Hund im Taxi mitnehmen: Ist das erlaubt?
Es gibt unterschiedliche Gründe, warum ein Taxifahrer die Beförderung eines Hundes ablehnen könnte. Doch wie sieht es rechtlich aus? Darf der Hund mit ins Taxi?
Es gibt Situationen, da muss man Taxi fahren – und das mit Hund. Für Tierbesitzer stellt sich die Frage: Ist das überhaupt erlaubt und worauf muss man achten? Generell gilt für Taxifahrer die sogenannte Beförderungspflicht. Das bedeutet, dass Fahrgäste inklusive Gepäck ein Recht darauf haben, transportiert zu werden. Da Hunde vor dem Gesetz als Sache angesehen werden, gelten für sie die gleichen Regelungen wie für das Gepäck.
Das heißt: Hunde müssen bei der Taxifahrt mitgenommen werden. Achtung, es gibt Ausnahmen!
In diesen Fällen darf der Hund nicht ins Taxi: Gesetzliche Beförderungspflicht und Ausnahmen
Grundsätzlich ist ein Taxifahrer gemäß § 13 BOKraft (Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr) verpflichtet, Fahrgäste zu befördern. Eine Verweigerung der Beförderung stellt nach § 61 Abs. 1 Nr. 3c PBefG (Personenbeförderungsgesetz) eine Ordnungswidrigkeit dar und kann mit einer Geldbuße von bis zu 300 Euro geahndet werden (Amtsgericht Hamburg, Urteil vom 25.01.2014, Az. 234 OWi 162/13).
Wenn ein Fahrgast jedoch einen Hund im Taxi mitnehmen will, erstreckt sich die Beförderungspflicht grundsätzlich auch auf den Hund (Amtsgericht Hamburg, Urteil vom 28.01.2014, Az. 234 OWi 163/13). Ein Taxifahrer darf die Mitnahme eines Hundes also nicht ohne Weiteres verweigern.
Wann darf ein Taxifahrer es verweigern, den Hund im Taxi mitzunehmen?
Wenn der Hund im Taxi die Sicherheit und Ordnung des Taxibetriebs gefährdet, kann der Taxifahrer die Beförderung verweigern (§ 15 BOKraft). Dies kann in folgenden Fällen zutreffen:
- Gefährdung der Fahrsicherheit: Wenn der Fahrer beispielsweise allergisch auf den Hund reagiert oder Angst vor ihm hat, kann dies seine Konzentration beim Fahren beeinträchtigen (Bayerisches Oberstes Landesgericht, Beschluss vom 26.06.1985, Az. 3 Ob OWi 58/85). Auch große Hunde, die andere Personen verunsichern können, könnten ein Grund für eine Ablehnung sein (Oberlandesgericht Hamm, Beschluss vom 05.03.1992, Az. 3 Ss OWi 61/92).
- Sitzplatzregelung: Hunde dürfen im Taxi nicht auf Sitzplätzen befördert werden und müssen im Fußraum untergebracht werden. Ist dies nicht möglich, kann die Beförderung verweigert werden (Oberlandesgericht Düsseldorf, Beschluss vom 28.01.2004, Az. IV-5 Ss (OWi) 221/03 - (OWi) 6/04 I).
- Tierschutzrechtliche Gründe: Der Transport eines Hundes in einem vollständig vom Fahrgastraum abgetrennten Kofferraum ist nicht zulässig. In diesem Fall darf der Hund nicht ins Taxi. In einem Kombi oder Großraumtaxi hingegen kann eine artgerechte Unterbringung im Kofferraum erfolgen (§ 15 Abs. 1 Satz 2 BOKraft).
Besonderer Schutz für Assistenzhunde
Assistenzhunde, wie Blindenhunde oder andere speziell ausgebildete Hunde für Menschen mit Behinderungen, müssen von Taxifahrern befördert werden. Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) sowie weitere rechtliche Bestimmungen schützen das Recht auf Mitnahme eines solchen Hundes. Eine Weigerung kann rechtliche Konsequenzen nach sich ziehen.
Fazit
Ein Taxifahrer kann es verweigern, den Hund im Taxi mitzunehmen, wenn es dafür berechtigte Gründe, wie Sicherheitsrisiken oder Platzmangel, gibt. Bei Assistenzhunden besteht eine klare Mitnahmepflicht. Möchten Sie auf Nummer sicher gehen, dann können Sie in vielen Städten ein spezielles Tier-Taxi rufen.