Darf ein Jäger streunende Katzen erschießen?

Was kann ich tun, wenn mein Haustier von einem Jäger verletzt oder getötet wurde? Dürfen streunende Katzen getötet werden? Wir haben für Sie alle wichtigen Urteile zum Thema Jagd und Katzen gesammelt.

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Diese Bestimmungen aus dem Jagdgesetzt sollten Katzenhalter kennen. © stock.adobe.com/James

Gerade Halter von Freigängerkatzen, die in der Nähe von Wald und Feldern leben, befürchten, dass ihre Katze vielleicht von Jägern erschossen werden könnte. Lesen Sie hier, was Sie dazu wissen sollten.

Wildernde Hunde und streunende Katzen

Die zur Ausübung des Jagdschutzes berechtigten Personen sind befugt, wildernde Hunde und streunende Katzen zu töten, es sei denn, dass sich der Hund nach erkennbaren Umständen nur vorübergehend der Einwirkung seines Herrn entzogen hat. Katzen gelten als streunend, wenn sie im Jagdrevier in einer Entfernung von mehr als 300 m vom nächsten bewohnten Gebäude angetroffen werden. Diese Befugnis erstreckt sich auch auf solche Hunde und Katzen, die in Fallen gefangen sind. Sie gilt nicht gegenüber Jagd-, Dienst-, Blinden- und Hirtenhunden, soweit sie als solche kenntlich sind und solange sie von dem Führer zu seinem Dienst verwendet werden oder sich aus Anlass des Dienstes seiner Einwirkung entzogen haben.

Jäger verletzt oder tötet Haustier – was kann ich tun?

Wenn Ihre Katze angeschossen wurde, sollten Sie folgendes tun:

  • Markieren Sie die Stelle. Ziehen Sie Zeugen hinzu. Machen Sie Fotos.
  • Das Tier sofort zum Tierarzt bringen und ein Gutachten verlangen.
  • Schriftliche Anzeige an die Polizei oder Staatsanwaltschaft stellen.
  • Tathergang der Unteren Jagdbehörde melden. Kopie an Landesjagdverband, Tierschutzverein und an die Presse.
  • Keine Beweismittel aus der Hand geben.
  • Verletztes oder getötetes Tier muss auf Verlangen vom Jäger ausgehändigt werden!

Ca. 60.000 Hunde und 350.000 Katzen werden jährlich von Jägern erschossen oder in Fallen gefangen. (Quelle Initiative Jagdgefährdeter Haustiere e.V.)

Regelung nach § 23 BJAGDG Jagdschutz

Der Jagdschutz umfasst nach näherer Bestimmung durch die Länder den Schutz des Wildes insbesondere vor Wilderern, Futternot, Wildseuchen, vor wildernden Hunden und Katzen sowie die Sorge für die Einhaltung der zum Schutz des Wildes und der Jagd erlassenen Vorschriften.

Die landesrechtlichen Vorschriften (Bsp. Bayern)

(1) Der Jagdschutz umfasst auch den Schutz des Wildes vor Beeinträchtigungen durch dem Jagdrecht nicht unterlegenen Tierarten, soweit diese keinem besonderen Schutz nach Naturschutzrecht unterstellt sind, sowie vor aufsichtslosen Hunden.

Die zur Ausübung des Jagdschutzes berechtigten Personen sind befugt, wildernde Hunde und streunende Katzen zu töten, es sei denn, dass sich der Hund nach erkennbaren Umständen nur vorübergehend der Einwirkung seines Herrn entzogen hat. Katzen gelten als streunend, wenn sie im Jagdrevier in einer Entfernung von mehr als 300 m vom nächsten bewohnten Gebäude angetroffen werden. Diese Befugnis erstreckt sich auch auf solche Hunde und Katzen, die sich in Fallen gefangen haben. Sie gilt nicht gegenüber Jagd-, Dienst-, Blinden- und Hirtenhunden, soweit sie als solche kenntlich sind und solange sie von dem Führer zu seinem Dienst verwendet werden oder sich aus Anlass des Dienstes seiner Einwirkung entzogen haben.

Gemäß Bundesjagdgesetz sind nur Fanggeräte zugelassen, die lebend unversehrt fangen oder sofort töten. Jedoch die Herstellung, der Vertrieb, der Erwerb und der Besitz der tierquälerischen Festhaltefallen ist erlaubt. Daher können auch heute noch Tellereisen im Jagdversandhandel bezogen werden.

Ein Jagdpächter hat keinen Anspruch auf Ersatz der Aufwendung, die ihm durch das ordnungsgemäße Beseitigen des bei einem Verkehrsunfall getöteten Wildes entstanden sind. Zuständig für die Tierbeseitigung sind einzig die Landkreise und kreisfreie Städte.
AG Gießen Az.: 45 C 729/98

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