Form der Beseitigungs- oder Unterlassungsklage, wenn Sie durch ständigen Lärm oder Gestank der nachbarlichen Haustierhaltung belästigt werden.

Missstände melden

Als Mieter können Sie auch von Ihrem Vermieter verlangen, dass er den nachbarschaftlichen Missständen Abhilfe verschafft. Diesem Verlangen können Sie durch Androhung einer Mietzinsminderung Nachdruck verleihen. Als Grundstücksnachbar können Sie die Klage auf die §§ 1004 Abs.1, 906 BGB stützen, als benachbarter Wohnungseigentümer auf die §§ 15 Abs.3 Wohnungseigentumsgesetz, 1004 Abs. 1 BGB und als benachbarter Mieter auf die §§ 862 Abs. 1, 906 BGB. In dieser Sache müssen die durch die nachbarliche Tierhaltung verursachten Belästigungen nicht schuldhaft, aber rechtswidrig sein. Daran fehlt es, wenn eine Duldungspflicht Ihrerseits besteht. Ein Beispiel wäre der nachbarliche Lärm: Nach § 906 BGB können Sie gegen die nachbarliche Tierhaltung dann nichts unternehmen, wenn Sie dabei nur unwesentlich beeinträchtigt werden. Das wäre dann der Fall, wenn der Lärm, den die Haustiere des Nachbarn verursachen, den Lärm der normalen alltäglichen Wohngeräusche (Benutzung des Staubsaugers, Küchenmaschinen ...) nicht übersteigt.

Gelegentlichen Lärmbelästigungen

Bei nur gelegentlichen Lärmbelästigungen hilft § 117 Ordnungswidrigkeitengesetz. Nach dieser Vorschrift sind unzumutbare Lärmstörungen Ordnungswidrigkeiten, die, wenn sie bei der Polizei angezeigt werden, mit einer Geldbuße geahndet werden können. Streitwert von 10.000 Mark. Für Nachbarklagen bis zu einem Streitwert von 10.000 Mark sind die Amtsgerichte zuständig. Dort besteht kein Anwaltszwang, weshalb Sie selbst Klage einreichen können (§ 78 Abs.1 Zivilprozessordnung)

Quälerei von nebenan erlaubt?

So gesehen ja. Ein Nachbar muss sein Grundstück nicht hunde- bzw. katzenfreundlich gestalten, nur weil Sie eine Katze bzw. einen Hund besitzen. Glasscherben im Blumenbeet oder ein scharfer Hund zur Abschreckung der Katze sind leider gestattet. Diese Praktiken stellen keine Tierquälerei dar. Es ist eben Pech für die Katze oder den Hund, wenn sie aufgrund dieser Bösartigkeiten zu Schaden kommen.

Zwei Katzen

Ein Gartenbesitzer muss bis zu zwei Katzen aus der Nachbarschaft in seinem Grundstück dulden. Hat der Nachbar mehrere Katzen, so muss er die Tiere entweder weggeben oder im Haus halten.

Katze angelt Goldfische

Katzenhalter, deren Tiere sich im Nachbarsgarten einen Goldfisch "herausangeln", sind für den eingetretenen Schaden genauso haftbar, als hätte man sich selbst diese Goldfische aus dem Teich geholt. Voraussetzung für einen solchen Schadensersatzanspruch ist aber, dass man der "fischliebenden" Katze ihre Vorliebe tatsächlich auch nachweisen kann. Eine reine Vermutung reicht für eine Haftung des Katzenhalters nicht aus. Der geschädigte Gartenteichbesitzer muss den vollen Beweis dafür führen, dass gerade diese Katze und keine andere die Goldfische verzehrt, verletzt oder getötet hat. Zwar muss der Katzenhalter seiner Katze den Auslauf nicht verbieten, für den Schaden muss er jedoch aufkommen.
AG Bonn, Az. 11 C 463/84; LG Augsburg, Az. 4 S 2099/84; OLG Celle, Az. U 64/85

Katzen kennen keine Grenzen

Bewohner von Gebieten mit Einfamilienhäusern und Gärten müssen es hinnehmen, dass Nachbars Katze über ihr Grundstück streunt. Denn es liegt in der Natur von Hauskatzen mit Auslauf, dass sich diese auch auf fremdes Areal begeben. Die Richter begrenzten diesen Duldungsanspruch allerdings auf eine Katze. Mehr sei dem Grundstücksnachbar nicht zuzumuten.
Landgericht Hildesheim, Az.: 1 S 48/03

Freier Auslauf nur für zwei Katzen

Selbst in ländlichen Gegenden darf ein Katzenhalter nicht beliebig viele Katzen mit freiem Auslauf halten. Dies jedenfalls dann nicht, wenn sich ein Nachbar durch die "stinkenden Duftmarken" gestört fühlt. Das Gericht entschied, dass der Katzenhalter maximal zwei Katzen mit freiem Auslauf halten darf. Die weiteren Katzen müssen im Haus verbleiben.
Landgericht Lüneburg, Az.: 4 S 48/04

Tierarztpraxis stört nicht

Eine Tierarztpraxis kann in einem reinen oder allgemeinen Wohngebiet errichtet werden, da unzumutbare Störungen oder Belästigungen für die Nachbarschaft nicht zu erwarten sind.
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Az.: 15 ZB 04.487

Ekelgefühle durch Kleintierkrematorium

Ein für sich genommen unauffälliger Geruch, der durch die Verbrennung von Tierkörpern in einem Kleintierkrematorium hervorgerufen wird, ist nicht bereits deshalb unzumutbar, weil er von Anwohnern mit dem Krematorium in Verbindung gebracht und allein wegen der Kenntnis seiner möglichen Herkunft als ekelerregend empfunden wird. Damit wurde die Klage eines Nachbarn, der sich gegen die Baugenehmigung für ein Kleintierkrematorium gewandt hatte, abgewiesen. Das Gericht betonte, dass geringfügige Belästigungen, die unterhalb der Erheblichkeitsschwelle liegen, in einer modernen Industriegesellschaft üblich sind und deshalb auch der Nachbarschaft zugemutet werden können.
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Az.: 8 A 2621/04

Die Katze und die Taube

Ein Brieftaubenzüchter verklagte seine Nachbarin auf Schadenersatz, weil die Katze gegen seine Vogelvoliere gesprungen sei. Dadurch habe sich seine Brieftaube derart erschreckt, dass sie zu Tode gekommen sei. Die Todesursache der Brieftaube konnte nicht geklärt werden. Die Klage des Brieftaubenzüchters auf Schadenersatz hatte keinen Erfolg. Das Gericht hatte große Zweifel an der Verantwortlichkeit der Katze, da der Brieftaubenzüchter nicht definitiv beweisen konnte, dass gerade diese und keine andere Katze zu der Schreckreaktion bei der Brieftaube geführt hat. Solche Zweifel gehen hier zu Lasten des geschädigten Brieftaubenzüchters. Deshalb wurde seine Klage abgewiesen.
Landgericht Siegen, Az.: 5 O 31/05 (n.rk.)

Rattenplage durch Katzenfütterung

Eine Katzenhalterin fütterte ihre acht Katzen ausschließlich im Freien. Da durch das Futter auch Ratten angelockt wurden, ordnete das Veterinäramt an, die Katzen nur noch im Haus zu füttern.
OVG Koblenz, Az.: 6 A 12111/00

Nachbarn mit Katzenallergie

Nach einem vom Landgericht München bestätigten Urteil des Amtsgerichts muss eine Katze aus einer Wohnanlage verschwinden, wenn in unmittelbarer Nachbarschaft "ihrer” Wohnung ein allergisch reagierender Mensch lebt. Die Vermeidung eines Asthma-Anfalls des Allergikers wiege, so die Richter, schwerer als die psychische Wirkung der Katze auf die Nachbarn, insbesondere deren verhaltensgestörtes Kind. Natürlich werde der Kläger im Alltag immer wieder auf Katzen stoßen, doch denen könne er ausweichen, den Allergenen der Katze in seinem Wohnbereich aber nicht. Im Klartext heißt das: Lassen Sie sich immer die Erlaubnis, eine Katze zu halten, schriftlich bestätigen. Und: Informieren Sie rechtzeitig Ihre Nachbarn, der künftigen Mitbewohnerin zuliebe!

Wenn die Katze zum Nachbarn geht

Ein Zutrittsverbot für ein Mietgrundstück ist nicht rechtens, entschied das Landgericht Darmstadt in einer Berufungsverhandlung: Ein Mieter hatte seinen Nachbarn bzw. dessen zwei Katzen zwingen wollen, das gemeinsame Gartengrundstück nicht mehr zu benutzen, weil die Tiere unter anderem einen seiner Blumentöpfe umgeworfen und demoliert hätten. In der ersten Instanz bekam er Recht, in der zweiten fanden die Richter, der katzenlose Nachbar könne nur ein Verbot für den Teil des Gartens einklagen, zu dem er ganz allein das Nutzungsrecht habe. Das Aktenzeichen: 7 S 241/01.

"Katzenklo" auf Nachbars Terrasse

Ein Katzenhalter muss seine Katze so halten, dass diese nicht auf den Balkon oder auf die Terrasse des Nachbarn kommen kann und dort Kot oder Erbrochenes hinterlässt. Das geht aus einem Urteil des Landgerichts Bonn hervor (Az.: 8 S 142/09). Zwar ist es durchaus üblich, dass Katzen auch andere Grundstücke betreten. Nicht mehr hinnehmbar ist es aber, wenn das Tier Balkon und Terrasse mit Kot und Erbrochenem verunreinigt. Dies muss der Katzenhalter unterbinden.

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