Versicherung & Haftung bei Wildtieren
Wann zahlt die Haftpflicht? Wieviel Entschädigung ist möglich? Wer haftet wofür?
Ausweich– und Bremsmanöver
Wer bremst, wenn es sich nur um ein kleines Tier handelt, muss für den eigenen und den Fremdschaden selbst aufkommen.Dem Autofahrer wird eine Teilschuld angelastet, wenn das Hindernis vom Gesetzgeber als weniger wichtig angesehen wird als der zu erwartende Schaden an Personen oder Fahrzeugen. Fährt ein nachfolgendes Auto durch eine solche Bremsung auf, wird der Schaden meistens geteilt.
Gefahrenzeichen Wildwechsel
Das Gefahrenzeichen Wildwechsel muss nur vor besonderen Gefahrenstellen aufgestellt werden. Dann, wenn eine besonders hohe Wildd i c hte vorliegt oder wenn sich in diesem Bereich Wildunfälle häufen. Eine Häufung auf der Bundesautobahn liegt nur vor, wenn sich in drei aufeinanderfolgenden Jahren mehr als ein Unfall mit Schalenwild pro Kilometer und pro Jahr in einem Bereich zwischen zwei Anschlussstellen ereignet hat. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, kann auch der Eigentümer der Bundesautobahn nicht zum Schadensersatz verpflichtet werden.
OLG Braunschweig Az.: 3U 30 /98
Jagdpächter
Ein Jagdpächter hat keinen Anspruch auf Ersatz der Aufwendung, die ihm durch das ordnungsgemäße Beseitigen des bei einem Verkehrsunfall getöteten Wildes entstanden ist. Zuständig für die Tierbeseitigung sind einzig die Landkreise und kreisfreien Städte.
AG Gießen Az.: 45 C 729/98
Wildunfall muss bewiesen werden
Behauptet ein Fahrzeugführer, dass plötzlich ein Reh auf die Fahrbahn gelaufen sei und für ihn zwingend die Notwendigkeit bestand, dem Tier auszuweichen, um den bevorstehenden Zusammenstoß zu vermeiden, muss er gegenüber seiner Teilkaskoversicherung dieses Unfallgeschehen voll beweisen. Dies gilt besonders für Fälle, in denen es zu keiner Berührung mit dem Wildtier gekommen ist. Kann er für den Unfallhergang keine Zeugen benennen (z.B. Beifahrer, nachfolgende Auto- bzw. Motorradfahrer), braucht die Kaskoversicherung keinen Schadensersatz leisten. Die eigene Unfallschilderung reicht als Beweis nicht aus.
OG Jena, Az.: 4 U 1639/98
Ausweichmanöver wegen Wildtier
"Eine Vollkaskoversicherung muss den Schaden am Auto ihres Kunden auch bezahlen, wenn er den Unfall verursachte, weil er spontan Kleinwild ausgewichen ist", entschied das Oberlandesgericht Zweibrücken. Der Fahrer wollte dem Tier ausweichen, geriet dabei aber auf die Gegenfahrbahn und stieß mit einem Fahrzeug zusammen. Die Kaskoversicherung weigerte sich daraufhin, den Schaden am Wagen des Unfallverursachers zu übernehmen, mit der Begründung, es handele sich um "grobe Fahrlässigkeit". Mit dieser juristischen Vokabel versuchen Versicherer jedoch häufig, die Ansprüche ihrer Kunden abzuweisen. Denn im Gesetz steht: "Eine Sachversicherung muss nicht zahlen, wenn ihr Kunde den Schaden grob fahrlässig herbeigeführt hat". In diesem Fall beurteilte der Richter das Verhalten jedoch als e inen Reflex, der nicht als "grobe Fahrlässigkeit" gewertet werden kann.
OLG Zweibrücken, Az.: 1 U 218/98
Teilkasko zahlt keinen Wildunfall mehr
Bisher wurden von der Teilkasko auch Wildschäden nach Kollisionen mit "größerem Haarwild" abgedeckt. Jetzt planen die Versicherungsgesellschaften, dies im Laufe des nächsten Jahres abzuschaffen. Wer sich gegen dieses Risiko absichern will, benötigt eine Vollkasko. Dann spielt es zumindest keine Rolle mehr, ob es sich bei dem Tier um einen Hasen, Fuchs oder Hirsch handelt. Egal ob "klar verschuldet" oder "grob fahrlässig", die Versicherung zahlt.
Schafherde auf der Autobahn
Geraten Schafe aus einer Herde nachts auf eine Bundesautobahn, so muss der Schäfer bewei- sen, dass er die Herde abends ordnungsgemäß eingepfercht hat. Zweifel daran gehen zu seinen Lasten. Hier hatte der Schäfer zwar behauptet, dass seine Tier im Pferch eingesperrt gewesen seien, doch hielt das Gericht diese Behauptung nicht für glaubwürdig, weil die gesamte Schafherde von rund 400 Tieren mehre re Kilometer weit nachts gelaufen ist und sich dann auf der Autobahn wiederfand. Gerade nachts ist es ausgeschlossen, dass die Schafe freiwillig in der Dunkelheit laufen. Die Tiere müssen vielmehr permanent getrieben worden sein. Damit stand für das Gericht fest, dass der Schäfer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt verletzt hatte, und sprach dem Kfz-Führer, der mit diesen Schafen eine Kollision erlitt, den beantragten Schadensersatz zu.
Oberlandesgericht Köln, Az.: 19 U 280/97
Schwerer Pkw gegen leichten Hasen
Behauptet der Fahrzeugführer eines Pkw (Mercedes C 220), dass er mit einem Hasen zusammengestoßen und deshalb von der Fahrbahn a bgekommen sei, so spricht dieser Sachverhalt dagegen, dass der Hase hierfür ursächlich war. Denn der Autofahrer muss nicht nur nachweisen, dass es zu einer Berührung zwischen dem Kraftfahrzeug und dem Haarwild gekommen ist, sondern auch, dass der Zusammenstoß für den Unfall ursächlich war. Der Zusammenstoß muss auslösendes Moment für den Unfall sein. Es besteht kein Versicherungsschutz, wenn Wild zwar beteiligt war, aber es entweder nicht zu einer Berührung kam oder die Berührung zwar erfolgte, aber keinen Einfluss auf den Unfallverlauf genommen hat. Nur bei einem Zusammenstoß mit größerem Wild (Reh, Hirsch oder Wildschwein) spricht der Anscheinsbeweis für eine Ursächlichkeit des Wildes. Bei einem kleinen Wildtier und einem relativ schweren Pkw spricht der typische Lebenssachverhalt gegen eine Ursächlichkeit des Hasens.
Oberlandesgericht Köln, Az.: 9 U 125/99
Wenn der Biber Bäume fällt
Als ein PKW-Fahrer durch den Spessart-Wald fuhr, stürzte plötzlich ein Baum auf die Straße. Hierbei wurde das Fahrzeug erheblich beschädigt. Bei näherer Betrachtung stellte der Fahrer fest, dass ein Biber den Baum gefällt haben muss. Da in dieser Gegend Biber wiederangesiedelt wurden, verlangte er vom Land Hessen, Eigentümer dieser Straße, Schadensersatz. Damit hatte er jedoch keinen Erfolg, da in diesen Straßenabschnitten regelmäßig Kontrollen von der Straßen- und Forstbehörde durchgeführt wurden , die von Bibern angenagte Bäume beseitigen. Wöchentliche Kontrollfahrten reichen aus, weitergehende Pflichten, etwa tägliche Sichtkontrollen, sind überspannt und nicht notwendig.
LG Hanau, Az.: 01549/97
Für den Fuchs abgebremst
Legt ein Autofahrer bei 70 km/h eine Vollbremsung hin, nur weil vor ihm ein Fuchs die Straße überquert, so mag diese Angst-Reaktion zwar überzogen und riskant sein. Als grob fahrlässig kann man sie jedoch nicht ohne weiteres einstufen. Für den Fahrzeughalter hat der kleine, aber feine Unterschied erfreuliche Konsequenzen: Wird das Auto beim Ausweichmanöver beschädigt, so bekommt er den Schaden von seiner Teilkaskoversicherung ersetzt, selbst wenn sich rückblickend die Vollbremsung als unnötig erweist. Wäre ihm hingegen grobes Fehlverhalten vorzuwerfen, dann bliebe er auf seinem Eigenschaden sitzen. Die Richter hielten dem Autofahrer hier zugute, dass die Vollbremsung, wäre sie geglückt, letztlich auch der Versicherung selbst zugute gekommen wäre. Wäre das Fahrzeug nämlich mit dem Fuchs zusammengeprallt, so hätte am versicherten Auto ebenfalls ein erheblicher Schaden entstehen können. Das Bremsmanöver sei daher versicherungsrechtlich als Rettungshandlung zugunsten des versicherten Fahrzeugs zu werten.
Oberlandesgericht Nürnberg, Az.: 8 U 1477/99
Vorsicht – springende Rinder!
Ist eine Rinderweide, die in unmittelbarer Nähe einer verkehrsreichen Landstraße liegt, mit einem Zaun von weniger als 1 Meter Höhe umgeben, so genügt der Landwirt nicht den Anforderungen, die an seine Sorgfaltspflichten als Halter von Rindern zu stellen sind. Denn ein solcher Zaun kann auch von Rindern mühelos übersprungen werden. Der Landwirt wäre deshalb verpflichtet gewesen, einen wesentlich höheren Weidezaun, gerade zur Absicherung der Verkehrsteilnehmer auf der Landstraße, zu installieren. Weil er dies unterlassen hatte, musste er einem Kfz-Führer, der mit einem entlaufenen Rind kollidierte, Schadensersatz leisten.
Oberlandesgericht Düsseldorf, Az.: 1 U 131/99
Ausweichen vor einem Fuchs
Einen Zusammenstoß mit einem Fuchs muss ein Kraftfahrer nicht in Kauf nehmen, da es sich bei einem Fuchs um kein Kleintier handelt und ein Z usammenstoß mit ihm erhebliche Sachschäden hervorrufen kann. Die Fahrzeugkaskoversicherung muss dem geschädigten Versicherungsnehmer, der durch das Ausweichmanöver im Straßengraben gelandet ist, daher den Fahrzeugschaden ersetzen.
Amtsgericht Cham, Az.: 1 C 0057/99
Vor Reh darf ausgewichen werden
Der Fahrer eines Kleinwagens vom Typ Ford F i esta hat angesichts der Gefahr, bei einer Fahrgeschwindigkeit von 70 bis 80 km/h mit einem Reh zusammenzustoßen, Anlass auszuweichen und hat, wenn er wegen des Ausweichmanövers einen Unfall erleidet, Anspruch auf eine Versicherungsleistung aus der Fahrzeugkaskoversicherung. Die Angabe des Fahrers, das Reh sei e twa 10 m vor ihm aufgetaucht, macht seine Aussage noch nicht unglaubwürdig, denn eine Schätzung muss in solcher Situation ungenau sein. Die Kaskoversicherung muss daher für den Fahrzeugschaden aufkommen.
Oberlandesgericht Köln, Az.: 9 U 48/99
Motorradfahrer darf Kleintieren ausweichen
Für Pkw-Fahrer gilt ganz allgemein der Grundsatz, dass ein riskantes Ausweichmanöver wegen kleiner Tiere auf der Fahrbahn zu unterbleiben hat. Jedenfalls muss die Kaskoversicherung bei einer drohenden Kollision mit Kleintieren keinen Schadensersatz leisten. Bei Motorradfahrern gilt dieser Grundsatz aber nicht. So liegt keine grobe Fahrlässigkeit vor, wenn der Motorradfahrer während der Kurvenfahrt ein Abbrems- oder Ausweichmanöver einleitet, um mit einem Kleintier (Kaninchen, Hase, Fuchs, Marder, Wiesel oder dergleichen) nicht in Kollision zu geraten. Denn gerade in einer Kurvenfahrt mit Schräglage besteht die Gefahr des Wegrutschens, wenn das Vorderrad ein Kleintier erfasst und überrollt. Die Kaskoversicherung muss dem Motorradfahrer daher Schadensersatz leisten.
Oberlandesgericht Hamm, Az.: 6 U 209/00
Abbremsen wegen Raubvogel
Wildschadenunfälle sind gerade im Frühjahr und im Herbst an der Tagesordnung. Je nachdem, ob es sich um Kleinwild (z.B. Hase, Fuchs) oder Großwild (Wildschwein, Reh) handelt, bezahlt die Kaskoversicherung den Schaden, der durch den Zusammenstoß oder durch das Ausweichmanöver entstanden ist. Obwohl ein Raubvogel eher zu den kleineren Tieren zu zählen ist, hat nun das Landgericht Aachen entschieden, dass ein starkes reflexartiges Abbremsen wegen eines plötzlich vor dem Fahrzeug als Hindernis auftauchenden Raubvogels nicht als grob fahrlässig einzustufen ist. Wird daher durch ein solches Abbremsmanöver ein Fahrzeugschaden verursacht, muss die Kaskoversicherung den Schaden ersetzen.
Landgericht Aachen, Az.: 10 O 43/00
Fuchs zählt nicht
Wer auf einer Fahrbahn einem plötzlich auftauchenden Fuchs mit seinem Kfz ausweicht und hierdurch so seine Fahrtrichtung ändert, dass er von der Straße abkommt, hat gegen seine Kaskoversicherung keinen Anspruch auf Ersatz des durch das Ausweichmanövers verursachten Schadens. Da ein Fuchs bei einer Fahrzeugkollision kaum einen Schaden am Fahrzeug anrichten kann, ist ein Ausweichmanöver nicht angebracht. Die Kaskoversicherung muss keinen Schadenersatz leisten.
Oberlandesgericht Karlsruhe, Az.: 12 U 264/98
Wer für eine Ente bremst haftet
Wer wegen einer Ente auf der Fahrbahn bremst und so einen Auffahrunfall verursacht, haftet für einen Teil des Schadens. Dies entschied jetzt das Oberlandesgericht in München. Eine Autofahrerin hatte wegen einer Ente stark abgebremst, so dass es zu einem Unfall kam. Sie müsste 25% des Schadens tragen, weil sie die Ente auch durch Hupen von der Straße hätte vertreiben können.
Kein Mitleid mit dem Fuchs
Autofahrer, die einem plötzlich aus dem Wald über die Fahrbahn laufenden Fuchs ausweichen und dabei einen Unfall riskieren, genießen keinen Kaskoversicherungsschutz. Nach Auffassung der Richter des Oberlandesgericht Frankfurt ist bei einem die Straße überquerenden Fuchs ein Ausweichen objektiv nicht geboten, da durch eine Kollision mit solchen Tieren allenfalls geringe Schäden am Fahrzeug zu erwarten sind und in keinem Verhältnis zu schweren Unfallschäden steht, die durch ein Ausweichmanöver entstehen können. Zudem bestehe keine gesetzliche Verpflichtung, das Wild vor dem Tod unter den Reifen zu bewahren. Die Kaskoversicherung muss daher ihrem Versicherungsnehmer keinen Schadenersatz leisten. Oberlandesgericht Frankfurt, Az.: 7 U 100/01
Wildunfall
Weicht ein Fahrzeugführer einem Reh aus, um einen Zusammenstoß mit diesem Tier zu vermeiden und beschädigt er bei diesem Ausweichmanöver sein Fahrzeug, dann muss die Teilkaskoversicherung diesen Schaden ersetzen. Begrenzt wird dieser Schaden nach oben durch den Wiederbeschaffungswert. Liegt der Schaden unter dem Wiederbeschaffungswert, dann hat die Kaskoversicherung die Reparaturkosten auf Gutachterbasis ohne Restwertabzug zu ersetzen. Oberlandesgericht Koblenz, Az.: 10 U 1090/99
Bremsunfall wegen eines Hasens
Ein Kraftfahrer, der bei einer Geschwindigkeit von 80 km/h auf einer Bundesstraße eine Vollbremsung einleitet, um einen die Fahrbahn kreuzenden Hasen nicht zu überfahren, handelt nicht grob fahrlässig, wenn er nicht zugleich mit einer plötzlichen Fahrtrichtungsänderung bremst. Die Kaskoversicherung muss ihrem Fahrzeughalter daher den entstandenen Schaden ersetzen. Oberlandesgericht Brandenburg, Az.: 14 U 56/01
Kein Mitleid für Taube
Ein Autofahrer, der einen Auffahrunfall provoziert, weil er wegen einer auf der Fahrbahn sitzenden Taube plötzlich stark bremst, muss ein Drittel des Schadens selbst tragen. Nach Ansicht der Richter hat er damit unnötig andere Verkehrsteilnehmer gefährdet. Anders sieht die Rechtslage bei einem Reh, Wildschwein oder z.B. Hund aus. Da bei solchen Tieren erheblicher Sachschaden drohen kann, ist ein Kfz-Führer hier berechtigt, sofort abzubremsen. Landgericht Bonn, Az.: 8 S 277/98
Mit Wildschweinen ist zu rechnen
Ein Fahrzeugführer, der bei Dunkelheit eine ländliche Straße befährt, muss mit angepasster Geschwindigkeit, die bei 60 km/h bis 70 km/h liegt, fahren. Mit Wildwechsel ist in einer ländlichen Gegend stets zu rechnen. Dies auch dann, wenn das Verkehrszeichen "Wildwechsel" nicht aufgestellt ist. Liegt dagegen die Fahrzeuggeschwindigkeit höher (hier: 80 bis 100 km/h), dann handelt ein Autofahrer leicht fahrlässig, wenn er mit einem Wildschwein auf der Fahrbahn kollidiert und auf der Gegenfahrbahn mit einem anderen Fahrzeug zusammenstößt. Der Fahrzeugführer, der mit seinem Fahrzeug die Kollision mit dem Wildschwein verursacht hat, muss dem entgegenkommenden und verletzten Fahrzeugführer ein Schmerzensgeld (hier: 1.250 Euro) bezahlen, weil er durch die nicht angepasste Fahrzeuggeschwindigkeit den Verkehrsunfall verschuldet hat.
OLG Dresden, Az.: 12 U 2023/01
Ausweichmanöver vor Reh
Die Kfz-Teilkaskoversicherung muss bei einem Wildunfall grundsätzlich nur dann Schadenersatzleistungen erbringen, wenn der Schaden infolge eines unmittelbaren Zusammenstoßes zwischen dem Fahrzeug und dem Haarwild entstanden ist. Weicht der Kfz-Führer dem Haarwild (hier: Reh) aber aus und verliert er hierbei die Gewalt über sein Fahrzeug, so ist die Teilkaskoversicherung für diesen Schaden nicht eintrittspflichtig. Anders als die Vollkaskoversicherung muss die Teilkaskoversicherung hier keinen Schadenersatz für das schadenverursachende Ausweichmanöver leisten.
Oberlandesgericht Düsseldorf, Az.: 4 U 106/01
Ausweichen vor Wild muss bewiesen werden
Ein Kfz-Versicherungsnehmer, der von seiner Kaskoversicherungsgesellschaft Schadenersatz für einen durch Wild verursachten Unfall fordert, erhält diesen nur dann, wenn es sich um Haarwild gehandelt hat und wenn es zu einer Kollision mit dem Kfz gekommen ist. Fehlt eine solche Berührung zwischen Tier und Kraftfahrzeug, erhält der Versicherungsnehmer Schadenersatz nur dann, wenn er nachweisen kann, dass eine Kollision mit Wild drohte und er zur Vermeidung eines Schadens dem Wild ausgewichen ist. Als Beweismittel kommen Zeugen oder auch sonstige Beweisspuren in Frage. Alleine die Anhörung des Versicherungsnehmers zum Unfallhergang reicht aber zumeist nicht aus, um einen durch Wild verursachten Unfall annehmen zu können.
Oberlandesgericht Saarbrücken, Az.: 5 U 217/01
Ausweichmanöver vor einem Reh
Ein unmittelbar vor einer Kollision mit einem Reh eingeleitetes Ausweichmanöver eines Fahrzeugführers stellt regelmäßig keine fahrlässige Herbeiführung eines Schadenfalls dar. Es entspricht grundsätzlich verkehrsüblicher Sorgfalt, einen bevorstehenden Frontalzusammenstoß mit einem Wildtier, wie hier einem ausgewachsenen Reh, zu vermeiden. Deshalb handelt ein Fahrzeugführer nicht schuldhaft, wenn er in einer solchen Situation diesem Tier ausweicht und sodann mit einem anderen Fahrzeug kollidiert.
Oberlandesgericht Naumburg, Az.: 1 U 101/02
Ausweichmanöver vor einem Reh
Weicht ein Kraftfahrer einem Reh aus, das plötzlich die Fahrbahn überquert, dann besteht gegen die Teilkaskoversicherung kein Anspruch auf Schadenersatz, wenn es zu keinem unmittelbaren Zusammenstoß zwischen dem Fahrzeug und dem Reh gekommen ist. Ein Ausweichmanöver, bei dem das Fahrzeug ins Schleudern gerät und von der Fahrbahn abkommt, ist zwar über die Vollkaskoversicherung, nicht aber über die wesentlich günstigere Teilkaskoversicherung abgedeckt.
Oberlandesgericht Düsseldorf, Az.: 4 U 106/01
Reh-Existenz ist zu beweisen
Kommt ein Fahrzeug nach einer Vollbremsung in einer langgezogenen Kurve unter im Übrigen ungeklärten Umständen von der Fahrbahn ab und behauptet der Fahrer, dass die Unfallursache für den Unfall ein plötzlich auf der Fahrbahn auftauchendes Reh gewesen sei, so muss er die Existenz des Rehs als atypischen Geschehensablauf beweisen. Kann der Fahrzeugführer diesen Beweis, z.B. durch einen Zeugen, nicht führen, dann geht dies zu seinen Lasten.
Oberlandesgericht Naumburg, Az.: 9 U 187/02
Eichhörnchen zählt nicht
Ein ungewöhnlich starkes Abbremsen eines Autofahrers wegen eines die Fahrbahn überquerenden Eichhörnchens ist dann nicht zulässig, wenn dadurch die Verkehrssicherheit gefährdet wird und wenn durch diesen Bremsvorgang die Gefahr besteht, dass nachfolgende Fahrzeuge auffahren. Ein Kraftfahrer muss auch dann, wenn ein Tier auf die Fahrbahn läuft, noch eine hinreichende Konzentration und Selbstbeherrschung aufbringen, um auf ein über die Fahrbahn laufendes Tier sachgerecht zu reagieren und kann sich nicht auf eine ihn entschuldigende schreckbedingte Fehlreaktion berufen. Deshalb verurteilte das Gericht den abbremsenden Fahrer zum Schadenersatz in Höhe von zwei Drittel. Der auffahrende Fahrzeugführer muss ein Drittel des Schadens selbst tragen.
Saarländisches Oberlandesgericht, Az.: 3 U 26/02 - 1 –
Marderbiss mit Folgen
Zerstört ein Marder im Motorraum eines Fahrzeuges die Kabel und Schläuche, ist dieser Schaden über die Kfz-Teilkasko versichert. Entsteht aber ein Folgeschaden, weil der nichtsahnende Fahrzeugführer den Motor startet, wodurch nun die Einspritzpumpe kaputt geht, so ist dieser Schaden regelmäßig nicht versichert, weil die Versicherungen in zulässiger Weise Folgeschäden durch Marderbisse ausschließen können.
Landgericht Augsburg, Az.: 4 S 4005/02
Mardergeräusche rechtfertigen Mietminderung
Bei nächtlichen Lärmstörungen durch einen im Dach des Mietshauses aktiven Marder ist eine monatliche Mietminderung von ca. 30 % der Bruttokaltmiete gerechtfertigt. Damit wurde die vom Mieter vorgenommene Mietminderung für zulässig erklärt. Dieser war durch einen Marder, der sich auf den über ihm gelegenen Dachboden eingenistet hatte, derart genervt, dass er gerade in den frühen Morgenstunden (zwischen drei und fünf Uhr) immer wieder aufgeweckt und wachgehalten wurde, weil dieser herumlief und fauchte. Erst als ein Spezialist das Tier nach einigen Wochen endgültig vertreiben konnte, fiel der Spuk weg. Die vertragsgemäße Funktion der Wohnung war in erheblichem Maße beeinträchtigt. Dies musste auch der Vermieter akzeptieren, weil ein Mieter Anspruch auf eine ungestörte Nachtruhe hat.
Amtsgericht Hamburg-Barmbek, Az.: 815 C 238/02
Keine Gnade für den Fuchs
Weicht ein Fahrzeugführer einem plötzlich die Straße überquerenden Wild aus und gerät er hierbei an die Straßenleitplanke, wodurch das Fahrzeug einen erheblichen Schaden erleidet, so ist die Fahrzeugteilkaskoversicherung ersatzpflichtig, wenn das Ausweichen vor diesem Tier erforderlich war. Für große Tiere, wie beispielsweise Wildschwein oder Reh, gilt dies ohne weiteres, für kleine Tiere wie Hasen aber nicht. Auch ein Fuchs wird dabei in die Kategorie der kleinen Tiere eingeordnet. Deshalb ist das Ausweichen mit dem Pkw vor einem Fuchs als grob fahrlässiger Fahrfehler zu werten. Die Teilkaskoversicherung muss keinen Schadenersatz leisten. Dabei spielt es keine Rolle, ob der Versicherungsnehmer das Fahrzeug selbst gesteuert hat, oder aber eine andere Person gefahren ist.
Bundesgerichtshof, Az.: IV ZR 276/02
Unfallversicherungsschutz für Wespenstich
Ein Arbeitnehmer, der auf dem Weg zur Arbeit von einer Wespe gestochen wird, genießt Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung. Dies jedenfalls dann, wenn dieser Wespenstich auf Grund einer bestehenden Allergie zu einer schweren Hirnschädigung führt.
Sozialgericht Leipzig, Az.: S 9 U 100/02
Wildschweinkadaver auf der Fahrbahn
In der Fahrzeugteilversicherung ist der Fahrzeugzusammenstoß mit Haarwild versichert. Voraussetzung hierfür ist, dass es zu einer Berührung mit dem Wild gekommen und dass diese Berührung ursächlich für den Fahrzeugschaden geworden ist. Unter diesem Versicherungsschutz fällt auch das Risiko, dass auf der Straße ein Wildschweinkadaver liegt und dass dieser Tierkörper in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang von mehreren Fahrzeugen erfasst und überrollt wird. Soweit durch das direkte Überrollen des Tierkadavers ein Schaden am Fahrzeug entsteht, ist die Teilkaskoversicherung hierfür schadenersatzpflichtig. Kein Schadenersatzanspruch besteht aber, wenn der Tierkadaver überrollt wird und das Fahrzeug dann auf ein anderes Fahrzeug auffährt. Dieser Auffahrunfall ist von der Teilkaskoversicherung nicht gedeckt.
Oberlandesgericht Saarbrücken, Az.: 5 U 389/02-50
Unfallversicherungsschutz für Zeckenbiss
Ein Zeckenbiss stellt eine Unfallverletzung dar. Während einer dadurch ausgelösten Borreliose-Erkrankung hat der Unfallversicherer Krankenhaustagegeld zu zahlen.
Amtsgericht Dortmund, Az.: 128 C 5745/03
Bremsen für eine Taube
Eine auf der Straße sitzende Taube stellt in Anbetracht der drohenden höheren Sachschäden und der Gefährdung von Menschen keinen zwingenden Grund für ein Bremsen dar. Dies bedeutet aber nicht, dass der auffahrende Fahrzeugteilnehmer seinen ganzen Schaden bezahlt bekommt. Das Gericht bewertete vielmehr die Unterschreitung des Sicherheitsabstandes des auffahrenden Fahrzeugteilnehmers als höher und wies dem abbremsenden Kfz-Führer nur eine Haftung von einem Viertel zu. Dreiviertel des eigenen Schadens muss der auffahrende Fahrzeugführer selbst tragen.
Amtsgericht Solingen, Az.: 10 C 49/03
Kfz-Unfall durch Ausweichen vor einem Fuchs
Erleidet ein Pkw-Kaskoversicherungsnehmer dadurch einen Verkehrsunfall, dass er einem von links kommenden, die Fahrbahn überquerenden Fuchs ausweicht, kann er seinen Fahrzeugschaden nicht von seiner Kaskoversicherung ersetzt verlangen. Denn das Ausweichmanöver ist angesichts der geringen Gefahren, die mit einer Kollision verbunden sind, nicht geboten und stellt sich als grob fahrlässiges Fehlverhalten dar. Damit besteht weder aus der Teilkaskoversicherung noch aus der Vollkaskoversicherung ein Anspruch auf Schadenersatz.
Oberlandesgericht Koblenz, Az.: 10 U 1442/02
Wenn das Pferd keine Blasmusik verträgt
Ein Pferdehalter, der einem Bekannten sein Pferd ausleiht, haftet diesem nicht auf Schadenersatz, wenn der Entleiher als Reiter an einem Festumzug teilnimmt und hierbei verunglückt, weil das Pferd beim Einsetzen der Blasmusik scheute. Unter dem Gesichtspunkt des Handels auf eigene Gefahr ist der Pferdehalter dem Entleiher nicht schadenersatzpflichtig, sodass er ihm auch kein Schmerzensgeld bezahlen muss.
Landgericht Kassel, Az.: 4 O 546/02
Wildschweinkollision
Ein Fahrzeugführer, der bei Dunkelheit und Abblendlicht in einer Waldgegend ein Fahrzeug mit 80 km/h steuert, muss mit einem möglichen Wildwechsel auch dann rechnen, wenn auf einen solchen Wildwechsel nicht ausdrücklich durch ein Gefahrenkennzeichen ("Wildwechsel") aufmerksam gemacht wird. Denn ein Idealfahrer fährt in einem solchen Bereich unter diesen Umständen so vorsichtig, dass er sofort innerhalb der überschaubaren Strecke anhalten kann. Deshalb haftet ein Fahrzeugführer für die Unfallfolgen, die dadurch entstehen, dass er mit drei plötzlich auftauchenden Wildschweinen kollidiert und dann als Folge hiervon einen Unfall mit einem anderen Pkw verursacht.
Oberlandesgericht Celle, Az.: 14 U 214/03
Auf schneeglatter Fahrbahn einem Reh ausgewichen
Ein Fahrzeugführer, der auf schneeglatter Fahrbahn (Landstraße) sein Fahrzeug nach eigenen Angaben mit einer Geschwindigkeit von 85 - 90 km/h führt, handelt grob fahrlässig und hat gegen seine eigene Teilkaskoversicherung auch dann keinen Schadenersatzanspruch, wenn er angibt, einem plötzlich auf der Fahrbahn befindlichem Reh ausgewichen zu sein, sodass er auf den Fahrbahnseitenstreifen gekommen und sich dann mit seinem Pkw überschlagen habe. Die durch winterliche Straßenverhältnisse entstehenden Unfallgefahren liegen dermaßen auf der Hand, dass es eine elementare Erkenntnis für jeden Verkehrsteilnehmer sein muss, hierauf mit einer angepassten und deutlich reduzierten Geschwindigkeit zu reagieren. Wer diese Sorgfaltspflichten verletzt, handelt gegen seine eigenen Interessen und hat keinen Anspruch auf Schadenersatz.
Landgericht Hannover, Az.: 11 O 141/03
Missglücktes Rettungsmanöver für ein Reh
Weicht ein Kraftfahrzeugführer einem plötzlich auftauchenden Reh aus und gerät er hierbei in den Straßengraben, so ist die Teilkaskoversicherung verpflichtet, diesen Fahrzeugschaden als Rettungskosten zu bezahlen. Die Argumentation der Versicherung, dass der Fahrzeugführer nicht planvoll, sondern lediglich reflexhaft und damit unvernünftig gehandelt habe, zieht nicht. Zur Vermeidung von Personenschäden ist der Fahrzeugführer in einem solchen Fall nämlich berechtigt, dem plötzlich auftauchenden Wild auszuweichen. Dass sich der beabsichtigte Erfolg der Rettungshandlung letztendlich nicht einstellte, ist dabei ohne Belang.
Oberlandesgericht Oldenburg, Az.: 3 U 80/04
Erschleichen von Kaskoansprüchen mit Wildunfall
Ein Porschefahrer geriet nach einer scharfen Rechtskurve bei regennasser Fahrbahn in den Straßengraben. Am Fahrzeug entstand ein Sachschaden von fast 24.000 Euro. Gegenüber zwei Polizeibeamten gab der Proschefahrer an, dass er aus unerklärlichen Gründen in den Graben geraten sei. So wurde dies auch im Polizeiprotokoll festgehalten. Tage später behauptete der Porschefahrer gegenüber seiner Kaskoversicherung nun, dass nach der scharfen Kurve von rechts ein Reh vor das Fahrzeug gesprungen sei. Er habe versucht dem Reh auszuweichen, hierbei sei sein Fahrzeug ins Schleudern gekommen. Die Versicherung verweigerte Schadenersatzleistungen, was auch das angerufene Gericht bestätigte. Denn der Beweis für einen Wildunfall ist dann nicht geführt, wenn gegenüber dem unfallaufnehmden Polizeibeamten die Beteiligung von Wild nicht erwähnt wird.
Oberlandesgericht Hamm, Az.: 20 U 29/04 (n.rk.)
Warnung vor Wildwechsel
Liegt im Bereich einer Straße eine Häufung von Wildunfällen vor, dann ist der Verkehrssicherungspflichtige verpflichtet, durch die Aufstellung des Zeichens 142 StVO (Wildwechsel) auf die besondere Gefährlichkeit dieser Stecke, falls sich dies nicht aus den örtlichen Verhältnissen erschließt, hinzuweisen. Von einer derartigen Häufung von Wildunfällen ist bei einer durchschnittlichen Unfallhäufigkeit von mehr als drei Unfällen pro Jahr und Kilometer auszugehen.
Landgericht Stade, Az: 3 O 234/03
Kein Schadenersatz bei Kollision mit Rentier
Ein Versicherungsnehmer erlitt in Norwegen einen Unfall mit seinem Kfz, weil ein Rentier die Straße plötzlich überquerte. Die Teilkaskoversicherung lehnte eine Schadenregulierung ab. Zu Recht befand auch das Oberlandesgericht. Zwar handelt es sich bei Rentieren um Haarwild, doch sind diese Tiere im Bundesjagdgesetz nicht erwähnt. Versichert sind Kollisionen, wenn es sich um Tiere handelt, die im Bundesjagdgesetz ausdrücklich benannt worden sind. Deshalb kann unter Haarwild nicht jedes behaarte wild lebende Tier verstanden werden. Mangels ausdrücklicher Benennung scheidet das Rentier hier im Versicherungsschutz aus. Der Versicherungsnehmer hat keinen Anspruch auf Schadenersatz.
Oberlandesgericht Frankfurt, Az.: 7 U 190/02
Bissiger Schwan
Ist einer Gemeinde bekannt, dass ein Schwan in einem öffentlich zugänglichen Stadtpark ungewöhnlich häufig ohne konkreten Grund Passanten angreift, muss sie auf diese Gefahr hinweisen. Dass wild lebende Tiere in einem Stadtpark - auch Schwäne - unberechenbar und deshalb mitunter auch gefährlich sein können, ist eine allgemein bekannte Tatsache, auf die sich Fußgänger deshalb einstellen können und müssen. Es ist nicht Aufgabe des Verkehrssicherungspflichtigen, auf allgemein Bekanntes besonders hinzuweisen. Lediglich vor besonderen Gefahren bzw. Gefahrenstellen muss der Verkehrssicherungspflichtige warnen. Dies hatte die Gemeinde versäumt. Sie wurde deshalb verurteilt, einem Passanten Schmerzensgeld zu bezahlen (600 Euro), weil dieser von einem Schwan angegriffen und verletzt wurde.
Landgericht Stuttgart, Az.: 15 O 358/04
Bremsbereitschaft ist Pflicht
Der Fahrzeugführer muss bei Dunkelheit vor allen auf der Fahrbahn befindlichen Hindernissen, und zwar auch vor schwer erkennbaren oder unbeleuchteten, rechtzeitig anhalten können. Insbesondere muss er, wenn sich Weidetiere neben oder auf der Fahrbahn befinden, seine Geschwindigkeit sofort erheblich herabsetzen. Erfüllt der Fahrzeugführer diese Sorgfaltspflichten nicht, ist er dem Tierhalter zum Schadenersatz verpflichtet. Dabei kann er sich nicht auf höhere Gewalt berufen, da es nicht außergewöhnlich ist, wenn in ländlichen Gegenden Tiere von der Weide ausbrechen und auf die Bundesstraße gelangen. Im vorliegenden Fall bekam so ein Landwirt Schadenersatz für zwei Jungrinder, die durch einen Verkehrsunfall mit einem Lkw zu Tode kamen, vom Gericht zugesprochen. Amtsgericht Plön,
Az.: 1 C 669/05 - (30/06)
Ausweichmanöver vor einem Reh
Ein Kaskoversicherungsnehmer befuhr mit seinem Fahrzeug eine Landstraße, als plötzlich von links ein Reh auftauchte und wenige Meter vor seinem Auto die Fahrbahn überquerte. Der Fahrzeugführer riss reflexartig das Steuer nach rechts, konnte so dem Reh ausweichen, nicht aber einem Leitpfosten mit Warnbarke. Die Versicherung wollte keinen Schadenersatz leisten, weil dieser Vorgang durch Unfallzeugen nicht bestätigt wurde. Die Schadenersatzklage des Versicherungsnehmers hatte aber Erfolg. Auch in Wildschadensfällen hat der Versicherte Kaskoschutz, wenn das Ausweichmanöver dazu diente, eine Kollision mit dem Wild zu vermeiden. Das Gericht glaubte dem Fahrzeugführer seine Unfallschilderung. Anhaltspunkte für eine Falschaussage des Autofahrers hätten sich nicht ergeben, zumal sich der Unfall an einer für einen häufigen Wildwechsel bekannten Örtlichkeit zutrug.
Landgericht Coburg, Az.: 12 C 706/05
Für ein Eichhörnchen abgebremst
Wer auf einer Schnellstraße vor einem Eichhörnchen bremst, haftet dem Auffahrenden zu 25 Prozent. Der Auffahrende selbst, der den erforderlichen Sicherheitsabstand nicht eingehalten hat, trägt eine Unfallschuld von 75 Prozent.
Amtsgericht Nürnberg, Az.: 13 C 4238/05
Schaden durch entlaufenes Rind
Lässt sich nicht aufklären, wie ein Rind aus einer scheinbar sicher eingezäunten Weide entlaufen und sodann einen Verkehrsunfall verursachen konnte, so geht diese Nichtaufklärbarkeit zu Lasten des Tierhalters. Zumindest muss der Tierhalter darlegen und beweisen können, dass die von ihm unternommenen Sicherungsmaßnahmen abstrakt geeignet waren, alle vernünftigerweise denkbaren Alternativen sicher auszuschließen. Hierzu gehört beispielsweise eine regelmäßige dichte Kontrolle der Weideeinzäunung auf ihre Unversehrtheit. Kann der Tierhalter diesen Entlastungsbeweis nicht führen, haftet er dem geschädigten Fahrzeughalter auf Schadenersatz.
Oberlandesgericht Hamm, Az.: 9 W 45/05
Zeckenbiss ist kein Unfall
Eine durch den Biss einer Zecke verursachte Infektion fällt nicht unter den Versicherungsschutz der Unfallversicherung. Solche "Unfälle" sind durch die Allgemeinen Versicherungsbedingungen für Unfallversicherungen ausdrücklich ausgeschlossen.
Landgericht Dortmund, Az.: 2 S 5/05
Wildverbissschäden
Bei Wildverbissschäden von Obstbäumen, Hecken bzw. Beschädigung eines Rasens eines im Außenbereich gelegenen Freizeitgeländes ist zur Ermittlung der Minderung des Grundstückswerts nicht allein auf eine schematische Betrachtung der Anschaffungs-, Anpflanz- und Pflegekosten abzustellen. Die Bewertungsmethode Koch für die Wertermittlung der Anpflanzung junger Bäume und Gehölze unter Berücksichtigung von zukünftigen Pflegekosten bietet sich hier nicht an. Abzustellen ist vielmehr auf die Wertminderung, die das Grundstück durch die Beschädigung tatsächlich erfahren hat. Das Gericht schätzte den Schaden zur Wiedergutmachung auf insgesamt 2.000 Euro, während der Grundstückseigentümer einen Betrag von 8.695,90 Euro eingeklagt hatte.
Oberlandesgericht Koblenz, Az.: 10 U 1321/03
Bremsbereitschaft ist Pflicht
Der Fahrzeugführer muss bei Dunkelheit vor allen auf der Fahrbahn befindlichen Hindernissen, und zwar auch vor schwer erkennbaren oder unbeleuchteten, rechtzeitig anhalten können. Insbesondere muss er, wenn sich Weidetiere neben oder auf der Fahrbahn befinden, seine Geschwindigkeit sofort erheblich herabsetzen. Erfüllt der Fahrzeugführer diese Sorgfaltspflichten nicht, ist er dem Tierhalter zum Schadenersatz verpflichtet. Dabei kann er sich nicht auf höhere Gewalt berufen, da es nicht außergewöhnlich ist, wenn in ländlichen Gegenden Tiere von der Weide ausbrechen und auf die Bundesstraße gelangen. Im vorliegenden Fall bekam so ein Landwirt Schadenersatz für zwei Jungrinder, die durch einen Verkehrsunfall mit einem Lkw zu Tode kamen, vom Gericht zugesprochen.
Amtsgericht Plön, Az.: 1 C 669/05 - (30/06) -
Der Fahrzeugführer muss bei Dunkelheit vor allen auf der Fahrbahn befindlichen Hindernissen, und zwar auch vor schwer erkennbaren oder unbeleuchteten, rechtzeitig anhalten können. Insbesondere muss er, wenn sich Weidetiere neben oder auf der Fahrbahn befinden, seine Geschwindigkeit sofort erheblich herabsetzen. Erfüllt der Fahrzeugführer diese Sorgfaltspflichten nicht, ist er dem Tierhalter zum Schadenersatz verpflichtet. Dabei kann er sich nicht auf höhere Gewalt berufen, da es nicht außergewöhnlich ist, wenn in ländlichen Gegenden Tiere von der Weide ausbrechen und auf die Bundesstraße gelangen. Im vorliegenden Fall bekam so ein Landwirt Schadenersatz für zwei Jungrinder, die durch einen Verkehrsunfall mit einem Lkw zu Tode kamen, vom Gericht zugesprochen.
Amtsgericht Plön, Az.: 1 C 669/05 - (30/06) -
Besser die Polizei informieren
Die Bedingungen einer Kfz-Kaskoversicherung sehen für Wildkaskoschäden regelmäßig vor, dass ein Wildschaden, der über 300 Euro liegt, regelmäßig vom Versicherungsnehmer bei der Polizei anzuzeigen ist. Dies kann ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse nur dahingehend verstehen, dass sich diese Anzeigepflicht auf den Kaskoschaden am versicherten Fahrzeug und nicht auf etwaige Fremdschäden (Wild, Straßenbäume, Leitplanken etc.) bezieht. Ist also der Fahrzeugschaden höher als 300 Euro einzuschätzen, muss der Versicherungsnehmer die Polizei vom Schadenunfall informieren, wenn er seinen Kaskoversicherungsschutz nicht verlieren will.
Kammergericht Berlin, Az.: 6 U 62/06
Biber im Straßenverkehr
Der Kraftfahrer, der bei einer Geschwindigkeit von 80 km/h vor einem Biber auf die Gegenfahrbahn ausweicht und dabei von der Fahrbahn abkommt, hat gegen den Teilkaskoversicherer einen Anspruch auf Ersatz der Rettungskosten. Denn beim Überfahren eines Hindernisses in Gestalt eines Bibers, droht dem Fahrzeug auf Grund der Größe und der Masse des Tieres ein erheblicher Sachschaden. Mit der Körpermasse eines Hasens oder eines Fuchses ist der Biber nicht vergleichbar. Deshalb liegt bei diesen Tieren auch ein wesentlich höheres Risiko vor, wenn es zu einer Kollision zwischen Pkw und Biber kommt. Deshalb ist es nicht unvernünftig, wenn ein Kraftfahrer bei einem solchen Hindernis ein Ausweichen für geboten hält. Die Kaskoversicherungsgesellschaft muss ihrem Versicherungsnehmer damit den Fahrzeugschaden ersetzen.
Amtsgericht Nördlingen, Az.: 5 C 29/05
Fuchs zählt nicht
(jlp). Von einem Kraftfahrer, der bei Dunkelheit eine Straße in waldreichem Gebiet befährt, kann verlangt werden, dass er - trotz Erschreckens - sachgerecht auf ein plötzliches Auftauchen eines kleineren Tieres auf der Fahrbahn reagiert. Unter diesem Blickwinkel handelt der Fahrzeugführer eines Mercedes-Benz S 500 L nicht sachgerecht, wenn er bei 80 bis 100 km/h einem Fuchs ausweicht und dann gegen die Leitplanke stößt. Ein solches Ausweichmanöver ist in einer solchen Situation objektiv nicht geboten. Die Gefahr, die von einem Fuchs ausgeht, ist so gering, dass es unverhältnismäßig ist, das hohe Risiko eines ungleich höheren Schadens durch eine plötzliche Fahrtrichtungsänderung in Kauf zu nehmen.
Landgericht Marburg, Az.: 2 O 80/05
Zeckenbiss kein Dienstunfall
(jlp). Ein Beamter, der auf seinem Weg zum Dienst von einer Zecke gebissen wird, hat keinen Anspruch darauf, dass der Zeckenbiss als Dienstunfall anerkannt wird. Der Entscheidung des Verwaltungsgerichts lag die Klage eines Polizeibeamten zugrunde, der den Weg zwischen seinem Wohnort und der Dienststelle mit dem Fahrrad zurücklegte und daher ein Waldstück durchquerte. Unmittelbar nachdem er die Dienststelle erreicht hatte, stellte er im Bereich des unteren Rippenbogens eine festgebissene Zecke fest, die er von einem Arzt entfernen ließ. Der Beamte begehrte vom beklagten Land Rheinland-Pfalz die Anerkennung des Zeckenbisses als Dienstunfall. Die Richter lehnten sein Begehren mit der Begründung ab, es könne nicht mit der erforderlichen Sicherheit festgestellt werden, dass das Zurücklegen des Dienstweges für den Zeckenbiss ursächlich gewesen sei. Dafür, dass die Zecke erst bei der Fahrt durch den Wald an den Körper bzw. die Kleidung des Beamten gelangt sei, habe dieser nicht den erforderlichen Nachweis erbringen können. Nach allgemeiner Lebenserfahrung erscheine es ebenso gut möglich, dass die Zecke bereits vor Antritt der Fahrt an den Körper des Beamten geraten sei.
Verwaltungsgericht Trier, Az.: 1 K 409/06.TR
Vorgetäuschter Wildunfall
(jlp). Ein Pkw-Fahrer behauptete, dass er ein plötzlich kreuzendes Wildschwein angefahren und dass er dann vor Schreck sein Fahrzeug in den Straßengraben gesteuert habe. Hierbei sei Sachschaden in Höhe von fast 10.000 Euro entstanden. Die Kaskoversicherung nahm ihm diese Unfallversion aber nicht ab und ließ die Tierhaare, die bei der Fahrzeugbegutachtung an der Fahrzeugfront klebend aufgefunden wurden, untersuchen. Hierbei stellte sich heraus, dass die aufgefundenen Haare keine Wurzeln hatten und wohl mit einer Schere glatt abgeschnitten und zusätzlich mit Chlor präpariert waren. Damit wurde auch die Klage gegen die Versicherungsgesellschaft abgewiesen. Zudem erwartet den Pkw-Fahrer jetzt noch ein staatsanwaltschaftliches Ermittlungsverfahren wegen Prozessbetrug.
Landgericht Zwickau, Az.: 7 O 95/05
Wald als Sammelstelle für tote Tierkörper
(jlp). Immer wieder musste der Eigentümer eines Waldgrundstückes feststellen, dass auf seinem Grundstück tote Tierkörper von Hunden und Katzen, aber auch Schlachtabfälle, abgelegt werden. Die städtische Ordnungsbehörde ordnete daraufhin gegen ihn an, dass er diese Tierkörper auf seine Kosten zur Tierkörperbeseitigungsanstalt zu bringen habe. Dies lehnte der Grundstückseigentümer ab, und zwar zu recht. Zum einen lässt sich eine solche Verpflichtung dem Gesetz für fremde und herrenlose Tierkörper nicht entnehmen. Zum anderen ist der Besitzer eines frei zugänglichen Waldgrundstückes nicht für dort von Fremden deponierten Abfällen verantwortlich. Diese Abfälle sind vielmehr durch die Forstbehörde einzusammeln und den einsammlungspflichtigen Körperschaften zu übergeben.
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Az.: 13 A 632/04