Versicherung & Haftung bei Fischen
Wann zahlt die Haftpflicht? Wieviel Entschädigung ist möglich? Wer haftet wofür?
Das Risiko eines Aquariums
Tritt aufgrund einer undichten Gummidichtung der Pumpe eines Aquariums Wasser aus, das sich unbemerkt unter dem Teppichboden auf dem Parkettboden der angemieteten Wohnung sammelt und dort zu Schäden führt, so ist diese Parkettbeschädigung durch eine allmähliche Einwirkung eingetreten. Ein solcher Vorgang ist durch die Privathaftpflichtversicherung des Aquarianers nicht versichert. Eintrittspflichtig ist die Versicherung nur für den plötzlichen Schadensfall, wie z.B. durch den Bruch des Glases. Da in diesem Fall das Holz des Parkettbodens sich bereits schwarz gefärbt hatte, nahm das Gericht keinen plötzlichen Wasseraustritt an. Ein versiegelter Parkettboden kann nur allmählich, d.h., wenn Feuchtigkeit längere Zeit auf einem Fleck steht und einwirken kann, zu dem Schaden, der Schwarzfärbung des Holzes, führen. Hierfür muss aber der Aquarianer selbst aufkommen.
Amtsgericht Mainz, Az.: 82 C 296/98
Haftung für Fischsterben
Ein Angelverein forderte von einem Grundstückseigentümer Schadensersatz für den Verlust des Fischbestandes in einem Fluss und begründete dies damit, dass dieser Grundstückseigentümer Chemikalien, die früher häufig zum Pflanzenschutz eingesetzt wurden, in den Fluss eingeleitet habe. Das Gericht gab auch in zweiter Instanz dem Angelverein Recht. Denn es kommt nicht darauf an, ob der Grundstückseigentümer selbst Chemikalien in den Fluss eingeleitet hat. Es genügt, wenn Abwasser in ein solches Gewässer eingeleitet werden kann. Dabei ist es die Aufgabe des Grundstückseigentümers, dafür zu sorgen, den Abfluss auch vor missbräuchlicher Benutzung durch andere Personen zu schützen. Damit haftet der Grundstückseigentümer, wenn er oder sonstige Personen, die auf seinem Grundstück tätig geworden sind, als Verursacher in Frage kommen.
Oberlandesgericht Jena, Az.: 2 U 1176/00
Wasserschaden durch undichtes Aquarium
Stellt der Mieter in seinen angemieteten Räumlichkeiten ein Aquarium auf, dann ist er für die Funktionsfähigkeit dieser Anlage alleine verantwortlich. Ist das Aquarium undicht und läuft so Wasser in die Wohnung eines anderen Mieters, so ist hierfür alleine der Aquarianer verantwortlich. Er hat seinem Mitmieter den Schaden zu ersetzen. Dagegen haftet der Vermieter grundsätzlich nicht für Schäden, die einer seiner Mieter durch Verletzung von Obhutspflichten einem anderen Mieter zufügt. So ist der Vermieter nicht verpflichtet, ein vom Mieter installiertes Aquarium auf ordnungsgemäßen Wasseranschluss zu überprüfen. Er darf grundsätzlich darauf vertrauen, dass der Mieter seine Sicherungspflichten erfüllt und andere Mieter nicht durch ausströmendes Wasser geschädigt werden.
Oberlandesgericht Köln, Az.: 22 U 139/03