Diese Strafen drohen bei der Tierquälerei von Hunden
Wer einem Hund Schaden oder Leiden zufügt, muss in Deutschland mit Geld- oder Freiheitsstrafen rechnen. Doch wie hoch sind diese Strafen eigentlich und wie wirksam sind sie?
Zweck des Tierschutzgesetzes ist es, "aus der Verantwortung des Menschen für das Tier als Mitgeschöpf dessen Leben und Wohlbefinden zu schützen. Niemand darf einem Tier ohne vernünftigen Grund Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen." (§1 Tierschutzgesetz) In §2 heißt es:
Wer ein Tier hält, betreut oder zu betreuen hat,
- muss das Tier seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen ernähren, pflegen und verhaltensgerecht unterbringen,
- darf die Möglichkeit des Tieres zu artgemäßer Bewegung nicht so einschränken, dass ihm Schmerzen oder vermeidbare Leiden oder Schäden zugefügt werden,
- muss über die für eine angemessene Ernährung, Pflege und verhaltensgerechte Unterbringung des Tieres erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen.
Wer gegen das Tierschutzgesetz verstößt, muss mit Geld- oder Freiheitsstrafen rechnen. Das ist in §17 des Tierschutzgesetzes geregelt. Doch wie hoch sind diese Strafen?
Strafen für die Tierquälerei von Hunden
Für die Tierquälerei von Hunden gibt es nach dem deutschen Bußgeldkatalog 2021 folgende Strafen:
Hund misshandeln | Straftat laut § 17 TierSchG (Tierschutzgesetz); wird mit Geld- oder Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren sanktioniert; Tier wird entzogen; Verbot erneut Tiere zu halten |
Hund töten | Straftat laut § 17 TierSchG; Geld- oder Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren; Verbot erneut Tiere zu halten |
Als Besitzer seinen Hund nicht füttern oder nicht ausreichend pflegen | Straftat laut § 17 TierSchG in Verbindung mit § 13 StGB; Geld- oder Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren; Tier wird entzogen; Verbot erneut Tiere zu halten |
Versuchte oder fahrlässige Misshandlung eines Hundes | Ordnungswidrigkeit; Bußgeldverfahren, Bußgeld bis zu 25.000 Euro; Tier wird entzogen; Verbot erneut Tiere zu halten |
Hund aussetzen | Ordnungswidrigkeit; Bußgeld bis zu 25.000 Euro |
Hund stehlen, durch Hehlerei verkaufen oder unterschlagen | Unterschiedliche Strafbestände aus dem StGB; Freiheitsstrafen und Geldstrafen können anfallen |
Tierpornografisches Material herstellen oder vertreiben | Strafbar nach § StGB 184 a; Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe |
So sehen die Strafen für Tierquälerei in Wirklichkeit aus
Die Strafen im Bußgeldkatalog werden immer mit den Worten „bis zu“ angegeben. Aber wie sieht die Realität aus? Sind die Geldstrafen tatsächlich mehrere tausend Euro hoch und die Freiheitsstrafen drei Jahre lang? Wir haben Ihnen vier unterschiedliche Gerichtsurteile zur Tierquälerei von Hunden der letzten Jahre als Beispiele zusammengefasst:
- Im Jahr 2014 rettete das Veterinäramt sechs verwahrloste Hunde und mehrere Kleintiere vom Grundstück eines Mannes aus dem Landkreis Bad Kissingen. Die Tiere wurden in ihren eigenen Exkrementen gehalten, waren ausgehungert und völlig verdreckt. Strafmaß: Der Täter – von Beruf Tierpfleger – wurde zunächst vom Amtsgericht Bad Kissingen zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten ohne Bewährung verurteilt. Außerdem wurde ein lebenslanges Tierhalteverbot verhängt. Doch später kam es zu einem Berufungsprozess, bei dem die Strafe zu einer Bewährungsstrafe von 12 Monaten herabgesetzt wurde.
- Im Juni 2016 hat ein 46-Jähriger seine Hündin misshandelt, weil diese wiederholt in sein Auto kotete. Der Mann holte die Hündin daraufhin aus dem Kofferraum, packte sie an der Kehle, würgte und schüttelte sie. Dann schlug er seinen Hund mit der Faust und sprühte ihm aus etwa 30 cm Entfernung Trockenshampoo ins Gesicht. Zeugen dieser Tat riefen die Polizei. Strafmaß: Das Amtsgericht München verurteilte den Hartz-IV-Empfänger zu 1.350 € Strafe.
- Anfang 2017 erhängte ein 28-Jähriger in einem Wald bei Schöffengrund seinen Hund mit einer Leine an einem Baum. Den Ermittlern zufolge soll er das Tier dort im Todeskampf zurückgelassen haben. Später sagte der Täter, dass er seine private und berufliche Situation als sehr belastend empfunden habe. Strafmaß: Der Täter wurde zu einem Jahr auf Bewährung verurteilt und musste 3.000 € an eine Stiftung des Naturschutzbundes (Nabu) zahlen.
- Ende 2018 warf ein 58-jähriger Mann aus Mühlheim an der Ruhr die Hündin seines Lebensgefährten von einer Brücke aus in die Ruhr. Der Hund starb aufgrund innerer Verletzungen und konnte nur noch tot geborgen werden. Der Täter sagt, er wollte den krebskranken Hund „erlösen“, doch eine Obduktion ergab, dass der Hund gar nicht so krank war. Strafmaß: Der zum Zeitpunkt der Tat bereits vorbestrafte Täter wurde zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt.
Bei diesen Beispielen wurde das Strafmaß (zum Beispiel Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren) bei weitem nicht ausgeschöpft. Selbstverständlich handelt es sich hier nur um vier Fälle, die nicht stellvertretend für alle Urteile stehen können. „Das maximale Strafmaß von bis zu drei Jahren Haft wäre grundsätzlich ausreichend“, sagt Lea Schmitz vom Deutschen Tierschutzbund. „Es wird aber nur selten ausgenutzt.“ Die Höchststrafe bei Tierquälerei gibt es so gut wie nie. „Fälle, in denen Tierhalter oder andere Tierquäler zu mehrjähriger Haftstrafe verurteilt werden, sind sehr selten“, erklärt sie.
Meistens bleibe es bei Geldstrafen oder Bewährungsstrafen, vor allem wenn es sich um Ersttäter handelt. Außerdem spielen das Alter sowie die wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse des Täters mit in das Urteil ein, ebenso wie seine Beweggründe und Einsicht. Daher kommt es nur selten zu höheren Strafen. Die Urteile sind aber selbstverständlich vom jeweiligen Richter abhängig und fallen deshalb auch unterschiedlich aus.
Ordnungswidrigkeiten bei der Hundehaltung
Neben den Strafen für das Quälen von Hunden sind im Bußgeldkatalog auch noch weitere Ordnungswidrigkeiten im Zusammenhang mit Hunden geregelt, die aber nichts mit Tierquälerei zu tun haben:
Leinenpflicht missachtet | Von der jeweiligen Gemeinde festgesetztes Bußgeld |
Kot des Hundes nicht entfernt | Von der jeweiligen Gemeinde festgesetztes Bußgeld |
Verstoß gegen Maulkorbpflicht | Von der jeweiligen Gemeinde festgesetztes Bußgeld |
Im öffentlichen Bereich den Hund ohne Halsband laufen lassen | Von der jeweiligen Gemeinde festgesetztes Bußgeld |
Allgemeine Aufsichtspflicht nicht eingehalten | Im Schadensfall haftet der Besitzer; fällt sein Hund jemanden an, kann es zu einer Verurteilung wegen Körperverletzung oder Totschlag kommen. |
Allgemein ist es wichtig, dass Hundehalter die rechtlichen Ver- und Gebote rund um die Hundehaltung kennen.