Neues Gassi-Gesetz 2022: Das hat sich für Hundehalter geändert

Seit dem 1. Januar 2022 gelten neue Regeln für Hundehalter. Diese beziehen sich auf die Haltung, Betreuung und Zucht. Was sich für Sie und Ihren Hund geändert hat, fassen wir für Sie zusammen. 

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Seit dem 1. Januar 2022 gilt ein neues Gassi-Gesetz in Deutschland.© stock.adobe.com/Syda Productions

Nachdem die alte Tierschutz-Hundeverordnung aus dem Jahr 2001 nicht mehr den aktuellen Wissensstand zur Hundehaltung widerspiegelte und vermehrt unter Kritik stand, kamen gleich mehrere Veränderungen auf Halter zu. Die Folge war unter anderem ein neues Gassi-Gesetz im Januar 2022. Wer beim täglichen Spaziergang mit Hund die Zeit nicht im Blick behält, verstößt unter Umständen gegen das Gesetz. 

Was besagt das neue Gassi-Gesetz?

Insbesondere die Gassipflicht sorgte für Aufruhr. Diese besteht bereits seit 2021 und ist in der Hundeverordnung festgeschrieben. Im Zuge der Anpassungen wurde sie nun um weitere Formulierungen ergänzt. So soll geregelt werden, wie häufig und wie lange Halter mit ihrem Hund spazieren gehen. Daniela Müller, Juristin mit Spezialgebiet Tierrechtsfragen erklärt die Neufassung des Paragrafen zwei der Tierschutz-Hundeverordnung wie folgt: „Der erwachsene Hund ist mindestens zweimal am Tag auszuführen und insgesamt eine Stunde.“

Obwohl das Gassi-Gesetz bereits existierte, suchte man vergebens nach einer detaillierten Formulierung. Dies wurde in der Neufassung nachgeholt. Somit fällt die Gassi-Pflicht jetzt unter die allgemeinen Anforderungen an das Halten in der Tierschutz-Hundeverordnung. Diese besagt, dass jeder Hund in Deutschland ausreichend Auslauf im Freien „außerhalb eines Zwingers“ haben muss. Zudem sind Halter verpflichtet, sich täglich aktiv mit dem Tier zu beschäftigen. Doch das ist noch nicht alles. Die Neufassung des Gesetzes besagt zudem, dass den Hunden ein regelmäßiger Kontakt zu Artgenossen gewährleistet werden muss. 

Warum ein neues Gassi-Gesetz?

Eine artgerechte Hundehaltung ist ein Muss. Das sieht auch die Bundesregierung so, und nimmt Halter verstärkt in die Pflicht. So sollen Versäumnisse und Missstände bei der Hundehaltung minimiert werden. „Die Anforderungen an ihre Haltung passen wir nun an Empfehlungen von Experten an. Damit sorgen wir für eine Verbesserung des Tierschutzes und des Tierwohls“, sagt die ehemalige Ministerin Julia Klöckner im August letzten Jahres. Nur wenige Paragraphen der Tierschutz-Hundeverordnung blieben unangetastet. Das Ergebnis war eine Reihe an Neuerungen für Hundehalter

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Halter müssen sich aktiv mit dem Hund beschäftigen.© stock.adobe.com/eldadcarin

Weitere Änderungen für Hundehalter

Neben Neuerungen im Gassi-Gesetz beinhaltet die angepasste Tierschutz-Hundeverordnung weitere Punkte zum Schutz der Vierbeiner. Die neuen Reglementierungen beziehen sich auf die Hundehaltung in Räumen sowie die Hundezucht inklusive der Welpenbetreuung. Zudem wurde das Verbot von Stachelhalsbändern verabschiedet. 

Alle Änderungen auf einen Blick

  • Gassipflicht: Ein ausgewachsener Hund muss mindestens zweimal täglich einen Auslauf von nicht weniger als einer Stunde erhalten.
  • Haltung in Räumen (mit Räumen sind in erster Linie Scheunen oder andere nicht dauerhaft bewohnte Flächen gemeint): Ein Hund muss die Möglichkeit haben, ins Freie zu schauen (sog. Blick ins Freie).
  • Die Anforderungen an die Hundezucht wurden verschärft, unter anderem, um eine ausreichende Sozialisation der Hundewelpen gegenüber dem Menschen und Artgenossen sowie eine Gewöhnung an Umweltreize zu gewährleisten.
  • In der gewerbsmäßigen Hundezucht darf eine Betreuungsperson nun maximal drei Würfe gleichzeitig betreuen.
  • Eine Mindestzeit von vier Stunden für den täglichen Umgang mit den Welpen wird vorgegeben. Dies gilt sowohl für gewerbsmäßige als auch private Züchter.
  • Verbot von Stachelhalsbändern oder andere schmerzhafte Mittel beim Training, der Ausbildung und der Erziehung zu verwenden.
  • Die Anbindung von Hunden wird grundsätzlich verboten. 
  • Das Ausstellungsverbot ist dabei nicht auf reine Zuchtausstellungen beschränkt, sondern umfasst alle Veranstaltungen, bei denen eine Beurteilung, Prüfung oder ein Vergleich von Hunden stattfindet, wie z. B. Zuchtleistungsprüfungen und Hundesportveranstaltungen.
  • Das bereits geltende Ausstellungsverbot für tierschutzwidrig amputierte Hunde wurde ebenfalls auf sonstige Veranstaltungen ausgedehnt.

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