Mietrecht bei Katzenhaltung
Wer in einer Mietwohnung lebt und eine Katze aufnehmen möchte, sollte über die rechtlichen Grundlagen Bescheid wissen. Hier erfahren Sie, was Katzenhalter darüber wissen sollten. Außerdem finden Sie die wichtigsten Urteile zum Thema.
Sie wünschen sich eine Katze, leben aber in einer Mietwohnung? Grundsätzlich sollte das kein Problem darstellen, denn ein generelles Verbot der Katzenhaltung ist laut dem überwiegenden Teil der Rechtssprechung nicht zulässig (BGH, 20.3.2013, Az.: VIII ZR 168/12; BGH, 14.11.2007, Az.: VIII ZR 34/06). Im Mietrecht zählen Katzen nämlich zu den Kleintieren, deren Haltung üblicherweise keine Erlaubnis bedarf.
Dennoch kann es in Einzelfällen zu Abweichungen kommen. Ein wichtiger Anhaltspunkt ist hier der Mietvertrag:
- Ist im Mietvertrag nichts zur Tierhaltung vereinbart, ist Katzenhaltung erlaubt.
- Ist Kleintierhaltung erlaubt, dürfen auch Katzen in die Wohnung.
Wann ist Zustimmung des Vermieters notwendig?
Um ein gutes Verhältnis zu Ihrem Vermieter aufrecht zu erhalten, empfiehlt es sich selbstverständlich, diesen offen und ehrlich zum Thema Katzenhaltung zu fragen. Ist im Mietvertrag vereinbart, dass der Vermieter der Katzenhaltung zustimmen muss, so kann er diese natürlich auch verbieten. In vielen Mietverträgen sind entsprechende Klauseln gesetzt. Regelungen wie „Tierhaltung ist generell verboten“ sind jedoch nicht gültig.
Die Erlaubnis der Katzenhaltung in der Mietwohnung ist also in erster Linie von den Vereinbarungen zwischen Vermieter und Mieter abhängig. Eine Ablehnung bedarf sachlicher Gründe, es reicht selbstverständlich nicht aus, dass der Vermieter einfach keine Tiere mag.
Hat der Vermieter einmal die Erlaubnis zur Katzenhaltung erteilt, kann er diese nicht jederzeit ohne Angabe von Gründen einfach wieder zurücknehmen.
Katzenhaltung ohne Erlaubnis des Vermieters
Katzen in der Mietwohnung zu halten, obwohl dies laut Mietvertrag verboten ist, kann Konsequenzen haben. Vor Gericht zählt die Haltung dann nämlich als Vertragsbruch und kann die Kündigung zu Folge haben.
Katzenhaltung in der Mietwohnung muss immer im Einzelfall betrachtet werden, pauschale Verbote sind nicht zulässig. Ist ein Katzenverbot im Mietvertrag festgesetzt, muss sich der Mieter daran halten. Ehe eine Katze einzieht, sollte immer die Erlaubnis des Vermieters eingeholt werden und eine Zusatzvereinbarung im Mietvertrag geschlossen werden.
Gerichtsurteile zum Mietrecht bei Katzenhaltung
Das Thema Katzenhaltung in der Mietwohnung hat schon zu vielen Streitigkeiten geführt, die schließlich vor Gericht geklärt werden mussten. Wir haben für Sie die wichtigsten Urteile zusammengetragen, die als Anhaltspunkt der Rechtsprechung dienen können:
1. Grundsatzurteile zur Katzenhaltung
Diese Urteile betreffen Streitigkeiten zum grundsätzlichen Thema "Katze in der Mietwohnung halten".
Katzenhaltung in der Mietwohnung
Hält der Mieter in seiner Wohnung zwei Katzen, obwohl der Mietvertrag ein Verbot der Katzenhaltung vorsieht und eine Tierhaltung nur mit Zustimmung des Vermieters erlaubt ist, so ist gleichwohl eine fristlose Kündigung unwirksam. Denn nach überwiegender Ansicht gehört die Katzenhaltung auch in einer Stadtwohnung zum vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache. Kann zudem der Vermieter auch keine nachvollziehbaren Gründe vortragen, die ein Versagen der Zustimmung zur Katzenhaltung rechtfertigen würden, so ist auch aus diesen Gründen die ausgesprochene fristlose Wohnraumkündigung unwirksam.
Kammergericht Berlin, Az.: 8 U 125/04
Halten einer Katze
Nach Auffassung des Vermieters war das Halten einer Katze in dessen Mietwohnung unerlaubt, und er kündigte das Mietverhältnis fristlos. Nach dem Urteil des Landgerichts München stellt das Halten einer Katze trotz Abmahnung des Vermieters keinen Pflichtverstoß dar. Die Haltung von Kleintieren, zu denen auch Katzen gehören, kann nicht vertraglich untersagt werden. Erst recht nicht bei Formalmietverträgen.
LG München Az.: 14S 13615/98
Hausordnung
Wenn mehrere Parteien in einem Wohnhaus leben und die Umlage gemeinsam nutzen, kann die Hausordnung vorschreiben, Katzen so zu halten, dass sie in den Außenanlagen und im Haus nicht frei herumlaufen und die Gartenanteile und Wohnungen anderer Wohnungseigentümer betreten können .
Bayr. OLG Az.: 2Z BR 127/93
Vermieter entscheidet alleine über Tierhaltung
Das in einem formularmäßigen Mietvertrag ausgesprochene Tierhaltungsverbot mit Erlaubnisvorbehalt für Hunde bzw. Katzen gibt dem Vermieter die alleinige Entscheidungsbefugnis, ob er im Einzelfall seine Zustimmung zur Tierhaltung (hier: zwei Britisch Kurzhaarkatzen) erteilen will oder nicht. Das freie Ermessen des Vermieters wird nur durch das Verbot missbräuchlichen oder treuwidrigen Verhaltens begrenzt. Eine Interessensabwägung muss der Vermieter nicht vornehmen. Selbst wenn gewichtige und überzeugende Sachgründe für eine Tierhaltung des Mieters sprechen sollten, muss der Vermieter seine Erlaubnis hierzu nicht erteilen.
Landgericht Krefeld, Az.: 2 S 46/06 (jlp)
Keine Kündigung wegen Katze
Als der Wohnungseigentümer wechselte, bestand dieser auf dem im Mietvertrag enthaltenen Verbot jeglicher Tierhaltung. Da die Katze auch nach einer Abmahnung weiterhin in der Wohnung blieb, kündigte der Vermieter seinen Mieter fristlos. Zu Unrecht, wie das Gericht befand. Zum einen, argumentierten die Richter, könne ein Vermieter die Haltung von Kleintieren (u.a. Katzen) nicht vertraglich verbieten. Zum anderen sei die behauptete Allergie der Ehefrau des Eigentümers nur vorgeschoben, weil der Vermieter selbst einen Hund halte. Angesichts dessen sei es nicht als grob missachtender bewusster Vertragsverstoß zu werten, wenn sich die Mieter nicht von ihrer Katze trennen wollten. Im übrigen sei das Risiko, der Katze zu begegnen, nicht größer als die Wahrscheinlichkeit, anderen Katzen über den Weg zu laufen.
LG München Az.: 14S13615/98
Streitwert bei Katzenhaltung
Streiten Vermieter und Mieter über die Frage, ob der Mieter berechtigt ist, zwei Katzen in der Wohnung zu halten, so kann das amtsgerichtliche Urteil von der unterlegenen Partei nur dann mit dem Rechtsmittel der Berufung angefochten werden, wenn die Berufungssumme - der Streitwert - erreicht ist. Nur wenn der Streitwert über ca. 750 € liegt, kann das Berufungsgericht angerufen werden. Andernfalls ist die Entscheidung des erstinstanzlichen Amtsgerichtes rechtskräftig. Den Streitwert für die Haltung zweier Katzen setzte das Landgericht mit ca. 400 € fest. Damit ist eine Berufung unzulässig.
Landgericht Berlin, Az.: 61 S 129/00
Wenn viele Katzen unter einem Dach leben
Es ist klüger und zahlt sich später auch aus, wenn Sie den Vermieter nicht im Unklaren über die Zahl der Katzen lassen, mit denen Sie einziehen (möchten). Denn in einem Fall, in dem das Landgericht Mainz angerufen wurde, hatte ein Mieter die Erlaubnis, einen Hund und eine Katze zu halten, beherbergte stattdessen aber sieben Stubentiger. Beim Auszug verlangte der Mieter eine Komplettrenovierung der Wohnung – und bekam Recht. Denn bei so vielen nicht im Mietvertrag festgehaltenen Tieren sei eine komplette Renovierung der Wohnung angebracht, entschieden die Richter.
Landgericht Mainz, AZ 6 S 28/01
2. Urteile zu Katzenhaltung und Ausstattung
Folgende Urteile betreffen Wohnung, Balkon und gemietets Haus bezüglich der Katzenhaltung.
Kratzspuren auf dem Parkettboden
Weil der Parkettboden der vermieteten Wohnung Kratzspuren aufwies, verlangte der Vermieter von den Mietern Schadensersatz für das erforderliche Abschleifen des Parkettbodens. Da der Mieter sich aber weigerte, diese Forderung zu bezahlen, klagte der Vermieter die verauslagten ca. 1.500 € bei Gericht ein. Seine Klage hatte indes keinen Erfolg. Denn die tatsächlich vorhandenen Kratzer, die vom Hund des Mieters stammten, waren nur die Folge der vertragsgemäßen Nutzung der Wohnung. Da der Vermieter die Hundehaltung geduldet habe, gehöre auch die davon herrührende Abnutzung des Parkettbodens zum üblichen Mietgebrauch, meinte das Gericht.
Amtsgericht Berlin-Köpenick, Az.: 8 C 126/98
Katzenloch in Zimmertür der Mietwohnung
Die Mieter wollten es ihrer Katze besonders bequem machen und sägten in die Zimmertür ihrer Mietwohnung ein ca. 16 x 16 cm großes Loch hinein, um der Katze den Durchgang von Zimmer zu Zimmer innerhalb der Wohnung zu ermöglichen, ohne dass dafür die Zimmertür geöffnet bleiben muss. Dem Vermieter gefiel dies gar nicht. Er kündigte den Mietvertrag fristlos. Seine erhobene Räumungsklage wies das Gericht allerdings ab. Zwar liegt ein vertragswidriger Gebrauch der Mietsache vor, doch werden hierdurch die anderen Mieter oder der Vermieter selbst nicht beeinträchtigt. Die objektiv vorliegende Sachbeschädigung ist noch nicht so gravierend, dass dem Vermieter die Fortsetzung des Mietverhältnisses nicht zugemutet werden kann. Nur mit Beendigung des Mietverhältnisses müssen die Mieter das Katzenloch wieder folgenlos beseitigen. Amtsgericht Erfurt, Az.: 223 C 1095/98
Katzenklappe in der Wohnungstür
Auch der Einbau einer Katzenklappe in die Wohnungstür rechtfertigt keine Kündigung des Mietverhältnisses. Und das obwohl im vorliegenden Fall die Tierhaltung, insbesondere Hunde und Katzen ausdrücklich verboten war. So ein Verbot ist ohne die Vereinbarung eines Erlaubnisvorbehaltes unwirksam (Kinne: Mietvertragsrecht; § 543, Nr.7). Es sind lediglich Schadenersatzansprüche des Vermieters möglich.
Amtsgericht Schöneberg, Az:9 C 619/03
Katzenschutznetz ist nicht immer erlaubt
Ein Mieter und Katzenhalter wollte seiner wertvollen Rassekatze auch den Zugang zum Balkon gestatten. Damit aber seine Katze nicht versehentlich vom Balkon fällt, brachte er am Balkon ein kaum sichtbares Katzenschutznetz an. Dies wiederum ärgerte den Vermieter, der gegen den Katzenfreund Klage auf Entfernung des Katzennetzes erhob. Das Amtsgericht gab dem Vermieter Recht. Dieser muss es nicht dulden, dass ein Mieter den angemieteten Balkon mit einem Netz versieht.
Amtsgericht Wiesbaden, Az.: 93 C 3460/99-25
Katzenschutznetz stört Gesamtbild nicht
Der Vermieter einer Eigentumswohnung muss ein vom Mieter am Balkon angeschraubtes Katzenschutznetz auch dann dulden, wenn die Eigentümergemeinschaft eine Entfernung dieses Fangnetzes zuvor beschlossen hat. Denn dieses Katzenschutznetz, das sich jederzeit wieder folgenlos abmontieren lässt, ist mit bloßem Auge kaum zu erkennen und fällt gegenüber den recht unterschiedlich gestalteten und unterschiedlich genutzten anderen Balkonen kaum auf. Da der Balkon zudem nach hinten ausgerichtet ist, konnte nach Überzeugung des Gerichts von einer optischen Beeinträchtigung nicht die Rede sein. Folglich muss der Mieter dieses Netz nicht entfernen.
Amtsgericht Köln, Az.: 222 C 227/01
Sauberer Spielplatz geht vor
Eine ursprünglich beschränkungsfreie Haltung von Haustieren in einer Wohnanlage wurde eingeschränkt, nachdem frei laufende Katzen in eine neu angelegte Sandkiste koteten. Die Richter des Amtsgerichts München stellten fest, dass saubere Kinderspielplätze auf jeden Fall wichtiger seien als die Freiheitsliebe von Tieren. Auch das Landgericht München I bestätigte diese Auffassung, obwohl die Klägerin einwendete, dass auch fremde Katzen auf das Gelände gelangen könnten. Wenn sie die Haltung in der Wohnung als nicht artgerecht ansehe, stünde es ihr nach Meinung der Richter frei, ein anderes Haustier anzuschaffen.
Landgericht München I, Az. 1 T 1633/04
Kein Katzenfreilauf in Wohnungseigentumsanlage
Eine Wohnungseigentümergemeinschaft kann das Verbot des Haltens von Hunden und Katzen nur einstimmig beschließen. Einstimmigkeit ist jedoch nicht erforderlich, wenn in der Hausordnung die Haltung dieser Tiere näher eingegrenzt wird. Es reicht aus, wenn die Mehrheit der Wohnungseigentümer diese Hausordnung verabschieden. So entspricht es ordnungsgemäßer Verwaltung, wenn die Hausordnung vorsieht, dass Katzen in den Außenanlagen und im Haus nicht frei herumlaufen dürfen. Denn die Gefahr, dass freilaufende Heimtiere die Gemeinschaftsflächen der Wohnanlage, insbesondere der Kinderspielplätze, verschmutzen, ist nicht fernliegend. Diese Regelung in der Hausordnung ist auch mit einer artgerechten Tierhaltung und dem Tierschutzgesetz vereinbar.
Bayerisches Oberstes Landesgericht, Az.: 2Z BR 99/04
3. Urteile zur Haltungserlaubnis für andere Haustiere
Diese Urteile betreffen Gerichtsentscheidungen, die die zusätzlichen Haltung von anderen Tieren betreffen.
Katze ja – Hund nein
Aus einer erlaubten Katzenhaltung erwächst dem Vermieter keine Pflicht zur Duldung einer Hundehaltung im selben Haus. Die Haltung eines Hundes ohne Erlaubnis berechtigt den Vermieter nach vorheriger Abmahnung zur fristlosen Kündigung des Mietvertrages wegen fortgesetzten vertragswidrigen Gebrauch der Wohnung.
Landgericht Waldshut-Tiengen, Az.: 2 S 39/02
Keine Chance für Hund und Katze
Das in einem Formularmietvertrag vom Vermieter vorgegebene Verbot, Hunde oder Katzen in der Mietwohnung zu halten, ist wirksam. Der Mieter ist nicht berechtigt, sich einseitig über dieses Verbot hinwegzusetzen. Allerdings ist die Haltung von Kleintieren (Ziervögel, Zierfische, Hamster etc.) von dieser Verbotsvorschrift nicht erfasst, sodass der Mieter auf solche Kleintiere ausweichen darf.
Landgericht Karlsruhe, Az.: 9 S 186/00
Keine Zustimmung für Hund und Katze
Sieht ein Mietvertrag ausdrücklich vor, dass der Mieter zur Hunde- oder Katzenhaltung vorher die Zustimmung des Vermieter einholen muss, dann rechtfertigt die gleichwohl vorgenommene Tierhaltung die fristlose Kündigung durch den Vermieter. Selbst wenn es sich bei dem streitigen Tier um ein ausgesprochenes friedliches Exemplar handelt, das die Mitbewohner in keinster Weise stört, geht das Interesse des Vermieters, die gesamte Wohnanlage ruhig zu halten, vor. Denn wenn der Vermieter dem einen Mieter die Tierhaltung genehmigt, muss er auch den anderen Mietern hierzu seine Zustimmung erteilen.
Amtsgericht Waldshut-Tiengen, Az.: 7 C 59/02
4. Katzenhaltung und medizinische Einwände
Diese Urteile betreffen Streitfragen rund um die Katzenhaltung in Mietwohnungen, die eine medizinische Komponente aufweisen.
Katze muss Allergie weichen
Eine Wohnungsbaugenossenschaft gestattete einem Mieter die "stets widerrufliche" Haltung einer Wohnungskatze. Sowohl die Mietverträge als auch die Hausordnung sahen vor, dass die Haustierhaltung der ausdrücklichen Zustimmung der Wohnungsbaugenossenschaft bedarf. Ein Wohnungsnachbar dieses Katzenhalters wandte sich gegen diese Katzenhaltung, da er nachgewiesener Maßen an allergischem Asthma-Bronchiale litt. Die Genossenschaft weigerte sich die genehmigte Katzenhaltung zu widerrufen, da der 12-jährige Sohn des Katzenhalters verhaltensauffällig war und ein ärztliches Attest die Katze therapeutisch empfahl. Sowohl das Amtsgericht als auch das Landgericht sprachen sich für die Argumente des Allergikers aus. Die Gefahr, dass dieser einen lebensbedrohlichen Asthmaanfall erleiden könnte, wiegt bei der Interessenabwägung schwerwiegender als die psychische Entwicklung des Kindes ohne Katze.
Landgericht München I, Az.: 34 S 16167/03
Katzenallergie
Eine Katzenallergie des Nachbarn ist kein Grund, die Tierhaltung zu verbieten. Voraussetzung ist, dass die Katze nicht in unerlaubter Weise in dieser Wohnung streunt. Für Katzen, die Freilauf gewohnt sind, ist ein Beschluss der Eigentümer, die Tiere künftig in der Wohnung zu halten, nicht zulässig. Wenn die Katzenhaltung rechtmäßig ist, dann muss auch eine artgerechte Haltung der Katzen möglich sein.
AG Hannover Az.: 8611 76/86
Atemnot contra Psychenheilung
In einer Genossenschafts-Wohnanlage war die Tierhaltung nur erlaubt, wenn die Genossenschaft diesem Wunsch ausdrücklich zustimmt. Einem Bewohner wurde die widerrufliche Genehmigung zum Halten einer Katze gegeben, da laut ärztlichem Attest sein Sohn ein Haustier zur weiteren Entwicklung benötige. Er litt seit langer Zeit unter Panikattacken und Sprachstörungen. Der Wohnungsnachbar war aber vor Jahren extra in diese Wohnanlage gezogen, da in ihr absolutes Tierhaltungsverbot galt. Er leidet seinerseits unter starken Asthmabeschwerden, die besonders durch Katzenhaare und andere Tierhaare ausgelöst werden. Er verlangte von der Genossenschaft also die Abschaffung der Katze, da er anführte, dass seine Atemnot auch lebensbedrohlich werden könne. Die Genossenschaft verweigerte ihm dies, da sich die Katze nur in der Wohnung aufhalte. Die Richter gaben ihm auch in zweiter Instanz Recht. Die schweren Asthmaattacken wögen schwerer als die Unterstützung einer psychischen Behandlung mit Hilfe der Katze.
Amtsgericht München Az: 191 C 10647/03 sowie Landgericht München I: 34 S 16167/03
5. Umgang mit fremden Katzen
Diese Urteile betreffen den Umgang mit fremden Katzen auf der gemeinsamen Wohnanlage oder in der Mietwohnung.
Eindringen fremder Katzen
Andere Wohnparteien können sich durch Belästigungen der nachbarlichen Katzen wehren. Das Einwirken der Katzen in fremde Wohnungen oder Grundstücke muss das übliche Maß überschreiten. "Das bloß vereinzelte Eindringen fremder Katzen in Nachbarhäuser kann grundsätzlich nicht als Besitz- oder Eigentumsstörung angesehen werden", so urteilt das
Oberlandesgericht in Koblenz. Az.: 3U 834/88
Vorsicht beim Füttern fremder Katzen
Eine Katzenfreundin hatte zwei wilden Katzen durch ein offenes Fenster ermöglicht, in den Keller zu gelangen. Durch diese Katzen hatte es zwar keine Geruchsbelästigung gegeben, wohl aber durch einen fremden, unkastrierten Kater. Die Wohnungsverwaltung verbot die Fütterung im Keller und verlangte von der Frau 130,-Euro für die Entfernung der Duftmarken. Da sie sich nicht für den Kater verantwortlich fühlte, zahlte sie nicht. Doch die Richter meinten, dass der fremde Kater durch die Fütterung angezogen worden sei und sie deshalb ist. Da der Streitwert sehr gering war, konnte die Frau die Sache nicht in einer höheren Instanz neu beurteilen lassen. Nun muss sie zusätzlich die Verfahrenskosten, die ursprünglichen Kosten mit Zinsen und ihren eigenen Anwalt bezahlen.
Amtsgericht Hohenschönhausen, Az:2 C 435/03