Versicherung & Haftung

Wann zahlt die Haftpflicht? Wie viel Entschädigung ist möglich? Wer haftet wofür? Wir haben für Sie alle wichtigen Urteile zum Thema Versicherung, Haftung und Katzen gesammelt.

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© stock.adobe.com/Vladimir Liverts

Als Katzenhalter kann man durchaus in eine Situation geraten, in der die Katze direkt oder indirekt zum Streitthema wird. Wir haben für Sie wichtige Urteile herausgesucht, die auch in künftigen Streitfragen als Grundlage herangezogen werden können. 

Kratzspuren von Katzen auf dem Auto

Der Eigentümer eines Porsche verklagte seinen Nachbarn auf Schadensersatz, weil dessen Katze auf seinem Fahrzeug herumgelaufen sei und dabei Verkratzungen auf dem Lack verursacht habe. Seine Klage auf Zahlung von Schadensersatz in Höhe von etwa 2.000 Euro (damals DM 3.939,47) wurde abgewiesen.

Der vom Gericht bestellte Sachverständige hielt es für unwahrscheinlich, dass eine Katze solche Lackschäden verursachen könne. Er führte dazu aus, es sei unplausibel, dass sich die Tiere mit ausgefahrenen Krallen über glatte Oberflächen bewegen, da zwischen den weichen Ballen und der glatten Lackierung eine Haftung erfolgen kann, aufgrund ausgefahrener Krallen diese aber verloren ginge. Lediglich leichte Lackverschrammungen seien durch eine Katze möglich. Diese rührten aus anhaftenden Sandkörnern zwischen Ballen und Pfotenbehaarung her.
AG Celle, Az.: 16 C 187/97

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Katzen verursachen auf Autolack keine schlimmen Beschädigungen.© Stock.adobe.com/northern lights

Katze muss von Auto ferngehalten werden

Katzenbesitzer müssen dafür Sorge tragen, dass ihre Tiere Nachbars Auto nicht betreten. Andernfalls droht ihnen ein Ordnungsgeld. Zwar gibt es eine sogenannte Duldungspflicht, diese endet aber, wenn die Katze ein Fahrzeug betritt, beschmutzt oder gar beschädigt. Gelingt der Katze in seltenen Fällen eine Lackbeschädigung, sind zusätzlich Schadensersatzforderungen des Autobesitzers zu erwarten.
LG Lüneburg, Az.:1 S 198/99

Für Katze bremsen ist gerechtfertigt

Für eine Katze darf innerhalb geschlossener Ortschaften gebremst werden. Anders als bei einem Hasen auf freier Strecke, wo Autofahrer zwischen dem Leben des Tiere und dem Unfallrisiko abzuwägen haben, muss im Ort niemand eine Katze überrollen, nur weil ein nachfolgender Verkehrsteilnehmer unaufmerksam sein könnte.

In diesem Fall war eine Autofahrerin auf ihren Vordermann aufgefahren, der wegen einer Katze gebremst hatte. Das Gericht verpflichtete die Haftpflichtversicherung der Autofahrerin zur Regulierung des Schadens in Höhe von etwa 5.100 Euro (damals DM 10.000). Denn gerade in ländlich strukturierten Dörfern muss man stets mit Haustieren rechnen.
LG Paderborn, Az.: 5 S 181/00

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Bremsen für Katzen ist für Tierfreunde selbstverständlich. © Stock.adobe.com/Boris Mélinand

Abbremsen für eine Katze

Katzen gelten als Kleintiere, deren Tod nach Ansicht der meisten Amtsrichter in Kauf genommen werden muss, weil plötzliches Bremsen andere Verkehrsteilnehmer gefährden könnte, ein Überfahren der Katze indes keine Gefahr für den "Täter” und dessen Fahrzeug darstellt.

Bleibt dem abbremsenden Kraftfahrer keine Möglichkeit, zwischen dem Überfahren eines Tieres (hier: einer Katze) und einer möglichen Gefährdung des nachfolgenden Verkehrs abzuwägen, dann ist von einem zwingenden Grund für ein starkes Abbremsen auszugehen. Bei plötzlichem Auftauchen von Tieren oder sonstigen Hindernissen auf der Fahrbahn stellt der sofortige Tritt auf die Bremse eine spontane reflexbedingte Reaktion dar, die auch einem besonders aufmerksamen Kraftfahrer unterlaufen kann. Der auffahrende Kraftfahrer hat daher keinen Schadensersatzanspruch gegen den Fahrer, der zugunsten der Katze abgebremst hat.
Landgericht Koblenz, Az.: 12 S 130/00

Katzenbiss in der Tierarztpraxis

Eine Katzenhalterin ließ ihren Kater bei einem Tierarzt behandeln. Auf Bitten des Tierarztes hielt die Katzenhalterin ihr Tier am Kopf fest. Als der Tierarzt mit der Behandlung gerade beginnen wollte, biss die Katze ihrer Halterin in den Daumenballen. Obwohl der Tierarzt sofort die Wunde mit Jod und Pflaster versorgte, kam es zu Komplikationen und zu einem einwöchigen stationären Krankenhausaufenthalt. Die Katzenhalterin meinte, der Tierarzt habe ihre Wunde nicht ausreichend versorgt und machte ein Schmerzensgeld in Höhe von 4.000 Euro geltend. Ihre Klage hatte keinen Erfolg.
Denn eine Haftung des Tierarztes scheidet aus, wenn der Tierhalter selbst die tierärztliche Assistenz übernimmt und insoweit wie ein Arbeitnehmer tätig wird. Dieser gesetzliche Haftungsausschluss gilt nicht nur für den Katzenbiss selbst, sondern auch für die anschließende Wundversorgung.
Oberlandesgericht Oldenburg, Az.: 12 U 105/01

Streitwert von Katzen

Katzen- und Hundehaltung können sehr leicht Streit zwischen Mieter und Vermieter provozieren. Kommt es dazu, ist der Streitwert von besonderer Bedeutung. Nach diesem richten sich nicht nur die Rechtsanwalts- und Gerichtsgebühren, sondern ob man eine zweite Gerichtsinstanz durch eine Berufung anrufen kann. Wird eine Abschaffung eines Hundes oder einer Katze mittels einer Klage durch den Vermieter gefordert, so liegt der Streitwert regelmäßig bei nur etwa 500 Euro. Zu berücksichtigen ist noch die emotionale Verbundenheit zwischen Mensch und Tier, die eine Streitwertfestsetzung von 1000 Euro zulassen. Dieser Streitwert berechtigt, das Urteil durch eine Berufung überprüfen zu lassen. 

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