Halterrecht & Halterpflicht bei Exoten

Welche Rechte und Pflichten haben Tierbesitzer? Tiere als Erben und vieles mehr.

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© Thomas Brodmann / animals-digital.de

Alle wildlebenden Exoten sind artenschutzrechtlich geschützt. Die Einfuhr und der Besitz dieser Tiere ist bis auf wenige Ausnahmen streng verboten.

Haltungsbedingungen müssen klar sein!

Ein Tierhalter muss die Fütterungsgewohnheiten und Haltebedingungen seiner Tiere kennen. Als Futter bot ein Halter zwei geschenkten Chamäleons kleine Insekten und eine Wasserschüssel an, ohne zu wissen, dass diese Tiere Wasser mit ihrer Zunge nicht aufnehmen können. Folge war, dass die Tiere teilweise an Unterernährung litten und zu verdursten drohten. Gegen den Reptilienhalter wurde ein Strafverfahren wegen Tierquälerei eingeleitet. Wegen Verstoßes gegen das Tierschutzgesetz wurde er zu DM 6 0 0,– verurteilt, denn Unkenntnis schützt vor Strafe nicht.

AG Frankfurt, Az.: 65 Js 19135.4/97

Tiere registrieren

Achten Sie auch darauf, die Tiere bei der Naturschutzbehörde Ihrer Stadt oder Gemeinde anzumelden. Dort müssen die Tiere registriert werden. Die Behörde prüft die Eignung des Halters sowie die sichere Unterbringung in Terrains oder verschließbare Räume. Unterlassungen dieser Auflagen können mit Bußgeldern bis zu 1000 Mark geahndet werden.

Gefährliche Tiere

Handelt es sich um gefährliche Tiere einer wildlebenden Art, muss zusätzlich die Genehmigung der Ortspolizei eingeholt werden. Zu diesen Tieren zählen bestimmte Affenarten sowie Krokodile, Gift- und Würgeschlangen, Skorpione, Vogelspinnen oder sonstige Exoten wie zum Beispiel Raubtiere, die Menschen oder Tieren Schaden zufügen können.

Vogelspinnen sind keine gefährlichen Tiere

Der Halter braucht für dieser Tiere keine gesonderte behördliche Genehmigung. Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass nahezu von jedem Tier eine gewisse Gefährdung ausgeht, können nur solche Tiere als gefährlich eingestuft werden, von denen Verletzungen mit Intensität und Dauerhaftigkeit für den Menschen ausgehen. Bei Vogelspinnen kann sich ein ernsthaftes Gefahrenpotential für den Menschen nicht einstellen. Die von dem Gift der Vogelspinnen ausgehenden Auswirkungen sind so gering, dass keine tatsächliche Gefahr besteht. Das Gift ist in seiner Intensität nicht stärker als das Gift von einheimischen Wespen oder Bienen. Deshalb ist es unverhältnismäßig, solche Tiere einer besonderen Genehmigungspflicht zu unterwerfen.

VG Ansbach, Az.: 5 K 97.00682

Besuchsrecht für Papageien klappt nicht

Weil eine Papageienhalterin ihre Papageien nicht mehr halten konnte, überließ sie ihre beiden Tiere im Rahmen eines Verwahrungsvertrages kostenlos anderen Papageienhaltern. Sie blieb weiterhin die Eigentümerin und hatte sich ein Besuchsrecht ausbedungen. Als es hierbei zu Streitigkeiten kam, kündigte die Halterin den Vertrag und forderte ihre Tiere zurück. Das Gericht sprach ihr die Papageien wieder zu und hielt die Kündigung für gerechtfertigt. Da die Verwahrung der Vögel unentgeltlich erfolgte, war die Kündigung mit einer Monatsfrist nicht unangemessen.

AG Iserlohn, Az.: 41c3/99

Finderlohn für entflogenen Greifvogel

Wer die Sache eines anderen findet, hat Anspruch auf Finderlohn. Dies gilt nicht nur für reine Sachgegenstände, sondern auch für entlaufene oder entflogene Tiere. Der Finderlohn beträgt dann regelmäßig fünf Prozent vom Wert, bei Tieren allerdings nur 3 Prozent. Sagt aber der Halter eines wertvollen, entflogenen Greifvogels dem Finder einen höheren Finderlohn (nämlich 10 Prozent vom Falkenwert) zu, dann ist er auch verpflichtet, dieses Versprechen einzuhalten. Dabei ist es unbeachtlich, dass sich der Greifvogelhalter über den gesetzlichen Finderlohn geirrt hat und angenommen hatte, dass sich der gesetzliche Finderlohn auf 10 Prozent belaufe.

Amtsgericht Rotenburg (Wümme), Az.: 8 C 256/01

Goldfische vor dem Kadi

Haben Mieter ein Anwesen mit Gartennutzung gemietet, dann bezieht sich diese Gartennutzung auch nur auf diesen ganz bestimmten Gartenteil und nicht auf das Nachbargrundstück. Mit diesem Argument wurde eine vom Mieter beantragte einstweilige Verfügung gegen den Vermieter abgewiesen, weil dieser Goldfische aus einem Teich des Nachbargrundstückes herausgefangen hatte. Die Mieter hatten ohne Erfolg geltend gemacht, dass der Vermieter die Goldfischhaltung auf dem Nachbargrundstück geduldet habe und dass es für die Goldfische jetzt nachteilig sei, wenn sie nunmehr in einem anderen Gartenteich mit geringerer Tiefe untergebracht würden. Das Gericht verneinte einen vertraglichen Anspruch der Mieter und sah in der Gartenteichumsetzung auch keinen gravierenden Nachteil für die Goldfische. Amtsgericht München, Az.: 453 C 22935/02

Python am Strand

Ein Turiner versetzte die übrigen Badegäste am Strand in Angst und Schrecken, als er seine Python aus dem Rucksack zog und auf das Badetuch platzierte. Da alle notwendigen Zertifikate zum Halten des Tieres vorlagen, spräche nichts dagegen, mit der Schlange ans Meer zu fahren entschied die in Laigueglia ansässige Polizei, die von anderen Badegästen zu Hilfe gerufen worden war.

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