Zuchtverbot für Nackthunde: Gericht bestätigt Entscheidung
Viele haarlose Hunderassen wie der mexikanische Xoloitzcuintle oder der Chinesische Schopfhund existieren seit Jahrhunderten. Tierschutzorganisationen kritisieren jedoch, dass ihre Zucht mit erheblichem Leid verbunden sei und fordern ein Verbot. Ein aktuelles Urteil des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen bestätigt diese Bedenken.
Der Xoloitzcuintle gilt als eine der ältesten Hunderassen und wurde bereits vor 3500 Jahren in Mexiko verehrt. Die Azteken sahen in ihm eine Verkörperung des Gottes Xolotl. Trotz dieser langen Geschichte hat das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen nun ein Zuchtverbot für diese Rasse bestätigt. Die Entscheidung könnte auch Konsequenzen für andere haarlose Hunde in Deutschland haben.
Zuchtverbot bleibt bestehen
Eine Züchterin von Mexikanischen Nackthunden hatte gegen eine behördliche Verfügung aus dem März 2024 Einspruch eingelegt. Diese Verfügung umfasste mehrere Maßnahmen:
- Ein sofortiges Verbot der Zucht
- Eine Anordnung zur Kastration der vorhandenen Tiere
- Vorgaben für den Verkauf bereits geborener Welpen, inklusive einer verpflichtenden Kastrationsklausel in Kaufverträgen
Am 6. Januar 2025 entschied das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen (AZ 16 L 470/24), dass das Zuchtverbot bestehen bleibt.
Die Behörde berief sich auf das Tierschutzgesetz (§ 11b Abs. 1 TierSchG), das die Zucht von Tieren untersagt, wenn genetische Defekte nachweislich zu Leiden oder Schäden führen. Laut Gerichtsurteil treffen diese Kriterien auf Nackthunde zu, da sie häufig an Zahnanomalien, empfindlicher Haut und geschwächtem Immunsystem leiden.
Keine Zucht, aber auch keine verpflichtende Kastration
Das Gericht bestätigte, dass es klare Hinweise auf tierschutzrelevante Probleme in der Zucht von Nackthunden gibt. Es stützte sich dabei auf ein Gutachten des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft aus dem Jahr 1999, das die gesundheitlichen Beeinträchtigungen dieser Hunde dokumentiert.
Dennoch wurde die verpflichtende Kastration der Tiere aufgehoben, da sie nicht verhältnismäßig sei. Stattdessen wurde die Züchterin angewiesen, eine strikte Trennung der Tiere sicherzustellen, um eine unkontrollierte Fortpflanzung zu verhindern. Auch die Auflage, Kastrationsklauseln in Kaufverträge aufzunehmen, wurde als übermäßig eingestuft.
Bedeutung des Urteils für die Hundezucht
Diese Entscheidung könnte als Präzedenzfall für die Regulierung von Zuchten gelten, bei denen gesundheitliche Probleme durch gezielte Züchtung verstärkt werden. Während das Verbot der Zucht aufrechterhalten bleibt, zeigt das Urteil, dass weitreichende Maßnahmen wie verpflichtende Kastrationen nicht ohne Weiteres durchsetzbar sind.
Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen hebt mit diesem Urteil die strengen Anforderungen des Tierschutzgesetzes hervor. Insbesondere bei sogenannten Qualzuchten kann die zuständige Behörde weitreichende Maßnahmen ergreifen. Gleichzeitig unterstreicht das Urteil, dass solche Maßnahmen immer verhältnismäßig bleiben müssen.
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