Allgemeines zu Halterrecht & Haltepflicht bei Tieren

Welche Rechte und Pflichten haben Tierbesitzer? Können Tiere als Erben eingesetzt werden? Und wer ist der Eigentümer bei einem zuglaufenen Tier? Diese Fragen und noch viel mehr, wird Ihnen hier beantwortet

Rechte und Pflichten von Tierhaltern
Welche Rechte und Pflichten haben Tierbesitzer? © Gerd Altmann/pixelio.de

Wer ein Haustier besitzt,

muss das Tier seiner Art und Bedürfnissen entsprechend angemessen ernähren, pflegen und verhaltensgerecht unterbringen und darf die Möglichkeit des Tieres zur artgemäßen Bewegung nicht so einschränken, dass ihm Schmerzen oder vermeidbare Leiden oder Schäden zugefügt werden. Bei einem Verstoß gegen diese Auflagen kann Ihnen das Tier von der Tierschutzbehörde weggenommen werden

(§ 16 a Tierschutzgesetz)

Tierhalter

Tierhalter sind Sie, wenn Sie über die Verwendung des Tieres frei entscheiden können und für seine Kosten aufkommen. Dazu müssen Sie kein Eigentümer sein! Eine Gemeinde, also eine sogenannte juristische Person, kann ebenfalls Tierhalter sein. Ein herrenloses Tier gehört niemandem. Wer es in Besitz nimmt, kann auf diese Weise das Eigentum an ihm erwerben.

(§ 958 Abs. 1 BGB)

Zugelaufenes Tier

Bei einem zugelaufenen Tier ist Halter, wer die Sachherrschaft nicht nur kurzzeitig übernimmt. Nicht derjenige, der das Tier dem Eigentümer wieder zurückbringen will, worauf er sich aber nach einer Frist von sechs Monaten nicht mehr berufen kann (Eigentumserwerb kraft Gesetzes).

Kürzen der Krallen

Erlaubt ist das Kürzen der Krallen bei Katzen oder Stubenvögel durch den Tierarzt, ebenso wie die Kastration oder Sterilisation des Hundes und der Katze.

Tiere als Erben

Tiere können grundsätzlich nicht als Erben eingesetzt werden. Sie müssendaher in Ihre m Testament eine natürliche Person (Freunde oder Verwandte ) oder eine juristische Person ( Tierheim oder Tierschutzorganisationen) bestimmen, die das hinterlassene Vermögen zur Versorgung des zurückgelassenen Tieres zu verwenden haben. Die Versorgung muss nach von Ihnen festgelegten Auflagen getätigt werden. Setzen Sie einen Testamentsvollstrecker ein, falls etwaige Zweifel an der Durchführung Ihres Willens bestehen.

Tierkörperbeseitigungsanlage

Die Tierkörperbeseitigungsanlage ist der nach dem Gesetz vorgeschriebene Ort, wohin Sie Ihre Haustiere nach deren Ableben bringen können. Es gibt auch Alternativen: Auf den privaten Tierfriedhöfen können Ihre Lieblinge die letzte Ruhe finden. Allerdings muss neben den Beerdigungskosten auch die jährliche Grabmiete von Ihnen bezahlt werden. Die Adressen hiesiger Tierfriedhöfe können Sie bei Ihrem Tierarzt oder in den Tierheimen erfragen.

Das Grab

Wenn Sie über ein eigenes Grundstück verfügen, können Sie Ihren Liebling auch dort zur Ruhe betten, nicht aber, wenn das Grundstück in einem Wasserschutzgebiet liegt oder sich das Grab in unmittelbarer Nähe eines öffentlichen Weges, eines Platzes oder eines Gewässers befindet. Vorsicht: Das Grab muss so tief sein, dass der Tierkörper von einer mindestens 50 cm starken Erdschicht bedeckt ist.

Von der Behörde eingezogen

Tiere, die einem Tierhalter weggenommen, d.h. von der Behörde eingezogen werden sollen, weil der Tierhalter gegen das Tierschutzgesetz oder Artenschutzgesetz verstoßen hat, müssen nicht in jedem Fall dem Tierhalter endgültig entzogen werden. Die Wegnahme der Tiere muss verhältnismäßig sein. Das Gericht muss sorgfältig prüfen, ob nicht statt der Wegnahme der Tiere weniger einschneidende Maßnahmen in Betracht kommen. Setzt sich das Gericht mit den Folgen der ausgesprochenen Einziehung nicht inhaltlich auseinander, kann das Urteil keinen Bestand haben und ist aufzuheben.

OLG Bay Az.: 3ObOW 53/98

Fehlerhaftes Tierfutter

Behauptet ein Tierhalter, dass seine Tiere an einem vorgefertigten, industriell hergestellten Futter verendet seien, dann muss er für diese Behauptung und für seinen damit einhergehenden Schadenersatzanspruch gegen den Futterhersteller den vollen Beweis. antreten. Die Beweisregeln eines so genannten Anscheinsbeweises kommen ihm nicht zugute. Denn es kann nicht ausgeschlossen werden, dass der gefahrbringende Zustand des Futters erst dann entstanden ist, nachdem das Produkt den Herstellerbetrieb bereits verlassen hat. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz kommt nur dann in Betracht, wenn ein festgestellter Schaden, z.B. eine bestimmte Erkrankung von Menschen oder Tieren, mehrere Ursachen haben kann, aber nur für eine dieser Ursachen konkrete Anhaltspunkte vorliegen. In derartigen Fällen kann der Beweis des ersten Anscheins für diese Ursache sprechen. Dafür, dass das hergestellte Futter bereits bei Auslieferung einen Schadstoff enthielt, könnte dann ein konkreter Anhaltspunkt bestehen, wenn der die Erkrankung der Tiere auslösender Fehler im gelieferten Kraftfutter selbst hätte festgestellt werden können. Weil dies aber nicht der Fall war, wurde die Schadenersatzklage abgewiesen.

Oberlandesgericht Hamm, Az.: 19 U 43/01 - (58/03) -

Pfändung von Haustieren

Ein Tierarzt ließ einen Rassehund bis zur Zahlung der Tierarztrechnung pfänden. Nach dem Urteil des Landgerichts Main, Az: 6 S 4/02 hätte der Arzt bei Nichtbezahlung den Hund sogar verkaufen dürfen. Ein Gläubiger versteigerte 16 Pferde eines Schuldners nachdem er sie gepfändet hatte. Der Bundesgerichtshof bestätigte diesen Schritt, BGH Az: II ZR 346/00 Prinzipiell unterliegen Haustiere dem Pfändungsschutz nach ?811 c ZPO, allerdings kann das Vollstreckungsgericht auf Antrag eine Pfändung wegen des hohen Wertes eines Tieres zulassen. Das fängt bei ca. 250,- Euro an.

Weitere Informationen zu Tierrechten und Ethik im Umgang mit Tieren finden Sie hier

Foto: © Gerd Altmann/www.pixelio.de

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