Was tun, wenn das Haustier getötet wurde?
Themen und Urteile rund um das Thema Jagd.
Fallenfang
Im Tierschutzgesetz wird der Fallenfang nicht ausdrücklich erwähnt. Die Fangjagd unterliegt deshalb dem allgemeinen Grundsatz des § 1 des Tierschutzgesetzes. Zweck dieses Gesetzes ist es, aus der Verantwortung des Menschen für das Tier als Mitgeschöpf dessen Leben und Wohlbefinden zu schützen. Niemand darf einem Tier ohne vernünftigen Grund Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen.
Jagdrecht Vorrang vor dem Tierschutzrecht
Beim Gebrauch diverser Fallen kann nicht von vornherein ausgeschlossen werden, dass den darin gefangenen Tieren nicht länger anhaltende und sich wiederholende Schmerzen zugefügt werden.
Die Rechtsprechung gibt dem Jagdrecht Vorrang vor dem Tierschutzrecht. Sofern die Jagd waidgerecht ausgeübt werde, müssten Schmerzen, Leiden oder unvermeidbare Schäden hingenommen werden. Dies könnte durch Todesangst, Stress etc. der Fall sein.
Waidgerechter Fang
Unter waidgerechtem Fang oder Fallenjagd versteht die Rechtsprechung, dass die Fallen ausreichend kontrolliert werden und dass nicht jagdbare oder geschützte Tiere unverzüglich freigelassen werden.
Tötung eines Wirbeltieres
Die Jagd wird generell als vernünftiger Grund im Sinne des Tierschutzgesetzes angesehen. Dies ist auch an den Vorschriften im § 4 des Tierschutzgesetzes erkennbar:
(1) ... Ist die Tötung eines Wirbeltieres ohne Betäubung im Rahmen waidgerechter Ausübung der Jagd (also auch die Fallenjagd)...zulässig..., so darf die Tötung nur vorgenommen werden, wenn hierbei nicht mehr als unvermeidbare Schmerzen entstehen. Ein Wirbeltier töten darf nur, wer die dazu notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten hat.
Demnach ist das Aufstellen von Fallen und das Töten von Tieren in diesem Zusammenhang auch nach den Vorschriften des Tierschutzgesetzes zulässig.
Das Fangen von Tieren
Nach § 958 Abs. 1 BGB ist der freie Tierfang ebenso gestattet wie der Erwerb und der Verlust des Eigentums.
(1) Wer eine herrenlose bewegliche Sache in Eigentum nimmt, erwirbt das Eigentum an der Sache.
(2) Das Eigentum wird nicht erworben, wenn die Aneignung gesetzlich verboten ist oder wenn durch die Besitzergreifung das Aneignungsrecht eines anderen verletzt wird.
Hiermit wird auf die ganzen Gesetze zum Naturschutz verwiesen.
Nach § 959 BGB wird der Begriff herrenlos definiert: Eine bewegliche Sache wird herrenlos, wenn der Eigentümer in der Absicht, auf das Eigentum zu verzichten, den Besitz der Sache aufgibt.
Nach § 960gilt:
(1) Wilde Tiere sind herrenlos, solange sie sich in der Freiheit befinden. Wilde Tiere in Tiergärten und Fische in Teichen oder anderen geschlossenen Privatgewässern sind nicht herrenlos.
(2) Erlangt ein gefangenes wildes Tier die Freiheit wieder, so wird es herrenlos, wenn nicht der Eigentümer das Tier unverzüglich verfolgt oder wenn er die Verfolgung aufgibt.
§ 23 BJAGDG Jagdschutz
Der Jagdschutz umfasst nach näherer Bestimmung durch die Länder den Schutz des Wildes insbesondere vor Wilderern, Futternot, Wildseuchen, vor wildernden Hunden und Katzen sowie die Sorge für die Einhaltung der zum Schutz des Wildes und der Jagd erlassenen Vorschriften.
Die landesrechtlichen Vorschriften (Bsp.Bayern)
(1) Der Jagdschutz umfasst auch den Schutz des Wildes vor Beeinträchtigungen durch dem Jagdrecht nicht unterlegenen Tierarten, soweit diese keinem besonderen Schutz nach Naturschutzrecht unterstellt sind, sowie vor aufsichtslosen Hunden.
Die zur Ausübung des Jagdschutzes berechtigten Personen sind befugt, wildernde Hunde und streunende Katzen zu töten, es sei denn, dass sich der Hund nach erkennbaren Umständen nur vorübergehend der Einwirkung seines Herrn entzogen hat. Katzen gelten als streunend, wenn sie im Jagdrevier in einer Entfernung von mehr als 300 m vom nächsten bewohnten Gebäude angetroffen werden. Diese Befugnis erstreckt sich auch auf solche Hunde und Katzen, die sich in Fallen gefangen haben. Sie gilt nicht gegenüber Jagd-, Dienst-, Blinden- und Hirtenhunden, soweit sie als solche kenntlich sind (!?) und solange sie von dem Führer zu seinem Dienst verwendet werden oder sich aus Anlass des Dienstes seiner Einwirkung entzogen haben.
Gemäß Bundesjagdgesetz sind nur Fanggeräte zugelassen, die lebend unversehrt fangen oder sofort töten.
Jedoch ist die Herstellung, der Vertrieb, der Erwerb und der Besitz der tierquälerischen Festhaltefallen erlaubt. Daher können auch heute noch Tellereisen im Jagdversandhandel bezogen werden. Wildernde Hunde und streunende Katzen
Die zur Ausübung des Jagdschutzes berechtigten Personen sind befugt, wildernde Hunde und streunende Katzen zu töten, es sei denn, dass sich der Hund nach erkennbaren Umständen nur vorübergehend der Einwirkung seines Herrn entzogen hat. Katzen gelten als streunend, wenn sie im Jagdrevier in einer Entfernung von mehr als 300 m vom nächsten bewohnten Gebäude angetroffen werden. Diese Befugnis erstreckt sich auch auf solche Hunde und Katzen, die sich in Fallen gefangen haben. Sie gilt nicht gegenüber Jagd-, Dienst-, Blinden- und Hirtenhunden, soweit sie als solche kenntlich sind (!?) und solange sie von dem Führer zu seinem Dienst verwendet werden oder sich aus Anlass des Dienstes seiner Einwirkung entzogen haben. Fanggeräte
Gemäß Bundesjagdgesetz sind nur Fanggeräte zugelassen, die lebend unversehrt fangen oder sofort töten. Jedoch ist die Herstellung, der Vertrieb, der Erwerb und der Besitz der tierquälerischen Festhaltefallen erlaubt. Daher können auch heute noch Tellereisen im Jagdversandhandel bezogen werden.
Jäger verletzt oder tötet Haustier – was kann ich tun?
- Markieren Sie die Stelle. Ziehen Sie Zeugen hinzu. Machen Sie Fotos.
- Das Tier sofort zum Tierarzt bringen und ein Gutachten verlangen.
- Schriftliche Anzeige an die Polizei oder Staatsanwaltschaft.
- Tathergang der Unteren Jagdbehörde melden. Kopie an Landesjagdverband, Tierschutzverein und an die Presse.
- Keine Beweismittel aus der Hand geben.
- Verletztes oder getötetes Tier muss auf Verlangen vom Jäger ausgehändigt werden! Ca. 60.000 Hunde und 400.000 Katzen werden jährlich von Jägern erschossen oder in Fallen gefangen! (Quelle Initiative Jagdgefährdeter Haustiere e.V.)
Bei einem grob fahrlässigen Irrtum über die objektive Notwendigkeit, Rettungskosten aufzuwenden, ist der Versicherer zum Ersatz der Kosten nicht verpflichtet. Das ist der Fall, wenn der Fahrer eines Mittelklasse-Pkw bei einer Geschwindigkeit von ca. 90 km/h einem Hasen ausweicht, um durch einen etwaigen Zusammenstoß mit dem Tier einen Schaden an seinem Fahrzeug zu vermeiden.
BGH - IV ZR 321/95
Zusammenstoß eines Fahrzeugs mit Wild
Für Schäden, die bei einem Zusammenstoß eines Fahrzeugs mit Wild entstehen, haftet nicht der Jagdausübungsberechtigte eines Jagdbezirks. Nach § 12 (1) der Allgemeinen Kraftfahrzeug- Bedingungen sind über die Voll- oder Teilkaskoversicherung Schäden am Fahrzeug versichert, die durch einen Zusammenstoß mit Haarwild herbeigeführt worden sind (abzüglich einer vereinbarten Selbstbeteiligung).
Sicherheitspflichten bei der Jagd
Bei der Veranstaltung einer Drückjagd auf Wildschweine müssen auch Gefahren, die durch flüchtendes Wild für unbeteiligte Dritte entstehen können, ausgeräumt werden. Verletzt der Veranstalter solche Sicherheitspflichten, macht er sich schadensersatzpflichtig, wenn ein an der Drückjagd Nichtbeteiligter zu Schaden kommt.
LG Aschaffenburg Az.: 2 S 329/97
Wer zahlt Tierkörperbeseitigung?
Der Jagdpächter hat keinen Anspruch auf Ersatz der Aufwendungen, die ihm durch das ordnungsgemäße Beseitigen des bei einem Verkehrsunfall getöteten Wildes entstanden sind. Zuständig für eine solche Tierkörperbeseitigung sind die Landkreise und kreisfreien Städte. Damit wurde die Schadensersatzklage eines Jagdpächters gegen einen Pkw-Fahrer, der mit einem Reh kollidiert war, abgewiesen. Der Jagdpächter hat keinen Entschädigungsanspruch in Höhe von DM 156,14 für das Vergraben des Kadavers. Eine Verpflichtung eines Kraftfahrers oder des Halters eines Kfz zur Beseitigung eines bei einem Unfall mit einem Kfz verendeten Tieres ist gesetzlich nicht vorgesehen.
AG Gießen, Az.: 45 C 729/98
Der Jagdabschussplan
Der Jagdabschussplan ist nach den gesetzlichen Vorgaben so zu regeln, dass vorrangig die Interessen der Forstwirtschaft und der Zustand der Vegetation, insbesondere die Waldverjüngung, gesichert sind. Dabei wird das Eigentumsrecht der betroffenen Waldbauern verletzt, wenn durch überdurchschnittlichen Wildverbiss eine Naturverjüngung nahezu gänzlich verhindert wird und sich die Festsetzung der Abschusszahl für Rehwild nach gutachterlichen Feststellungen als zu niedrig erweist und deshalb rechtswidrig ist. Unter diesen Voraussetzungen ist ein gerichtliches Feststellungsinteresse eines Jagdgenossen auf Überprüfung der Abschusszahl für Rehwild auch in einer abgelaufenen Jagdperiode zu bejahen. Dies jedenfalls dann, wenn unterschiedliche Auffassungen der Beteiligten über die Notwendigkeit und Möglichkeit einer bestimmten Abschusszahl sowie über den Zustand der Reviers bestehen.
VGH Bay, Az.: 19 B 93.956 - (78/97)
Wildkaninchen fressen Spargel
Weil die Wildkaninchen sich als wahre Feinschmecker erwiesen und auf seinem Spargelfeld die frischen Triebe anknabberten, verklagte ein Spargelbauer den Jagdpächter auf Schadensersatz. Seine Klage hatte aber keinen Erfolg, weil die Richter den Spargel, trotz flächenmäßigem Anbau, nicht der Landwirtschaft zuordneten, sondern den Status "Gartengewächs" verpassten. Diese müssen umzäunt sein, um Schadensersatzansprüche geltend machen zu können. Weil dieser Zaun nicht vorhanden war, konnte die Klage des Spargelbauern keinen Erfolg haben.
LG Heidelberg, Az.: 2 S 102/97
Ausbildung des Jagdhundes an lebender Ente
Die Ausbildung von Jagdgebrauchshunden unter Verwendung lebender, flugunfähig gemachter Enten verstößt nicht generell gegen das Tierschutzrecht. Zu dem Begriff der Jagdausübung gehört herkömmlicherweise die Ausbildung der Jagdgebrauchshunde, da nach den Landesjagdgesetzen bei der Such-, Druck- und Treibjagd sowie bei der Jagd auf Schnepfen und Wasserwild brauchbare Jagdhunde einzusetzen sind. Dies entspricht dem jagdrechtlichen Verständnis der Weidgerechtigkeit der Jagd. Da die Brauchbarkeit der Jagdhunde deren Ausbildung voraussetzt, muss der Jagdhund auch für Wasserwild ausgebildet werden, um z.B. eine bei der Jagd verletzte Ente schnell und zuverlässig zu finden. Ein Verstoß gegen § 3 Ziffer 8 Tierschutzgesetz (Verbot des Hetzens eines Tieres mit einem anderen Tier) liegt daher nicht vor. Die Verwendung lebender, flugunfähig gemachter Enten ist für die waidgerechte Jagdausübung erforderlich. Das bedeutet gleichzeitig, dass die Ente dem Hund und den durch ihn hervorgerufenen Beeinträchtigungen ihres Wohlbefindens insoweit nicht ohne vernünftigen Grund ausgesetzt wird, sondern zur Wahrnehmung berechtigter Belange der Jagdausübung.
OG Münster, Az.: 20 A 592/96
Keine Jagd – keine Haftung
Auf jagdbezirksfreien Flächen muss der Grundstückseigentümer mangels eines Jagdausübungsrechtes den Wildbestand dulden. Für Wildschäden hat er keinen Schadensersatzausgleichsanspruch. Die untere Jagdbehörde ist nicht prinzipiell verpflichtet, diese jagdbezirksfreie Fläche an benachbarte Jagdbezirke nur deshalb anzugliedern, um dem Grundstückseigentümer oder Pächter einen Wildschadensersatzanspruch nach § 29 Bundesjagdgesetz zu verschaffen. Denn eine behördliche Verfügung ist nachrangig und kommt erst dann in Betracht, wenn sich die Beteiligten nicht selbst über eine Grenzziehung und eine Gestaltung der bestehenden Jagdbezirke verständigen können, die den Erfordernissen der Jagdpflege und Jagdausübung entspricht.
Bundesgerichtshof, Az.: III ZR 10/98
Vegetationsschutz vor Wildhegeschutz
Als die zuständige Jagdbehörde, im Einvernehmen mit dem Jagdbeirat, für sein Jagdrevier den jährlichen Rehwildabschuss auf 200 Tiere festsetzte, fürchtete ein Jäger um den Fortbestand des Rehwildes, zumindest dann, wenn er diesen vorgegebenen Abschussplan einhält. Seine Klage vor dem Verwaltungsgericht hatte teilweise Erfolg. Der Rehwildabschuss wurde auf durchschnittlich 130 Stück pro Jagdjahr reduziert. Zu einer weiteren Reduzierung sah sich das Gericht nicht in der Lage, da die erforderliche Waldverjüngung von der Forstbehörde nachvollziehbar dargelegt wurde. Das Gericht stellte in diesem Zusammenhang auch klar, dass bei der Regelung der Bejagung dem Schutz der Vegetation und den daraus resultierenden Ansprüchen der Forstwirte ein klarer Vorrang vor der Hege des Wildes eingeräumt ist.
Bayerischer VGH, Az.: 19 B 95.3738
Jähzorn schließt Jagdschein aus
Liegen bei einem Jagdscheinbewerber ernsthafte Gründe vor, die eine Unzuverlässigkeit bejahen, dann ist die Jagdbehörde berechtigt, den Jagdschein zu versagen. Unzuverlässigkeit kann sich z.B. daraus ergeben, dass der Jagdscheininhaber alkoholisiert ein Fahrzeug führt. Unzuverlässigkeit liegt aber auch dann vor, wenn der Jagdscheininhaber Charakterfehler aufweist, z.B. Unbeherrschtheit und fehlende Selbstkontrolle, oder sonst zum Jähzorn neigt. Auch solche Fehler in der Lebensführung, die auf besondere Vehemenz und Aggressivität schließen lassen, schließen die Zuverlässigkeit für einen Jagdschein aus.
OG Magdeburg, Az.: A 1 S 37/99
Jagdpächter zahlt für Kadaverbeseitigung
Ein Pkw-Fahrer hatte unverschuldet einen Zusammenstoß mit einem Reh. Das Reh bezahlte diese Kollision mit seinem Leben. Wer aber für die Beseitigung des Kadavers zu zahlen hatte, war streitig. Der Jagdpächter meinte, dass der Pkw-Fahrer die Kosten der Tierkörperbeseitigung in Höhe von DM 588,– zu tragen habe, der Fahrzeugführer dagegen war der Auffassung, dass ihm an dieser Kollision kein Verschulden treffe, sodass er auch für die entstandenen Kosten nicht aufkommen müsse. Vor Gericht erhielt der Pkw-Fahrer Recht. Die Beseitigung des Reh-Kadavers obliegt alleine dem Jagdausübungsberechtigten und damit dem Jagdpächter. Nur dieser ist verpflichtet, den Tierkörper zur Beseitigung einer öffentlichen Gefahr zu entsorgen .
Amtsgericht Siegburg, Az.: 3 C 115/99
Fuchs-Impfköder gehören zur Hegepflicht
Auf Grundlage der tierseuchen- und jagdrechtlichen Vorschriften ist der Jagdausübungsberechtigte zur Mitwirkung an der Aktion zur Immunisierung der Füchse gegen Tollwut verpflichtet. Die Jagdbehörde kann deshalb, zusammen mit dem Amtstierarzt, Anordnungen treffen, dass der Jagdausübungsberechtigte Impfköder in seinem Revier per Hand auslegt und diese von der Behörde zur Verfügung gestellten Impfköder auch bezahlt. Zur Abwendung der Tollwutseuchengefahr ist eine solche Behördenaktion sachgerecht, sinnvoll und gegenüber dem Jagdausübungsberechtigten auch zumutbar. Denn die Hege umfasst unter anderem die Sicherung der Lebensgrundlagen und der Weiterexistenz des Wildes, wozu im Rahmen dessen, was vom Jagdausübungsberechtigten bewältigt werden kann, auch die Abwehr von Wildseuchen zählt.
OG Münster, Az.: 13 A 2005/98
Missbräuchliche Wildfütterung
Jäger, die eine verbotene Wildfütterung anlegen, riskieren nach dem landesrechtlichen Verbotsvorschriften ein Bußgeld. Dies aber nur dann, wenn die missbräuchliche Wildfütterung im landesrechtlichen Jagdgesetz so eindeutig als Verbotsnorm beschrieben ist, dass der Tatbestand wie auch das Maß der Strafe hinreichend gekennzeichnet ist. Fehlt es an dieser Bußgeldnorm, so darf gegen den Jäger kein Bußgeld ausgesprochen werden.
Oberlandesgericht Jena, Az.: 1 Ss 151/99
Ein brunftblinder Rehbock auf Abwegen
Eine Hundehalterin ging mit ihrem kleinen Terrier im Stadtwald "gassi", als sie und ihr Hund plötzlich von einem "wildgewordenen" Rehbock angegriffen und beide verletzt wurden. Die Hundehalterin verklagte daraufhin die Stadt auf Schadensersatz und Schmerzensgeld. Sie meinte, dass die Kommune ihre Verkehrssicherungspflicht verletzt habe, da der Rehbock im Stadtwald nichts zu suchen habe. Ihre Klage wurde aber abgewiesen. Die Richter vermochten nicht zu erkennen, dass die Stadt "Tierhalter" des Rehbocks sei. Zudem gehöre es zu dem allgemeinen Lebensrisiko eines jeden Stadtwaldbesuchers, dass er von einem brunftblinden Rehbock attackiert werde.
Amtsgericht Oldenburg, Az.: 5 C 3269/99
Jagd auf Krähen ist erlaubt
Der Abschuss von Rabenkrähen und Elstern widerspricht nicht der rheinland-pfälzischen Landesverfassung. Mit diesem Urteil hat der rheinland-pfälzische Verfassungsgerichtshof eine Normenkontrollklage zurückgewiesen und die erlassene Landesjagdverordnung bestätigt. Zwar stehen diese Rabenvögel unter dem Schutz der Bundesartenschutzverordnung, doch hat die Europäische Union ausdrücklich erlaubt, bestimmte Vogelarten zur Bejagung freizugeben. Da auch das Bundesnaturschutzgesetz dieser Bejagung nicht widerspricht, wurde die Klage gegen die erlassene Landesjagdverordnung abgewiesen.
VG Rheinland-Pfalz, Az.: VGH N 2/00
Hundefreilauf im Jagdrevier
Eine Hundehalterin ließ ihren schäferhundgroßen Mischlingshund auf einem Feld im Jagdrevierbereich frei laufen. Der Hund begab sich außerhalb des Sichtbereiches der Betroffenen und reagierte auch nicht mehr auf die Rufe der Hundehalterin. Der Hund verfolgte vielmehr zwei Rehe. Wegen dieses Verhaltens erhielt die Hundehalterin ein Bußgeld. Ihrer Auffassung, sie habe nicht gewusst, dass sich in diesem Feldbereich Wild aufhält, entlastete sie nicht. Denn die Pflicht zur Beaufsichtigung frei laufender Hunde besteht auch in den Bereichen des Jagdreviers, in denen die Jagd aus tatsächlichen Gründen nicht oder nur zeitweise ausgeübt werden kann. Sie ist unabhängig davon zu beachten, ob sich in dem betreffenden Teil des Jagdreviers Wild aufhält.
Bay. Oberstes Landgericht, Az.: 3 ObOWi 5/2002
Keine Hundesteuerbefreiung für Försterhunde
Da das hessische Jagdgesetz die Förster verpflichtet, sich einen geeigneten Hund zu halten, klagte ein Förster das Recht ein, von der Hundesteuer befreit zu werden. Die Richter folgten dieser Argumentation aber nicht. Nach ihrer Auffassung gehören solche Hunde vielmehr hauptsächlich zur persönlichen Lebensführung. Damit wurde trotz unbestrittener beruflicher Nutzung des Hundes die beantragte Hundesteuerbefreiung dem Förster untersagt.
Verwaltungsgerichtshof Kassel, Az.: 5 UE 1174/01
Kaninchenjagd auf dem Friedhof
Ein Jäger, der erlaubter Maßen auf einem Friedhof Jagd auf Wildkaninchen macht, stört nicht die Totenruhe. Mit dieser Entscheidung hob der Verwaltungsgerichtshof Kassel ein Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt/Main auf, das diesem Jäger ein waffenrechtliches Bedürfnis zur Verwendung eines Schallabsorber-Repetiergewehres bescheinigt hatte. Das Argument des Jägers für die Benutzung eines Schalldämpfers, nämlich Lärmbeeinträchtigung der Nachbarschaft sowie Störung der Totenruhe, zog vor dem Gericht zweiter Instanz nicht. Dieses stellte vielmehr fest, dass der kurzzeitig auftretende Lärm durch einige Schüsse am frühen Morgen oder späteren Abend keine außerordentliche Lärmbelästigung auf einem Friedhof darstellt.
Verwaltungsgerichtshof Kassel, Az.: 11 UE 2912/00
Pferde-Stresstod bei Treibjagd
Bei einer Treibjagd auf Niederwild durchstöberten die Jagdhunde auch eine Pferdekoppel. Durch die Hunde und durch das Aufscheuchen des Wildes mit dem Schießen, wurde ein Pferd derart aufgeregt hin und her gehetzt, dass es schließlich mit einer Herzattacke tot zusammenbrach. Der Pferdehalter verlangte Schadenersatz in Höhe von rund 50.000 Euro. In Höhe von 30.000 Euro hatte seine Klage Erfolg. Der Jagdpächter wurde zum Schadenersatz verurteilt, weil die Treibjagdteilnehmer das Pferd hätten bemerken können und weil der zehnminütige Dauerbeschuss des Wildes zu der folgenschweren Attacke bei dem Pferd geführt hat. Der Jagdpächter hat seine Sorgfaltspflichten verletzt. Der Schock- und Stresstod des Pferdes war vorhersehbar. Da der Wert des Pferdes vom Sachverständigen auf 30.000 Euro taxiert wurde, erhielt der Pferdehalter auch nur diesen Betrag zugesprochen.
Landgericht Düsseldorf, Az.: 3 O 442/98
Kein Jagdschein für unzuverlässigen Jäger
Gleich mehrere Versionen für das Erschießen eines Hundes hatte ein Jäger parat: Als er vor dem in 150 Meter entfernten Hofeigentümer und Hundehalter auf den Verbleib des Hundes angesprochen wurde, gab er sich zunächst ahnungslos, später gab er an, dass er den Hund, dessen Kadaver er im Maisfeld versteckte, mit einem Wildschwein verwechselt habe und schließlich behauptete er, der Hund habe gewildert. Die Verwaltungsbehörde glaubte dem Jäger schließlich gar nichts mehr, entzog ihm den Jagdschein für drei Jahre und bekam auch vom Verwaltungsgericht Recht. Denn der Jäger hat leichtfertig in Richtung eines Hofes auf einen Weg geschossen und dessen Bewohner sowie potenzielle Spaziergänger gefährdet. Zudem erlaubt das Hessische Jagdgesetz nicht, wildernde Hunde einfach abzuknallen. Diese Tötung ist verboten und muss unterbleiben, wenn andere Maßnahmen ausreichen, um die Gefahr von gejagten Tieren abzuwenden. Außerdem war der Jäger sich seines Unrechts durchaus bewusst, dennn sonst hätte er den Kadaver nicht im Maisfeld versteckt.
Verwaltungsgericht Frankfurt/Main, Az.: 5 E 4952/03
Taubenjäger verurteilt
Ein 16-jähriger Gymnasiast war mit einem Luftgewehr auf Tauben los gegangen. Ein Tier starb, zwei weitere wurden schwer verletzt. Ein Schuss verfehlte nur knapp eine Frau in einem benachbarten Wohnblock. Das Gericht verurteilte den Taubenjäger zu 50 Stunden gemeinnütziger Arbeit.
Amtsgericht Sondershausen, Oktober 2003
Fallenjagd ist Jagdausübung
Das Aufstellen von Fallen, Fußangeln und Schwanenhälsen stellt eine Form der Jagdausübung dar. Hierzu bedarf der Grundstückseigentümer bzw. Antragsteller einer jagdrechtlichen Erlaubnis. Diese jagdrechtliche Erlaubnis ist auch dann unverzichtbar und notwendig, wenn es dem Fallenaufsteller vorwiegend darauf ankommt, "Fremdlinge" (also Personen) von seinem Grundstück fernzuhalten.
Verwaltungsgericht Magdeburg, Az.: 1 A 697/03 MD (n.rk.)
Jagdausübungsrecht garantiert keinen Wildbestand
Wendet sich ein Jäger gegen die für benachbarte Jagdbezirke festgesetzten Abschusspläne, so bietet eine hiergegen gerichtete Klage kaum Aussicht auf Erfolg, da die den Jagdnachbarn auferlegten Abschusszahlen nicht unmittelbar in die Rechtsposition des Jägers eingreifen, der sich gegen diese Abschusspläne wendet. Denn das Jagdausübungsrecht beinhaltet keinen Anspruch auf einen bestimmten oder überhaupt vorhandenen Wildbestand, sondern gewährt lediglich die Befugnis, Wild zu erlegen. Das Recht zur Jagdausübung wird daher nicht dadurch beeinträchtigt, dass durch die Höhe der für Nachbarreviere festgesetzten Abschusspläne die Abschussmöglichkeiten im angrenzenden Jagdbezirk sinken können.
Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Az.: 11 UZ 1111/04
Jagd auf verwilderte Tauben
Das Abschießen von verwilderten Haustauben im Innenstadtbereich mit einem Gewehr im Kaliber 22 lfb. ist eine nach dem Waffengesetz erlaubnispflichtige Tätigkeit. Es liegt keine Jagdausübung vor, da die verwilderte Haustaube nicht dem Jagdrecht unterliegt. Es sind aber auch sonst keine persönlichen Bedürfnisse erkennbar, die für eine Erlaubnis sprechen. Die Bekämpfung von Gesundheitsgefahren und des Schutzes historisch wertvoller Gebäude betreffen nur die Allgemeinheit bzw. die Eigentümer der Gebäude, wozu der Antragsteller nicht zählt. Auch die gezielte Tötung einzelner Tauben führt nicht zu einer deutlichen Verringerung der Taubenpopulation, sodass kein Bedürfnis für die Privatperson erkennbar ist, um in der Innenstadt mit einer Waffe Jagd auf Tauben zu machen.
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Az.: 18 K 5694/04
Zweifel an der Jagdabgabe
Die Erhebung einer Jagdabgabe (hier: 30 Euro), angefordert mit der Verlängerungsgebühr eines Jahresjagdscheines, ist rechtswidrig und verstößt in Nordrhein-Westfalen gegen die verfassungsrechtlichen Vorgaben. Eine wirksame Rechtsgrundlage für die Erhebung dieser Jagdabgabe ist nicht vorhanden. Insbesondere gilt dies für die Höhe der Jagdabgabe, weil hier der Gesetzgeber die Grenzen für die Erhebung der Jagdabgabe nicht festgelegt hat. Verwaltungsgericht Aachen, Az.: 7 K 1559/04 (n.rk.)
Winterfütterung von Schalenwild
Unter Hinweis auf die lang anhaltende kalte Witterung und das Vorhandensein einer hohen Schneedecke stellte ein Jagdpächter beim Verwaltungsgericht einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Genehmigung zur Fütterung von Schalenwild. Wie schon die untere Jagdbehörde, so lehnte auch das angerufene Gericht diesen Fütterungsgenehmigungsantrag ab. Nach den gesetzlichen Regelungen ist die Genehmigung der Fütterung von Schalenwild nur beim Vorliegen besonderer Witterungsbedingungen oder bei Naturkatastrophen zulässig. Diese Voraussetzungen bejahte das Gericht hier nicht. Besondere Witterungsbedingungen liegen nämlich nur dann vor, wenn diese vom langjährigen mittleren Durchschnitt abweichen und dadurch dem Schalenwild ein außergewöhnlich geringes natürliches Futterangebot nur zugänglich ist. Selbst wenn der jetzige Winter mit um durchschnittlich maximal 1 Grad Celsius niedrigeren Temperaturen der kälteste seit neun Jahren ist, folgt daraus keine Notlage für das Schalenwild. Zudem sei es gerichtsbekannt, dass die Tiere schon im Herbst eine Speckschicht anlegen und dass während der kalten Monate nur ein verringerter Nahrungsbedarf besteht. Damit bestehe kein zusätzlicher Fütterungsbedarf, so die Richter.
Verwaltungsgericht Koblenz, Az.: 4 L 174/06.KO
Vermutung für Unzuverlässigkeit
Der Inhaber eines Waffen- und Jagdscheines erweist sich regelmäßig als unzuverlässig, wenn er wegen einer Straftat rechtskräftig zu einer Strafe verurteilt worden ist. Es besteht ein überwiegendes öffentliches Interesse daran, den Jagd- und Waffenscheininhaber mit sofortiger Wirkung vom weiteren Umgang mit Waffen auszuschließen. Der Jagdschein und die Waffenbesitzkarte sind für ungültig zu erklären und einzuziehen.
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Az.: 19 CS 05.1154
Jagdsteuer ist rechtens
Die Erhebung der Jagdsteuer (in Baden-Württemberg) ist nach wie vor verfassungsgemäß und verstößt als örtliche Aufwandsteuer insbesondere nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz. Das hat das Verwaltungsgericht Stuttgart entschieden und die Klage eines Jagdpächters gegen den Landkreis wegen der Heranziehung zur Jagdsteuer abgewiesen. Nach Auffassung des Gerichts widerspricht es keinem zwingenden Gebot des Grundgesetzes, wenn die Jagd besteuert werde und andere, ebenfalls aufwändige Freizeitbetätigungen in der Natur wie Fischen, Reiten und Fliegen, nicht. Die unterschiedliche Besteuerung ist auch tragbar, solange sie nicht landesweit bewirkt, dass die bisher von Jägern wahrgenommenen notwendigen Aufgaben zum Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen überhaupt nicht mehr erfüllt würden. Hinzu kommt weiter, dass enorme Jagdpachtpreise bezahlt werden, was ebenfalls für eine berechtigte Steuer spreche.
Verwaltungsgericht Stuttgart, Az.: 11 K 3740/04
Vorläufiger Rechtsschutz im Jagdrecht
Bestellt die Untere Jagdbehörde einen kommissarischen Jagdbeauftragten, nachdem der Jagdpachtvertrag fristlos gekündigt wurde, und spricht die Behörde ein sofortiges Verbot der Jagdausübung gegenüber dem "alten" Pächter aus, so ist für den Erlass einer einstweiligen Verfügung kein Raum. Ein Regelungsbedarf ist nicht gegeben. Denn durch die Bestellung eines kommissarischen Jagdbeauftragten ist sichergestellt, dass der Jagdschutz ausgeübt wird und Wildschadenbekämpfungsmaßnahmen durchgeführt werden. Landgericht Landau, Az.: 4 O 233/05
Fütterung in der Notzeit
Das Auslegen von Futter für Wildtiere ist zwar innerhalb der Notzeit zulässig, nicht jedoch vor jagdlichen Einrichtungen, sondern nur in gesonderten Futtereinrichtungen wie Raufe oder Tisch und dann auch nur in den Einständen, das heißt im Waldbereich, insbesondere im Dickicht. Legt dagegen der Jagdausübungsberechtigte innerhalb der Notzeit in unmittelbarer Entfernung von Hochsitzen Futterstellen an und überschreitet er dabei noch die landesrechtlich zulässige Menge von 5 Liter, rechtfertigt dies ein Bußgeld für den Jagdausübungsberechtigten.
Thüringer Oberlandesgericht, Az.: 1 Ss 231/04 - (46/05) -
Bergwald vor Rotwildfütterung
(jlp). Eine Rotwildfütterung im Schutzwaldbereich in einer Höhenlage, in der das Schalenwild von Natur aus nicht überwintern würde, erweist sich als missbräuchlich, wenn die dort verbliebenen Tiere im Frühjahr durch Verbiss an so genannten Tiefwurzlern eine natürliche Verjüngung des Mischwaldes verhindern mit der Folge einer Beeinträchtigung oder Gefährdung des Bergwaldes. Das alleinige Aufkommen von Fichtenbestand ist grundsätzlich nicht geeignet, die Schutzwaldfunktion des Bergwaldes zu erfüllen. Das öffentliche Interesse an einer Sicherung der Schutzfunktion des Bergwaldes geht eventuellen wirtschaftlichen Interessen des Jagdpächters, des Verpächters und der Waldeigentümer grundsätzlich vor.
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Az.: 19 B 99.2193
Schadenersatz für getötetes Rehkitz
(jlp). Tötet ein Landwirt bei den Mäharbeiten auf der Wiese zwei Rehkitze und kann ihm hierbei ein Verschulden zugerechnet werden, so ist der Landwirt dem Jagdpächter zum Schadenersatz verpflichtet, weil er das dem Jagdpächter zustehende Aneignungsrecht verletzt hat. Die Höhe des Schadenersatzanspruches setzte das Gericht mit je 680 Euro (ohne Mehrwertsteuer) fest. Hierbei wurde nicht lediglich der Wildbreterlös als Schadenersatz angesetzt, sondern der Wert, der für die Beschaffung zweier Lebendtiere als Ersatz anfällt. Gerade bei solch jungen Tieren kann der Wildbreterlös alleine nicht ausschlaggebend sein.
Landgericht Trier, Az.: 1 S 183/04
Keine Angelerlaubnisscheine
(jlp). Fischereiberechtigte, die mittels Anteilsscheine einen Flusslaufabschnitt gepachtet haben, sind nicht berechtigt, ihr Fischereirecht quasi weiterzugeben, indem sie Erlaubnisscheine zum Angeln verkaufen. Es ist nämlich sachgerecht, dass die Abgabe solcher Angelscheine nur durch den vorhandenen Fischereiverband erfolgt, damit keine Überfischung stattfindet.
Verwaltungsgericht Würzburg, Az.: W 5 K 04.1293
Hund ist kein Wildschwein
(jlp). Ein Jäger, der meint auf ein Wildschwein zu zielen, stattdessen aber einen Hund erschießt, verliert seinen Jagdschein. Im vorliegenden Fall hatte der Jäger, der seit fünf Jahren im Besitz eines Jagdscheins ist, im August gegen 20.35 Uhr aus einer Entfernung von zirka 70 Meter einen Mischlingshund auf einem Wiesengelände erschossen. Der Hund gehörte einem Ehepaar eines nahe gelegenen landwirtschaftlichen Hofes. Wegen dieses Vorfalls erklärte die Jagdbehörde den Jagdschein für ungültig und zog ihn ein. Für die Wiedererteilung wurde zudem eine Sperrfrist von drei Jahren festgesetzt. Die Klage des Jägers hatte keinen Erfolg, weil der Jäger eine grundlegende Jagdpflicht in erheblicher Weise verletzt hatte, nämlich die Pflicht, vor der Schussabgabe eine eindeutige Identifizierung des Tieres vorzunehmen. Ein solches Verhalten kann nicht entschuldigt werden und belegt die Unverantwortlichkeit des Jägers.
Verwaltungsgericht Neustadt, Az.: 4 K 758/06.NW
Einziehung von Jagdschein und Waffenbesitzkarte
(jlp). Der Inhaber eines Jagdscheins und einer Waffenbesitzkarte ist im Sinne des Bundesjagdgesetzes und des Waffengesetzes als unzuverlässig einzustufen, wenn er durch einen Strafbefehl wegen Betrugs (Nichtangabe von Sparguthaben in Höhe von etwa 30.000 Euro bei Beantragung von Arbeitslosenhilfe) rechtskräftig zu einer Geldstrafe verurteilt worden ist. Sowohl der Jagdschein wie auch die Waffenbesitzkarte sind für ungültig zu erklären und einzuziehen. Dabei spielt es keine Rolle, dass der Betroffene durch einen Strafbefehl und nicht durch ein Strafurteil verurteilt wurde. Strafbefehl und Strafurteil sind hier gleichgestellt.
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Az.: 19 CS 05.2394
Jagdsteuer ist durch Grundgesetz abgedeckt
(jlp). Die Ermächtigung von Landkreisen und kreisfreien Städten zur Erhebung einer Jagdsteuer verstößt weder gegen das Grundgesetz noch gegen die Hessische Landesverfassung. Bei der Jagdsteuer besteht keine zwingende Verknüpfung von Steuererhebung und Steuerentlastung unter dem Gesichtspunkt der Erhaltung und Pflege der natürlichen Lebensgrundlage. Durch die Pflicht zur Hege wird die Jagdausübung weder im Kern gemeinnützig noch Teil der Daseinsvorsorge. Sie dient der Verwirklichung von Eigeninteressen, mithin der Befriedigung eines besonderen persönlichen Lebensbedarfes unter Einsatz von Einkommen und Vermögen, die die Steuererhebung rechtfertigt.
Hessischer Verwaltungsgerichthof, Az.: 5 UZ 3280/05 - (155/06) -