Halterrecht & Halterpflicht bei Stall- und Weidetieren
Wer sich Weide- oder Stalltiere zulegen möchte, sollte schon vor der Anschaffung wissen, welche Pflichten und Rechte er als Tierhalter hat. Erfahren Sie hier, welche Voraussetzungen ein Tierhalter erfüllen muss, wo ein Stall gebaut werden darf und wer bei Schäden haftet.
Wer sich gerne Schafe, Ziegen, Rinder, Pferde oder andere Weide- und Stalltiere anschaffen möchte, muss sich an allgemeine gesetzliche Regelungen halten. Wichtig: Zu jeder Tierart gibt es spezielle Haltungsvorschriften bzw. -empfehlungen, die ebenfalls berücksichtigt werden müssen. Lesen Sie hier, was allgemein beachtet werden muss, wenn Sie Weide- oder Stalltiere halten möchten.
Anforderung an den Tierhalter
Theoretisch kann jede geschäftsfähige Person ein Weide- oder Stalltier halten. Bei Pferden gilt, dass auch beschränkt geschäftsfähige Kinder zwischen sieben und 18 Jahren Tierhalter werden können, wenn die Eltern dem Kauf zustimmen. Die Anschaffung sollte in jedem Fall gut überlegt sein.
Wichtig ist, dass der künftige Halter in der Lage ist, das Tier artgerecht zu versorgen und die nötigen Kenntnisse für die Haltung mitbringt. Das ist im Tierschutzgesetz festgelegt.
1. muss das Tier seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen ernähren, pflegen und verhaltensgerecht unterbringen,
2. darf die Möglichkeit des Tieres zu artgemäßer Bewegung nicht so einschränken, dass ihm Schmerzen oder vermeidbare Leiden oder Schäden zugefügt werden,
3. muss über die für eine angemessene Ernährung, Pflege und verhaltensgerechte Unterbringung des Tieres erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen.
Zwar gibt es für viele Weidetiere wie Ziegen keine spezielle Haltungsverordnung, aber die Deutsche Veterinärmedizinische Gesellschaft gibt Haltungsempfehlungen an. Werden die Tiere zu Erwerbszwecken gehalten, gilt die Tieschutz-Nutztierhaltungsverordnung, die der Halter befolgen muss.
Der Bau eines Stalls muss genehmigt werden
Ein Stall ist immer baugenehmigungspflichtig, doch genauere Vorschriften sind Ländersache. Hier gilt § 29 des Baugesetzbuchs in Vereinbarung mit den landesrechtlichen Bauvorschriften. Wichtig: Sie müssen Ihre Nachbarn über die Baupläne informieren. Wenn diese Belästigungen befürchten, können sie den Bau unter Umständen blockieren.
Wer gewerbsmäßig einen Reitbetrieb unterhält, braucht eine Erlaubnis der zuständigen Behörde, dem Staatlichen Veterinäramt. So soll kontrolliert werden, dass die Pferde artgerecht gehalten werden.
Wer haftet bei Schäden?
Kommt es zu einem Unfall, bei dem das Tier einem Menschen oder einer Sache schadet, haftet normalerweise der Halter. Das gilt nicht, wenn das Tier dem Beruf, der Erwerbstätigkeit oder dem Unterhalt des Tierhalters dient. Das bestimmt § 833 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Das gilt beispielsweise bei Schulpferden einer Reitschule.
Wird durch ein Tier ein Mensch getötet oder der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist derjenige, welcher das Tier hält, verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Schaden durch ein Haustier verursacht wird, das dem Beruf, der Erwerbstätigkeit oder dem Unterhalt des Tierhalters zu dienen bestimmt ist, und entweder der Tierhalter bei der Beaufsichtigung des Tieres die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet oder der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt entstanden sein würde.
Vor der Anschaffung gut informieren
Wer sich Ziegen, Schafe oder andere Weidetiere anschaffen möchte, sollte sich ausführlich über die Bedürfnisse der jeweiligen Tierart informieren. Erst, wenn sichergestellt werden kann, dass Sie den Bedürfnissen der Tiere gerecht werden können und die nötigen Kenntnisse für die Haltung haben, kann die Anschaffung geplant werden.