Mietrecht bei Kleintieren

Verbote, Hausordnung, Störungen, Rechte, Gemeinschaftsordnung und vieles mehr.

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Die Haltung von Kleintieren

Die Haltung von Kleintieren  (Ziervögel, Hamster, Fische, Zwergkaninchen, Schildkröten) wird von den Gerichten als Teil eines vertragsgemäßen Gebrauchs angesehen, die dem Mieter in dem vorgedruckten Formularmietvertrag nicht verboten werden kann. Dies gilt aber nur, solange sich die Tierhaltung im üblichen Rahmen bewegt. Auch wenn ein Formularmietvertrag ein Genehmigungsvorbehalt enthält, der nicht zwischen Kleintieren (genehmigungsfreie Tierhaltung) und größeren Haustieren (genehmigungspflichtige Tierhaltung) unterscheidet, ist er so auszulegen, dass Kleintiere von dem Genehmigungsvorbehalt nicht betroffen sind. Den Kleintieren werden auch harmlose Echsen und ungiftige Schlangen zugeordnet, die in Terrarien gehalten werden.

Ungezieferbefall

Führen Ungezieferbefall (hier: Khaprakäfer) und fehlerhafte Schädlingsbekämpfung des Vermieters dazu, dass der Aufenthalt in der Wohnung unerträglich wird, ist die Miete bis auf "Null" gemindert. Der Vermieter ist dem Mieter zudem auch schadenersatzpflichtig, wenn er bei der Mie tvertragsanbahnung verschweigt, dass die Wohnung von Schädlingen befallen ist und dass seine Schädlingsbekämpfungen erfolglos waren. Es handelt sich beim Verschweigen um eine schwerwiegende Verletzung des Mietvertrages.

Amtsgericht Aachen, Az.: 80 C 569/97

Mietmangel: Ratten im Hof

Treten im Hof eines Mietshauses Ratten auf, so berechtigt dies den Mieter, den Mietzins zu mindern. Auch wenn dadurch die Mietwohnung nicht unmittelbar tangiert wird, so wirkt sich dies jedoch auf das gesamte Wohnumfeld und auf das Wohngefühl des Mieters aus. Das Gericht bewertete diesen Mietmangel mit 10 % und hielt insofern die Mietminderung für gerechtfertigt.

Amtsgericht Aachen, Az.: 5 C 5/00

Wohnrecht für Chinchillas

Die Haltung von fünf Chinchillas in der Wohnung kann durch den Vermieter nicht untersagt werden, da es sich hierbei nicht um eine erlaubnispflichtige Kleintierhaltung handelt. Von diesen Tieren geht weder eine Lärmbelästigung aus, noch sind sonstige Störungen für die Mietsubstanz zu erwarten. Da die Tiere weder gefährlich sind, noch von ihnen Geruchsbelästigungen ausgehen, ist die Chinchillahaltung vergleichbar mit der Haltung von Wellensittichen oder Zierfischen. Der Vermieter kann daher nicht die Unterlassung dieser Tierhaltung vom Mieter einfordern. Amtsgericht Hanau, Az.: 90 C 1294/99 - 90

Keine fristlose Kündigung wegen zwei Ratten

Weil ein Mieter im gemieteten Anwesen eine tot Ratte fand, Laufgeräusche aus der Zwischendecke vernahm und schließlich nochmals eine weitere tote Ratte entdeckte, kündigte er das Mietverhältnis wegen eines erheblichen Mangels fristlos. Das Gericht erkannte die Kündigung nicht an und verneinte einen erheblichen Mietmangel, d.h. einen erheblichen Rattenbefall. Da vor diesen beiden Rattenfunden weder tote Ratten, Rattenkot oder Laufgeräusche vom Mieter bemängelt wurden, ging das Gericht nicht von einem erheblichen Mietmangel aus. Der Mieter hätte daher den Vermieter erst von den Beanstandungen in Kenntnis setzen müssen, bevor er das Mietverhältnis fristlos aufkündigt.

Oberlandesgericht Düsseldorf, Az.: 10 U 16/02

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