Haustiere in der Nachbarschaft

Nachbarsklagen, Missstände, Tierquälerei, Lärmbelästigung durch Heim- und Wildtiere.

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Abmahnung / Unterlassungsklage

Die Abmahnung stellt den ersten Schritt dar, wenn es wegen Haustierhaltung zu Streitigkeiten kommt. Sie ist eine Voraussetzung für eine Unterlassungsklage oder spätere Kündigungen (§§ 550, 535 BGB). Wichtig ist, dass in der Abmahnung das zu beklagende Verhalten nach Ort und Zeit korrekt bezeichnet wird. Aus Beweisgründen ist eine schriftliche Fassung dringendst zu empfehlen.

Nachbarklage

Die Nachbarklage hilft Ihnen in Form der Beseitigungs- oder Unterlassungsklage, wenn Sie durch ständigen Lärm oder Gestank der nachbarlichen Haustierhaltung belästigt werden.

Missständen / Grundstücksnachbar / Wohnungseigentümer / Benachbarter Mieter

Als Mieter können Sie auch von Ihrem Vermieter verlangen, dass er den nachbarschaftlichen Missständen Abhilfe verschafft. Diesem Verlangen können Sie durch Androhung einer Mietzinsminderung Nachdruck verleihen. Als Grundstücksnachbar können Sie die Klage auf die §§ 1004 Abs.1, 906 BGB stützen, als benachbarter Wohnungseigentümer auf die §§ 15 Abs.3 Wohnungseigentumsgesetz, 1004 Abs. 1 BGB und als benachbarter Mieter auf die §§ 862 Abs. 1, 906 BGB. In dieser Sache müssen die durch die nachbarliche Tierhaltung verursachten Belästigungen nicht schuldhaft, aber rechtswidrig sein. Daran fehlt es, wenn eine Duldungspflicht Ihrerseits besteht. Ein Beispiel wäre der nachbarliche Lärm: Nach § 906 BGB können Sie gegen die nachbarliche Tierhaltung dann nichts unternehmen, wenn Sie dabei nur unwesentlich beeinträchtigt werden. Das wäre dann der Fall, wenn der Lärm, den die Haustiere des Nachbarn verursachen, den Lärm der normalen alltäglichen Wohngeräusche (Benutzung des Staubsaugers, Küchenmaschinen ...) nicht übersteigt.

Gelegentlichen Lärmbelästigungen

Bei nur gelegentlichen Lärmbelästigungen hilft § 117 Ordnungswidrigkeitengesetz. Nach dieser Vorschrift sind unzumutbare Lärmstörungen Ordnungswidrigkeiten, die, wenn sie bei der Polizei angezeigt werden, mit einer Geldbuße geahndet werden können.

Streitwert von 10.000 Mark

Für Nachbarklagen bis zu einem Streitwert von 10.000 Mark sind die Amtsgerichte zuständig. Dort besteht kein Anwaltszwang, weshalb Sie selbst Klage einreichen können (§ 78 Abs.1 Zivilprozessordnung)

Quälerei von nebenan erlaubt?

So gesehen ja. Ein Nachbar muss sein Grundstück nicht hunde- bzw. katzenfreundlich gestalten, nur weil Sie eine Katze bzw. einen Hund besitzen. Glasscherben im Blumenbeet oder ein scharfer Hund zur Abschreckung der Katze sind leider gestattet. Diese Praktiken stellen keine Tierquälerei dar. Es ist eben Pech für die Katze oder den Hund, wenn sie aufgrund dieser Bösartigkeiten zu Schaden kommen.

Papageien

Das Amtsgericht Nürnberg entschied, dass Papageien

– es handelt sich hier um Zwergpapageien

– nur morgens zwischen 9 und 12 Uhr und

nachmittags zwischen 16 und 17 Uhr auf die Terrasse gestellt werden dürfen. Die restlichen Stunden müssen die Tiere in der Wohnung verbringen.

AG Nürnberg Az.:13 C 8525/95

Hahnenkrähen

Hahnenkrähen kann ruhestörend sein und in manchen Fällen eine Nachbarschaftsklage auslösen. Wenn es zu einem gerichtlichen Entscheid kommt, kann der Beklagte verpflichtet werden, den Hahn zu Ruhe- und Erholungszeiten, d.h. täglich von 20.00 Uhr abends bis 8.00 Uhr morgens und an Samstagen, Sonn- und Feiertagen zusätzlich von 12.00 Uhr mittags bis 15.00 Uhr, schalldicht zu verwahren.

Quakende Frösche

Quakende Frösche im Gartenteich können während der jährlichen Paarungszeit hauptsächlich von April bis Juni den nachbarlichen Frieden erheblich auf die Probe stellen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist der Gartenteichbesitzer zwar für den Lärm in seinem Grundstück verantwortlich. Die Frösche beseitigen oder den Teich zuschütten darf er nicht, da die Frösche artenschutzrechtlich geschützt sind. Nur wenn die Naturschutzbehörde eine Ausnahmegenehmigung erteilt, kann der Teichbesitzer die Frösche umquartieren!

Pfaue

Pfaue geben manchmal grelle und durchdringende Schreie ab, die vom Nachbar nicht geduldet werden müssen. Dieser kann verlangen, dass das Tier während der Nachtzeit (22.00 Uhr bis 7.00 Uhr) in einem geschlossenen Raum untergebracht werden soll, aus dem keine störenden Geräusche nach außen dringen dürfen.

Zwei Katzen

Ein Gartenbesitzer muss bis zu zwei Katzen aus der Nachbarschaft in seinem Grundstück dulden. Hat der Nachbar mehrere Katzen, so muss er die Tiere entweder weggeben oder im Haus halten.

Pferdemist

Pferdemist,  vorübergehend gelagert an der Grundstücksgrenze, ist in einer ländlichen Umgebung mit vorwiegend gärtnerischer Nutzung nach der Rechtsprechung eine nur unwesentliche Beeinträchtigung des Nachbarn und deshalb von diesem hinzunehmen. In einer städtischen Wohngegend bekommen Sie bestimmt Ärger mit dem Nachbarn, wenn Sie Pferdemist auf Ihrem Grundstück lagern.

Bienen

Einfliegende Bienen des Imkers von nebenan werden denjenigen Grundstückseinwirkungen zugerechnet, die hingenommen werden müssen, weil sie die Grundstücksnutzung nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigen. Eine Nachbarklage ist dann angebracht, wenn der Bienenflug einen Aufenthalt im Garten oder auf der Terrasse unmöglich macht und eine Bienenhaltung in den betreffenden Gebieten nicht ortsüblich ist.

Bienengiftallergie

Im Falle einer Bienengiftallergie kann die Entfernung des Bienenstocks auch dann vorgenommen werden, wenn die Bienenhaltung ortsüblich ist. Handelt es sich um einen Bienenschwarm, der sich selbstständig gemacht hat, so entzieht sich dieser aus der Verantwortlichkeit des Imkers.

Hühner

Wenn Sie in Ihrem Garten ein paar Hühner halten, kann der Nachbar im Allgemeinen nichts unternehmen. Ausflüge der Hühner auf das Nachbargrundstück und Scharren in nachbarlichen Beeten kann durch die Nachbarklage gestoppt werden. Sie als Hühnerhalter müssen dann für den entstandenen Schaden aufkommen (Tierhalterhaftung).

Schwalben / Gezwitscher

Schwalben können eine erhebliche Belastung für nachbarschaftliche Verhältnisse darstellen. Zu rechnen ist mit Verunreinigungen der Hausfassaden und Beschmutzung der im Garten aufgehängten Wäsche. Haben die Schwalben ihre Nester selbst gebaut, so sind sie artenschutzrechtlich geschützt und dürfen nicht beseitigt werden. Wurden die Schwalben durch künstliche Nester angelockt, können diese entfernt werden. Ein Reihenhaus-Besitzer, den das Gezwitscher der exotischen Vögel seines Nachbarn stört, muss es dennoch hinnehmen, dass der Nachbar bei schönem Wetter zwischen 9 und 12 und 13 bis 16 Uhr ein so genanntes Rosenköpfchen- Vogelpaar im Käfig auf die Terrasse stellt.

LG Nürnberg, 13.6.95 – 13 S 9503/94

80 Brieftauben

80 Brieftauben sind zuviel – der Nachbar wollte Ruhe statt Gurren und Geflatter. Er klagte gegen die Baugenehmigung des Taubenschlags und erhielt Recht. Zwar dürfen in einem Wohngebiet Tauben gehalten werden, aber bei 80 Tieren sei die Grenze des Zumutbaren überschritten.

VGH Mannheim, Az.: 3 S 3136/96

Zu laute Nachbarsvögel

Für den angrenzenden Nachbarn können Vogelstimmen zu einer Belästigung werden. Das Amtsgericht Frankfurt entschied sich für das Ruhebedürfnis und untersagte die Haltung von acht Nymphensittichen in einer Gartenvoliere, nachdem ein Sachverständiger einen hohen Störschallpegel festgestellt hatte. Exotische Vogelstimmen muss ein Nachbar nicht hinnehmen, weil sie nicht ortsüblich sind und weil sie nicht mit den Geräuschen vergleichbar sind, die von einheimischen Vögeln ausgehen.

AG Frankfurt, Az.: 31 C 3459/94-83

Zu laute Kuhglocken

Was in der Alpenregion völlig normal ist, lässt sich noch lange nicht auf das Sauerland übertragen; nämlich Kühe mit Glocken. Hier hat der lärmgestörte Nachbar gegen den Landwirt einen Anspruch auf Unterlassung dieser für das Sauerland ungewöhnlichen Lärmbelästigung, dies jedenfalls in der Zeit von 20.00 Uhr bis 7.00 Uhr. Die Nacht- und Morgenruhe des Nachbarn hat hier Vorrang. Tagsüber erlaubte der Richter aber dem Landwirt, einer Kuh eine kleine Glocke umzuhängen.

AG Menden, Az.: 4 C 311/97 - (132/98)

35 Tauben sind genug

In Wohngebieten muss der Grundstücksnachbar die Haftung und den Flug von 35 Tauben dulden. Weitere 60 Tiere dürfen zu Zuchtzwecken, allerdings ohne Flugerlaubnis, in einem Taubenschlag gehalten werden. Nach Überzeugung der Richter führt die Zahl von 35 Flugtauben "noch nicht" zu wesentlichen Beeinträchtigungen eines Nachbarn. Der Nachbar muss es vielmehr hinnehmen, dass diese Vögel hin und wieder sein Grundstück beim Überflug streifen oder überfliegen. Weder geht dabei eine unzumutbare Lärmbelästigung von den Tauben aus, noch konnte festgestellt werden, dass die Tauben das Nachbargrundstück beschmutzten.

Oberlandesgericht Oldenburg, Az.: 8 U 127/98

Papageienlärm kann Nachbarn stören

Ein Nachbar fühlte sich durch die Haltung von 40 bis 50 Aras, Großpapageien und anderen Sittichen auf dem Nachbargrundstück derart eingeschränkt, dass er seinen Nachbarn auf Unterlassung verklagte. Das Gericht gab ihm Recht und verurteilte den Vogelhalter, diese Papageien und Sittiche so zu halten, dass das Geschrei der Vögel nicht auf das Grundstück des Nachbarn dringen kann. Nach Auffassung des Gerichts verursachen die in Freivolieren gehaltenen Papageien ein solch l ästiges Geschrei, das ein durchschnittlich empfindsamer Nachbar nicht hinzunehmen braucht. Eine solch intensive Grundstücksnutzung ist nicht mehr ortsüblich. Deshalb muss der Vogelhalter notfalls die Vogelhaltung einschränken oder aufgeben, wenn geeignete bauliche Maßnahmen nicht zu einer drastischen Lärmminderung führen.

Oberlandesgericht Karlsruhe, Az.: 6 U 57/98

Kräherlaubnis von 8 bis 20 Uhr

Der Hahn von Herrn Georg Huber krähte so häufig und laut, dass für die Nachbarn ein ungestörter Aufenthalt im Freien nicht mehr möglich erschien. Das Amtsgericht Freising erwirkte einen Vergleich: Gockel "Wofä" darf montags bis freitags von 8 bis 20 Uhr krähen. Samstags, sonntags und an Feiertagen muss er von 13 bis 15 Uhr eine Mittagspause einlegen. Diese muss er im Stall zubringen, der durch Zuschmieren der Bretterritzen zusätzlich schalldicht gemacht werden muss. Von den angefallenen 1500 Mark Prozesskosten muss Herr Huber 300 Mark zahlen, der Rest fällt an die Kläger.

Gesundheitsgefahr durch Tierhaltung

Ein Grundstückseigentümer wandte sich gegen die in der Nachbarschaft angesiedelte Intensivtierhaltung (Hähnchenmasterei) und trug hierzu vor, dass die von dieser Tierhaltung ausgehenden Umwelteinwirkungen seine Gesundheit beeinträchtigen. Das Oberverwaltungsgericht versagte ihm aber einen Schutz. Denn die Schädlichkeit von Umwelteinwirkungen durch die in der Stallluft einer Intensivtierhaltung enthaltenen Mikroorganismen (Stäube und Endotoxine) lässt sich angesichts des derzeitigen Forschungsstandes nicht zuverlässig einschätzen. In einer Entfernung von 180 m vom Stall ist außerhalb der Hauptwindrichtungen nach dem derzeitigen Forschungsstand nicht mit Gesundheitsgefahren zu rechnen.

OLG Lüneburg, Az.: 1 M 2711/99

Katze angelt Goldfische

Katzenhalter, deren Tiere sich im Nachbarsgarten einen Goldfisch "herausangeln", sind für den eingetretenen Schaden genauso haftbar, als hätte man sich selbst diese Goldfische aus dem Teich geholt. Voraussetzung für einen solchen Schadensersatzanspruch ist aber, dass man der "fischliebenden" Katze ihre Vorliebe tatsächlich auch nachweisen kann. Eine reine Vermutung reicht für eine Haftung des Katzenhalters nicht aus. Der geschädigte Gartenteichbesitzer muss den vollen Beweis dafür führen, dass gerade diese Katze und keine andere die Goldfische verzehrt, verletzt oder getötet hat. Zwar muss der Katzenhalter seiner Katze den Auslauf nicht verbieten, für den Schaden muss er jedoch aufkommen.

AG Bonn, Az. 11 C 463/84; LG Augsburg, Az. 4 S 2099/84; OLG Celle, Az. U 64/85

Reiterhof kontra Schweinezucht

Landwirtschaftliche Betriebe gehören grundsätzlich in den Außenbereich einer Gemeinde, weil nur so die Wohnbebauung vor Lärm- und Geruchsbelästigungen geschützt werden kann. Dabei sind die Mindestabstandsflächen zum nächsten Wohnhaus einzuhalten. Dieser Abstand ist auch dann einzuhalten, wenn ein Schweinestall in der Nähe eines Reiterhofes bzw. Pferdepension gebaut werden soll. Allerdings kann der Inhaber des Reiterhofes nicht die Einhaltung eines größeren Abstandes verlangen, als der Abstand zur Wohnbebauung betragen würde. Denn ein Reiterhof genießt keinen größeren Schutz als eine Wohnbebauung.

OG Lüneburg, Az.: 1 M 2974/99

Übermäßiger Schwalbenkot

Ein Vogelfreund brachte an seinem Wohnhaus 48 Schwalbenkunstnester an, die von Mehlschwalben fast vollständig belegt wurden. Der Grundstücksnachbar fühlte sich dadurch belästigt, weil der Kot der Schwalben die im Freien aufgehängte Wäsche, die Hausfassade und sein Auto erheblich beschmutzte. Das Gericht verurteilte daraufhin den Schwalbenfreund zur Beseitigung von 24 Nestern. Die festgestellte Verschmutzung übersteigt nämlich das Maß dessen, was nicht überempfindliche Eigenheimbewohner als noch hinnehmbar ansehen.

LG Hechingen, Az.: 3S29/94

Keine Nachbarfreuden: Hahnenkrähen

Ein Städter mietete in einem Stadtrandbezirk ein Wohnhaus an und fühlte sich durch das Krähen von Nachbars Hahn in seiner Ruhe erheblich gestört. Er verklagte den Hühnerhalter auf Unterlassung und beantragte, für den Fall der Zuwiderhandlung, ein Ordnungsgeld bis zu DM 100.000 gegen den Halter des Hahns festzusetzen. Die Klage wurde abgewiesen, da der Nachbar seinen Hahn rechtmäßig hielt, weil ihm die Verwaltungsbehörde die Erlaubnis erteilt hatte, dort einen Hahn und 20 Hennen zu halten. Liegt eine solche verwaltungsrechtliche Erlaubnis vor, dann muss der angrenzende Nachbar auch diese Lärmbelästigung hinnehmen. Da der Kläger zudem auch schon vor Anmietung des Wohnhauses von dieser Hühnerhaltung wusste, sah das Gericht keinen Raum, dem Hühnerhalter das Krähen seines Hahnes zu verbieten.

Amtsgericht München, Az.: 271 C 23419/2000

Ortsübliche Pferdehaltung auf einem Dorf

Ist eine Dorfsiedlung schon von alters her durch Landwirtschaft geprägt, dann ist auch eine Pferdehaltung als ortsüblich anzusehen. Dies gilt auch dann, wenn die landwirtschaftliche Gebäudenutzung für das Vieh jetzt weitestgehend eingestellt worden ist. Vor diesem Hintergrund wurde die Klage eines Nachbarn gegen einen Pferdehalter abgewiesen, der einen ehemaligen Kuhstall in einen Pferdestall umbaute, um dort und auf einem weiteren Reitplatz seine Pferde halten zu können. Die Richter befanden, dass auch die Pferdehaltung in diesem Dorf ortsüblich sei, und ließen den zugezogenen Nachbarn wissen, dass jeder, der sich in einem Dorf ansiedelt, auch mit den dorftypischen Beeinträchtigungen zu rechnen habe.

OVG Rheinland-Pfalz, Az.: 8 A 10401/99

Nachbarn müssen Nistkästen dulden

Weil ein Eulenpaar, das in einem Nistkasten auf dem Nachbargrundstück brütete, mit seinen Exkrementen seine Hausfassade beschmutzte, klagte der Hausbesitzer auf Entfernung des Nistkastens und auf Ersatz der Malerkosten in Höhe von DM 7.400. Seine Klage hatte aber keinen Erfolg. Denn im ländlichen Bereich stellt die Anbringung eines Nistkastens keinerlei Verletzung des nachbarlichen Eigentums dar, da Vögel auch ohne menschliche Unterstützung hier jederzeit nisten können.

Bundesgerichtshof, Az.: 32 S 9/00

Papagei muss Mittagsruhe einhalten

Papageienlärm eines Vogelhalters unterscheidet sich deutlich vom Gezwitscher der heimischen Vogelwelt und kann, gerade für die angrenzenden Nachbarn, zu einer Lärmbeeinträchtigung führen. Allerdings muss auch der so gestörte Nachbar, unter dem Gesichtspunkt des nachbarrechtlichen Gemeinschaftsverhältnisses, gewisse Einschränkungen hinnehmen und auch das Recht des Nachbarn auf Haustierhaltung akzeptieren. Dies jedenfalls dann, wenn die Lärmbeeinträchtigung lediglich im unteren Bereich anzusiedeln ist. Der Nachbar kann daher eine uneingeschränkte Ruhigstellung der streitigen zwei Graupapageien nicht verlangen, wohl aber ein "Schreiverbot" während der Mittagsruhe zwischen 12.00 und 15.00 Uhr.

AG Langen (Hessen), Az.: 56 C 287/00 (10)

Schreizeiten für Pagageien

Ein Papageienhalter rollte in den Sommermonaten die fahrbare Vogelvoliere für seine vier Kakadus auf die Terrasse, um so seinen Papageien ein paar Sonnenstrahlen zu gönnen. Die Papageien waren hierüber regelrecht begeistert und brachten dies auch lautstark zum Ausdruck, was wiederum dem Nachbarn empfindlich störte. Schließlich klagte der genervte Nachbar auf Abschaffung der Tiere wegen Beeinträchtigung seines Eigentums und seiner Gesundheit. Die Richter entschieden, dass der Halter die Voliere mit seinen vier Lieblingen eine Stunde lang am Tag draußen aufstellen darf. Diese Stunde müsse der Nachbar hinnehmen. Andererseits müssen sich aber auch die Papageien mit dieser "Frischluftstunde" begnügen.

Landgericht Zwickau, Az.: 6 S 388/00

Ein Hahn reicht aus

Hobby-Hühnerzüchter dürfen in einem reinen Wohngebiet für ihre Hennen höchstens einen Hahn halten. Mehrere Hähne können nämlich die Nachbarschaft in ihrer Wohnruhe empfindlich stören. Dabei zählte das Argument des Hühnerzüchters, er müsse für die Zucht verschiedener Hühnerrassen jeweils einen Hahn halten, nicht. Insofern geht das Ruhebedürfnis der Nachbarn vor. Der Hühnerzüchter muss nunmehr von seinen vier Hähnen drei Tiere abschaffen.

OVG Münster, Az.: 10 E 434/01

Schadenszahlung wegen Hundegebell

Ein Hundebesitzer musste Schadensersatz in Höhe eines Mietausfalls zahlen, weil das Gebell seiner Hunde den Grundstückswert gesenkt hatte. Die permanente Belästigung durch die Hunde auf dem Nachbarsgrundstück veranlasste die Wohnungsmieter, den Mietzins zu mindern. Für den Vermieter entstand ein Verlust von 4700 Mark. Deshalb verklagte der Wohnungsvermieter den Nachbarn auf Schadensersatz, obwohl die Hunde mittlerweile abgeschafft waren. Die Hunde des Nachbarn waren oft alleine und reagierten auf jedes Geräusch, ob Flugzeug oder spielende Kind e r, mit lautem Bellen. Die Geräuschbelästigung war für die Mieter unzumutbar. Protokolle der Mieter ergaben, dass die Hunde bis zu 15 Minuten am Stück bellten. Der Hundehalter konnte nicht beweisen, dass er alles Mögliche getan hatte, um das Bellen zu unterbinden. Damit hatte es der Nachbar unterlassen, eine Grundstücksminderung mit einhergehender Mietzinssenkung zu verhindern, und wurde für schadensersatzpflichtig befunden.

Amtsgericht Köln, Az.: 130 C 275/00

Mietminderung wegen Hundegebell

Führt unzumutbares Hundegebell auf dem Nachbargrundstück dazu, dass ein Mieter die Miete mindert, dann ist der Vermieter berechtigt, von dem Störer, entweder dem Hundehalter selbst bzw. dem Eigentümer des vermieteten Objektes, Schadenersatz in Höhe der erlittenen Mietminderung zu beanspruchen.

Amtsgericht Köln, Az.: 130 C 275/00

98 Tauben sind gestattet

Einem Nachbarn waren die 98 Brieftauben des angrenzenden Taubenzüchters ein Dorn im Auge. Von einer zulässigen Kleintierhaltung könne nicht mehr gesprochen werden. Zudem verursachten die Tauben im erheblichen Maße Lärm und Schmutz und würden die Nachbargrundstücke verkoten. Das Gericht entschied sich gegen den Nachbarn und für den Brieftaubenzüchter. Nach Auffassung des Gerichts sprenge der Taubenschlag vom Umfang und von der Zahl der gehaltenen Tiere her noch nicht den Rahmen dessen, was in dem Gebiet als eine für die Wohnnutzung typische Freizeitbetätigung angesehen werden könne.

Verwaltungsgericht Darmstadt, Az.: 2 E 1438/97

Kein Richterohr für Papageienlärm

Zwei Grundstücksnachbarn stritten über den Lärm von zwei Graupapageien. Während der Papageienhalter meinte, dass die gelegentlichen Schreie ortsüblich seien, behauptete der Nachbar, dass der Lärm für ihn und seine Familie unerträglich sei. Der genervte Nachbar erhielt schließlich Recht. Er muss wesentliche Beeinträchtigungen seines Grundstückeigentums durch Papageienlärm nicht dulden, und zwar generell nicht. Ortsüblich ist nur diejenige Papageienhaltung, die in dem fraglichen Wohnbereich auf die umliegenden Grundstücke keine stärker störenden Geräusche abgibt, als im Allgemeinen üblich ist. Dabei kann eine wesentliche Beeinträchtigung des Grundstücks durch Lärm der gehaltenen Papageien nicht allein über das Lautstärkemaß Dezibel bestimmt werden. Auch wenn übliche Dezibelgrenzwerte nicht überschritten werden, kann eine wesentliche Beeinträchtigung vorliegen. Auf der anderen Seite genügt ein einmaliger Papageienschrei zur Erfüllung des Merkmals "wesentlich" nicht, auch wenn er gegebenenfalls über den üblichen Dezibel-Grenzwerten liegen sollte. Bevor eine wesentliche Beeinträchtigung vorliegt, müssen einzelne Papageienrufe und -schreie sowie anderer deutlich wahrnehmbarer Vogellärm zwei- bis dreimal am Tag bis zu jeweils 5 Minuten hingenommen werden.

Landgericht Darmstadt, Az.: 21 S 144/01

Auf leisen Pfoten beim Nachbarn

Zwei Mieter, die jeweils von ihrer Wohnung Zugang zum gemeinsamen Garten hatten, stritten über den Auslauf von 2 Katzen des einen Mieters. Diese waren ab und zu auf die Terrasse und auch einmal in die Wohnung des Mitmieters gelaufen. Dabei wurde einmal ein Blumentopf umgeworfen und zerstört. Dadurch fühlte sich der Nachbar derart gestört, dass er vom Gericht ein Verbot dergestalt forderte, dass diese Katzen "sein Grundstück" nicht betreten durften. Während das erstinstanzliche Gericht auf diese Forderung einging, folgte das Berufungsgericht diesem Antrag nicht. Denn ein Verbot, das sich auf das gesamte Miet-Grundstück ausdehnt, ist zu weit gefasst. Das Verbot hätte sich nur auf einen gewissen Grundstücksteil, der von diesem Mieter allein genutzt werden durfte, beziehen dürfen.

Landgericht Darmstadt, Az.: 7 S 241/01

Mit Gerüchen ist bei Schweinen zu rechnen

Betreibt ein Landwirt im Außenbereich eine Schweinezuchtanlage, kann er vom angrenzenden Nachbarn, der dort ebenfalls Landwirtschaft ausübt, nicht verlangen, dass dieser dort eine an sich zulässige Wohnbebauung unterlässt. Allerdings muss dieser Nachbar dann auch hinnehmen, dass von der Schweinezuchtanlage erhebliche Gerüche ausgehen. Er kann sich später dann nicht auf unzumutbare Belästigungen, die von der Schweinezucht ausgehen, berufen.

VG Düsseldorf, Az.: 4 K 3058/99 - (56a/01)

Nachbarschutz wegen Pferdeunterstellhalle

Der Eigentümer eines Grundstücks mit Wohnhaus kann von dem Nachbarn die Beseitigung der später baugenehmigungsfrei errichteten Pferdeunterstellhalle mit Pferdekoppel nicht verlangen, wenn beide Bauvorhaben im Außenbereich liegen und die bauordnungsrechtlichen Vorschriften gewahrt sind.

Landgericht Deggendorf, Az.: 1 O 620/01

Schweinehaltung neben Bäckerei?

Wer in einem Dorfgebiet eine Bäckerei betreibt, muss grundsätzlich damit rechnen und sich hierauf auch einrichten, dass bestehende, für landwirtschaftliche Tierhaltung geeignete Gebäude ihrem Nutzungszweck wieder zugeführt werden. Bestehen keine konkreten Anhaltspunkte für eine nicht hinzunehmende Beeinträchtigung der Backwaren einer in einem Dorfgebiet gelegenen Bäckerei durch Schweinegeruch, ist die Schweinehaltung der Bäckerei gegenüber jedenfalls dann nicht rücksichtslos, wenn dem Bäcker eigene Maßnahmen zur Abwehr etwaiger Beeinträchtigungen zumutbar sind.

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Az.: 7 A 4042/00

Katzen kennen keine Grenzen

Bewohner von Gebieten mit Einfamilienhäusern und Gärten müssen es hinnehmen, dass Nachbars Katze über ihr Grundstück streunt. Denn es liegt in der Natur von Hauskatzen mit Auslauf, dass sich diese auch auf fremdes Areal begeben. Die Richter begrenzten diesen Duldungsanspruch allerdings auf eine Katze. Mehr sei dem Grundstücksnachbar nicht zuzumuten.

Landgericht Hildesheim, Az.: 1 S 48/03

35 Papageien sind im Wohngebiet zu viel

Auch wenn in Wohngebieten die Haltung von Haustieren grundsätzlich zulässig ist, dann gilt dies aber nur im Rahmen der für eine Wohnnutzung typischen Freizeitbetätigung. Ein solcher Rahmen wird bei der Haltung von 35 Papageien auf einem einzigen Wohngrundstück eindeutig gesprengt. Der Papageienhalter muss nunmehr einen Großteil seiner Papageien abschaffen, sodass eine Lärmbelästigung der angrenzenden Nachbarschaft weitgehendst ausgeschlossen ist.

Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Az.: 8 A 11802/03.OVG

Keine nachträgliche Baugenehmigung für Tierheim

Erfolgreich war die Klage eines Grundstückseigentümers gegen die Stadtverwaltung, die einem Tierheim nachträglich eine Baugenehmigung für ihr Tierheim mit Tierpension für fünfzehn Hunde erteilen wollte. Dieser Grundstückseigentümer, dessen Wohnhaus unmittelbar an das Grundstück des Tierheims angrenzt, fühlte sich durch die Erweiterung des Tierheims beeinträchtigt. Zu Recht befand das Verwaltungsgericht. Die beabsichtigte Haltung von bis zu fünfzehn Hunden verstoße gegen das baurechtliche Gebot der Rücksichtnahme, da die von den Tieren ausgehende Lärmbelästigung unzumutbar sei. Die Hundezwinger sowie die Freilauflächen befänden sich direkt an der Grenze zum Grundstück des Klägers, sodass dieser während der gesamten Woche von morgens bis abends - lediglich unterbrochen durch eine geplante zweistündige Ruhephase in der Zeit von 13.00 Uhr bis 15.00 Uhr - dem Bellen der Hunde schutzlos ausgeliefert sei.

Verwaltungsgericht Neustadt, Az.: 3 K 1104/03.NW

Nutzungskonflikte bei der Schweinemast

Auch der "Außenwohnbereich" einer Wohnbebauung verdient Schutz vor Geruchsbelästigungen einer benachbarten Schweinehaltung. Es ist daher unzulässig, die Fläche eines allgemeinen Wohngebiets bis unmittelbar an diese landwirtschaftliche Fläche heranzuplanen. Die Nutzungskonflikte zwischen Wohnbebauung und Wohnnutzung sowie zwischen Landwirtschaft mit den damit verbundenen Geruchsbelästigungen sind vielmehr bei der Bebauungsplanung im Bereich der Zumutbarkeitsgrenze zu regeln.

Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, Az.: 1 KN 42/02 - (75/03)

New York: Hunde dürfen nachts fünf Minuten bellen

Einer neuen Lärmschutzverordnung des New Yorker Bürgermeisters Michael Bloomberg zu Folge dürfen Hunde ab 2006 nachts nur noch fünf Minuten bellen. Tagsüber dürfen sie zehn Minuten am Stück bellen. Sollte der Stadtrat zustimmen, kontrollieren demnächst Beamte mit Dezibelmessern die Wohngebiete.

Rassetauben und Kanarienvögel im Wohngebiet

Hält ein Vogelfreund in einer 80 qm großen Vogelvoliere 30 Rassetauben und 20 Kanarienvögel, so handelt es sich um eine untergeordnete und selbst im reinen Wohngebiet noch zulässige Nebenanlage. Dies jedenfalls dann, wenn die Tiere ausschließlich in einer Voliere gehalten werden, keinen Freiflug erhalten und während der Nachtzeit im Gebäude unterbracht sind. Durch diese Haltungsform wird eine Belästigung der Nachbarschaft weitestgehend ausgeschlossen. Die Klage eines Nachbarn gegen den Vogelhalter wurde daher zurückgewiesen.

Oberverwaltungsgericht Lüneburg, Az.: 9 ME 101/04

Freier Auslauf nur für zwei Katzen

Selbst in ländlichen Gegenden darf ein Katzenhalter nicht beliebig viele Katzen mit freiem Auslauf halten. Dies jedenfalls dann nicht, wenn sich ein Nachbar durch die "stinkenden Duftmarken" gestört fühlt. Das Gericht entschied, dass der Katzenhalter maximal zwei Katzen mit freiem Auslauf halten darf. Die weiteren Katzen müssen im Haus verbleiben.

Landgericht Lüneburg, Az.: 4 S 48/04

Nachbarschutz gegen Hunde verwirkt

Duldet ein Nachbar, dass ein direkt angrenzender Nachbar auf seinem Grundstück fünf Huskys und einen Mischlingshund hält, so kann sich dieser nach einem Zeitraum von fünf Jahren nicht mehr darauf berufen, dass von der Hundehaltung eine unzumutbare Lärmbelästigung durch das ständige Gebell und Geheul der Hunde ausgeht. Lehnt deshalb die Bauaufsichtsbehörde ein Einschreiten gegen diesen Hundehalter ab, weil sich weder dieser Nachbar noch andere Anwohner in den vergangenen Jahren über die Hundehaltung beschwert haben, so ist dies rechtmäßig. Dies auch deshalb, weil im Laufe der Zeit zwischen Mensch und Tier eine vertiefte emotionale Beziehung entsteht und es einen schwerwiegenden Eingriff bedeuten würde, wenn die Tiere nach so langer Zeit wieder weggegeben werden müssten.

Verwaltungsgericht Koblenz, Az.: 7 K 2188/04.KO

Exotischer Tierlärm geht auf die Nerven

Das Geschrei exotischer Vögel muss in einem norddeutschen Dorf kein Nachbar ertragen. Denn im Gegensatz zu dem Geschnatter von Gänsen, dem Wiehern von Pferden oder dem Blöcken von Schafen wird das Kreischen exotischer Tiere als unangenehm empfunden. Mit dieser Begründung wurde ein Vogelzüchter verurteilt, seine Papageien künftig so unterzubringen, dass seine Nachbarn hierdurch nicht gestört werden.

Landgericht Itzehoe, Az.: 1 S 257/04

Pferdehaltung im Wohngebiet

Ob eine Pferdehaltung für die benachbarte Wohnbebauung zu einer unzumutbaren Belästigung führt oder dieser - noch - zugemutet werden kann, lässt sich nicht abstrakt und für alle Fälle einheitlich beurteilen. Maßgeblich sind vielmehr die Umstände des Einzelfalles. Dabei kommt es insbesondere auf die Zahl der Tiere und auf den Zuschnitt der Grundstücke an. Es ist zu berücksichtigen, dass mehr oder minder unvermeidbar mit jeder Pferdehaltung Einwirkungen wie Gerüche, vermehrtes Auftreten von Fliegen oder Geräuschen verbunden sind. Das allein rechtfertigt aber noch nicht die Annahme, dass diese Pferdehaltung der umliegenden Wohnbebauung nicht mehr zuzumuten ist.

Oberverwaltungsgericht Lüneburg, Az.: 1 ME 291/04

Tierarztpraxis stört nicht

Eine Tierarztpraxis kann in einem reinen oder allgemeinen Wohngebiet errichtet werden, da unzumutbare Störungen oder Belästigungen für die Nachbarschaft nicht zu erwarten sind.

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Az.: 15 ZB 04.487

Der Herbizid geschädigte Imker

Ein Hobbyimker und ein Landwirt, beide stark miteinander verfeindet, stritten um Schadenersatz, weil der Landwirt auf seinem Ackergrundstück Pflanzengifte so ausgebracht hatte, dass die vom Imker angepflanzten Sträucher und Büsche im Wesentlichen abstarben. Dieser Spritzschaden wurde von einem Mitarbeiter des Umweltamtes festgestellt. Das Landgericht verurteilte den Landwirt zum Schadenersatz in Höhe von 33.000 Euro, weil der erforderliche Grenzabstand beim Versprühen der Herbizide zumindest fahrlässig nicht beachtet wurde. Die Behauptung des Landwirts, auch seine Söhne kämen als Täter in Betracht, ließen die Richter nicht gelten. Denn das Säen von Zweifeln genügt der Erklärung im Zivilprozess nicht.

Oberlandesgericht Karlsruhe, Az.: 19 U 23/05

Ekelgefühle durch Kleintierkrematorium

Ein für sich genommen unauffälliger Geruch, der durch die Verbrennung von Tierkörpern in einem Kleintierkrematorium hervorgerufen wird, ist nicht bereits deshalb unzumutbar, weil er von Anwohnern mit dem Krematorium in Verbindung gebracht und allein wegen der Kenntnis seiner möglichen Herkunft als ekelerregend empfunden wird. Damit wurde die Klage eines Nachbarn, der sich gegen die Baugenehmigung für ein Kleintierkrematorium gewandt hatte, abgewiesen. Das Gericht betonte, dass geringfügige Belästigungen, die unterhalb der Erheblichkeitsschwelle liegen, in einer modernen Industriegesellschaft üblich sind und deshalb auch der Nachbarschaft zugemutet werden können.

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Az.: 8 A 2621/04

Wohnhaus neben Rinderstall

Die Errichtung eines Wohnhauses im Dorfgebiet im Abstand von 10 Meter zu einem bestehenden Rinderstall kann im Einzelfall zulässig sein, wenn auch sonst in diesem Baugebiet ein vergleichbares Nebeneinander von Wohnnutzung und Stallgebäuden üblich ist und wenn der Bauherr für sein Wohnhaus architektonische Vorkehrungen so getroffen hat, dass eine Geruchseinwirkung für die Wohnnutzung spürbar gemindert ist. Dies kann durch den Zuschnitt des Hauses, durch immissionsabgewandte Anordnungen der Wohnräume oder durch die Be- und Entlüftungsanlage geschehen. Sollen solche Maßnahmen getroffen werden, kann der Landwirt die Nachbarbebauung nicht verhindern. Seine Befürchtung, bei einer möglichen zukünftigen Erweiterung seines landwirtschaftlichen Betriebes müsse er durch die Wohnbebauung eine Einschränkung hinnehmen, zieht in diesem Fall nicht.

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Az.: 25 B 00.366 - (117/05)

Keine Erlaubnis für Vogelschreianlage

Um die Trauben in den Weinbergen vor Vogelfraß zu schützen, werden von den Winzern vielfach Schussapparate und Vogelschreianlagen in Betrieb gesetzt. Hiergegen wandte sich der Anwohner eines Weinberges mit Erfolg. Das Gericht untersagte die Dauerbeschallung und erklärte diese für unzumutbar. Die Behörde hätte diese Anlage nur dann genehmigen dürfen, wenn die Anwohner nicht unzumutbar belästigt werden und wenn die Vogelfernhaltung nicht mit anderen Mitteln erreicht werden kann. So hätte die Genehmigungsbehörde prüfen müssen, ob der Abwehrschall nicht laser- oder infrarotgesteuert im Einzelfall ausgelöst werden kann. Weil dies nicht geprüft wurde, untersagte das Gericht diese permanente Abwehrschallschussanlage.

Verwaltungsgericht Koblenz, Az.: 1 K 1213/05.KO

Die Katze und die Taube

Ein Brieftaubenzüchter verklagte seine Nachbarin auf Schadenersatz, weil die Katze gegen seine Vogelvoliere gesprungen sei. Dadurch habe sich seine Brieftaube derart erschreckt, dass sie zu Tode gekommen sei. Die Todesursache der Brieftaube konnte nicht geklärt werden. Die Klage des Brieftaubenzüchters auf Schadenersatz hatte keinen Erfolg. Das Gericht hatte große Zweifel an der Verantwortlichkeit der Katze, da der Brieftaubenzüchter nicht definitiv beweisen konnte, dass gerade diese und keine andere Katze zu der Schreckreaktion bei der Brieftaube geführt hat. Solche Zweifel gehen hier zu Lasten des geschädigten Brieftaubenzüchters. Deshalb wurde seine Klage abgewiesen.

Landgericht Siegen, Az.: 5 O 31/05 (n.rk.)

Geruchsbelästigung durch Nutztierhaltung

Die VDI-Richtlinie 3474 stellt eine brauchbare Orientierungshilfe zur Berechnung eines Mindestabstandes zwischen Tierhaltung und Wohnbebauung dar, auch wenn diese Richtlinie sich in der Entwurfsphase befindet. Danach sind für ein Plangebiet keine erheblichen oder unzumutbaren Geruchsbelästigungen und erfahrungsgemäß auch keine erheblichen Lärmimmissionen durch einen Tierhaltungsbetrieb (hier: Rinderhaltung) zu erwarten, wenn die dort genannten Immissionsabstände eingehalten werden.

Hesssicher Verwaltungsgerichtshof, Az.: 4 N 3189/02

Gartenteichgröße allein ist nicht entscheidend

Sieht die Gemeinschaftsordnung einer Reihenhauswohnanlage vor, dass Gartenteiche zulässig sind, soweit diese 10 qm nicht überschreiten und dass ein Teich zurückzubauen ist, soweit er diese Fläche überschreitet und dadurch Beeinträchtigungen verursacht, so muss ein größerer Teich von mehr als 10 qm nicht automatisch verkleinert werden, sondern nur dann, wenn die anderen Eigentümer dadurch Nachteile erleiden. Da solche nicht einmal vorgetragen wurden, wurde die Klage auf Rückbau des Teiches auf 10 qm abgewiesen.

Bayerisches Oberstes Landesgericht, Az.: 2Z BR 233/04

Bienenhaltung auf dem Nachbargrundstück

Die bloße Kenntnis eines Grundstückseigentümers, dass auf dem Nachbargrundstück dort ein Bienenstock unterhalten wird, verpflichtet noch nicht, auf seinem Grundstück Warnhinweise zu erteilen oder bestimmte Grundstücksabschnitte zu sperren.

Landgericht Aachen, Az.: 5 S 24/05

Nachbarklage gegen Hundehaltung

Der Eigentümer eines Grundstücks kann gegen die Hundehaltung seines Nachbarn gerichtlich vorgehen, wenn von dieser Hundehaltung (hier: fünf Huskies und ein Mischlingshund) eine erhebliche Belästigung ausgeht. Dieses, aus dem Eigentum hergeleitete Recht zur Klagebefugnis, gilt aber nicht für einen Nachbarn, dem nur ein Wohnrecht zusteht. Denn nur Grundstückseigentümer und die ihnen gleichgestellten Erbbauberechtigten und Nießbraucher können sich auf ein auf das bauplanungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme gestütztes öffentlich-rechtliches Abwehrrecht berufen. Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Az.: 1 A 10305/05.OVG Der Eigentümer eines Grundstücks kann gegen die Hundehaltung seines Nachbarn gerichtlich vorgehen, wenn von dieser Hundehaltung (hier: fünf Huskies und ein Mischlingshund) eine erhebliche Belästigung ausgeht. Dieses, aus dem Eigentum hergeleitete Recht zur Klagebefugnis, gilt aber nicht für einen Nachbarn, dem nur ein Wohnrecht zusteht. Denn nur Grundstückseigentümer und die ihnen gleichgestellten Erbbauberechtigten und Nießbraucher können sich auf ein auf das bauplanungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme gestütztes öffentlich-rechtliches Abwehrrecht berufen.

Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Az.: 1 A 10305/05.OVG

Ekelgefühle durch Kleintierkrematorium

Ein für sich genommen unauffälliger Geruch, der durch die Verbrennung von Tierkörpern in einem Kleintierkrematorium hervorgerufen wird, ist nicht bereits deshalb unzumutbar, weil er von Anwohnern mit dem Krematorium in Verbindung gebracht und allein wegen der Kenntnis seiner möglichen Herkunft als ekelerregend empfunden wird. Damit wurde die Klage eines Nachbarn, der sich gegen die Baugenehmigung für ein Kleintierkrematorium gewandt hatte, abgewiesen. Das Gericht betonte, dass geringfügige Belästigungen, die unterhalb der Erheblichkeitsschwelle liegen, in einer modernen Industriegesellschaft üblich sind und deshalb auch der Nachbarschaft zugemutet werden können.

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Az.: 8 A 2621/04

Eingeschränktes Hundebesuchsrecht

Wurde in einer Wohnungseigentümerversammlung in zulässiger Weise die Tierhaltung rechtskräftig auf maximal einen Hund bzw. auf eine Katze begrenzt, so steht der Wohnungseigentümergemeinschaft auch das Recht zu, das Besuchsrecht und die Pflege von Hunden auf maximal sechs Wochen im Jahr zu begrenzen. Denn nur auf diese Weise lässt sich die Umgehung der Tierhaltungsbegrenzung wirksam ausschließen. Die gewählte Dauer von sechs Wochen ist angemessen und diskriminiert einen Wohnungseigentümer grundsätzlich nicht.

Amtsgericht Hannover, Az.: 71 II 293/05

Zweifelhafte Hundehaarallergie

Haben Vermieter und Mieter in ihrem Mietvertrag vereinbart, dass eine Hundehaltung der Genehmigung des Vermieters bedarf, so gilt dieses Haltungsverbot, wenn ein anderer Mieter im Wohngebäude unter einer Tier- und Hundehaarallergie leidet. Stellt sich aber heraus, dass diese Allergie des Mitmieters weniger schlimm ist und dass nur ein unmittelbarer Kontakt zum Tier die Allergie auslöst, dann kann der Vermieter zur Zustimmung der Hundehaltung verpflichtet sein. Dies insbesondere dann, wenn die beabsichtigte Tierhaltung nachvollziehbare vernünftige Interessen verfolgt. Hier ist dann die Zustimmung zur Hundehaltung zu erteilen und kann auch nicht von der Stellung einer zusätzlichen Mietsicherheit abhängig gemacht werden.

Schwein bekommt Schonfrist

). Tierliebhaber, die in einem allgemeinen Wohngebiet wohnen, hatten sich ein so genanntes Göttinger Miniaturschwein angeschafft. Mittlerweile hat es jedoch die Größe eines ausgewachsenen Mastschweins und wird auf dem Hof des Wohngrundstücks gehalten. Der Boden ist teilweise mit einer Sandschicht bedeckt und als Stall dient ein Verschlag. Die Nachbarn beschwerten sich beim Landratsamt, weil sie sich durch das Schwein Geruchsbelästigungen ausgesetzt fühlten. Das Landratsamt wiederum untersagte die Nutzung des Hofs zur Haltung des Schweins. Der Rechtsstreit ging vor Gericht und endete damit, dass das "Hausschwein" noch eine Schonfrist bekommt. Nach Ablauf dieser Zeit muss jedoch das Schwein entfernt werden, da die Nutzung des Grundstücks zur Haltung eines Schweins untersagt wurde.   

Verwaltungsgerichtshof Mannheim, Az. 3 S 1475/05

Rottweiler stört und belästigt

(jlp). Lässt ein Wohnungseigentümer einen Rottweiler auf dem im Gemeinschaftseigentum stehenden und keinem Sondernutzungsrecht unterliegenden Hofgrundstück unangeleint und ohne Maulkorb umherlaufen, so kann dies die ungehinderte Nutzung des gemeinschaftlichen Eigentums mehr als unerheblich stören bzw. beeinträchtigen und ist in diesem Fall zu unterlassen.

Oberlandesgericht Düsseldorf, Az.: 3 Wx 64/06

Wolfsgeheul ist nicht zumutbar

(jlp). Die Nutzung einer ca. 1.300 qm großen Grundstücksfläche zur Haltung und Unterbringung von drei Wölfen im Außenbereich bedarf als bauliche Anlage der Baugenehmigung. Hierbei ist das Gebot der Rücksichtnahme besonders zu berücksichtigen, wenn die Wohn- und Schlafräume der angrenzenden Nachbarschaft nur ca. 45 m bzw. 80 m vom Gehege entfernt sind. Insbesondere das Wolfsgeheul führt wegen seiner besonders unangenehmen Höhe des Tons und dessen An- und Abschwellen insoweit zu deutlichen Beeinträchtigungen für das menschliche Ohr. Hinzu tritt, dass die Ungewissheit, wann der Lärm einsetzt bzw. abbricht, geeignet ist, die physische und psychische Anpassung an die Einwirkung zu erschweren. Aus diesen Gründen wies das Gericht die Behörde an, die beantragte Baugenehmigung dem Wolfshalter zu versagen.

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Az.: 10 B 205/06

 

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