Ein- und Ausfuhr von Haus- und Wildtieren

Rechtsvorschriften, Ein- und Ausreisebestimmungen, Verbote, Artenschutzübereinkommen.

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© Thomas Brodmann / animals-digital.de

Rechtsvorschriften

Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit es zum Schutz der Tiere erforderlich ist,

  1. das Verbringen von Tieren oder Erzeugnissen tierischer Herkunft aus einem Staat, der nicht der Europäischen Gemeinschaft angehört, in das Inland (Einfuhr) von der Einhaltung von Mindestanforderungen hinsichtlich der Tierhaltung oder des Tötens von Tieren und von einer entsprechenden Bescheinigung abhängig zu machen sowie deren Inhalt, Form, Ausstellung und Aufbewahrung zu regeln,
  2. die Einfuhr bestimmter Tiere von einer Genehmigung abhängig zu machen,
  3. das Verbringen bestimmter Tiere aus dem Inland in einen anderen Staat zu verbieten,
  4. das Verbringen von Wirbeltieren in das Inland oder das Halten, insbesondere das Ausstellen von Wirbeltieren, im Inland zu verbieten, wenn an den Tieren zum Erreichen bestimmter Rassemerkmale tierschutzwidrige Handlungen vorgenommen worden sind,
  5. das Halten von Wirbeltieren, an denen Schäden feststellbar sind, von denen anzunehmen ist, dass sie den Tieren durch tierschutzwidrige Handlungen zugefügt worden sind, zu verbieten, wenn das Weiterleben der Tiere nur unter Leiden möglich ist,
  6. vorzuschreiben, dass Tiere oder Erzeugnisse tierischer Herkunft nur über bestimmte Zollstellen mit zugeordneten Überwachungsstellen eingeführt oder ausgeführt werden dürfen, die das Bundesministerium im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen im Bundesanzeiger bekannt gemacht hat.
Genehmigungsvoraussetzung

Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit es zum Schutz der Tiere erforderlich ist, das Halten von Tieren wildlebender Arten, den Handel mit solchen Tieren sowie ihre Einfuhr oder ihre Ausfuhr aus dem Inland in einen Staat, der der Europäischen Gemeinschaft nicht angehört (Ausfuhr) zu verbieten, zu beschränken oder von einer Genehmigung abhängig zu machen. Als Genehmigungsvoraussetzung kann insbesondere gefordert werden, dass der Antragsteller die für die jeweilige Tätigkeit erforderliche Zuverlässigkeit und die erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt und nachweist sowie dass eine den Anforderungen des § 2 entsprechende Ernährung, Pflege und Unterbringung der Tiere sichergestellt ist. In der Rechtsverordnung können ferner Anforderungen an den Nachweis der erforderlichen Zuverlässigkeit und der erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten nach Satz 2 festgelegt sowie das Verfahren des Nachweises geregelt werden.

Die Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung

Die Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung regelt tierseuchenrechtliche Vorschriften, die bei der Einfuhr eines Tieres eingehalten werden müssen.

§ 41 Abs. 2 Binnenmarkt-Tierseuchenschutz VO

Das Washingtoner Artenschutzabkommen

Das Washingtoner Artenschutzabkommen regelt die Einfuhr von artenschutzrechtlich geschützten Tierarten. Dem 1973 abgeschlossenen Übereinkommen sind mittlerweile weit über 100 Staaten beigetreten. Strenge Einfuhrbestimmungen regeln den Handel von ca. 8000 Tierarten und 40000 Pflanzenarten. Im Anhang I sind alle Tier- und Pflanzenarten aufgelistet, die von der Ausrottung bedroht sind. Die Ein- und Ausfuhr ist bis auf wenige Ausnahmen streng verboten. Im Anhang II und III sind jene Arten aufgezählt, deren Erhaltung durch den Handel gefährdet ist. Diese Arten bedürfen einer CITES-Genehmigung.

Durch das Washingtoner Artenschutzübereinkommen geschützte Tiere und Pflanzen

Auszug:

  • Säugetiere: Affen, Wale, Wildkatzen, Bären, Elefanten, Nashörner – Vögel: Flamingos, Greifvögel, Kraniche, Papageien, Eulen, Kolibris
  • Kriechtiere: Land- und Meeresschildkröten, Krokodile, Warane, Riesenschlangen
  • Lurche: Riesensalamander, Tomatenfrosch, Baumsteigerfrösche, Blattsteigerfrösche
  • Wirbellose: Vogelflügler-Schmetterlinge, Apollo- Falter, Kaiserskorpion, Fechterschnecke, Steinkorallen, Riesenmuscheln
  • Pflanzen: Kakteen, Baumfarne, Venusfliegenfalle, Kannenpflanzen, Orchideen, Alpenveilchen
Exoten

Exoten wie Affen, Schlangen, Vogelspinnen sowie die meisten Kaiman- und Krokodilarten sind von der Ausrottung bedroht und dürfen bei uns nicht eingeführt werden. Papageien und Sittiche, mit Ausnahme von Wellensittich und Nymphensittich, unterliegen besonderen Verboten des Artenschutzes und benötigen eine artenschutzrechtliche Genehmigung.

Jagdtrophäen

Geweihe, Gehörne, Kruken und andere Jagdtrophäen von Tieren, die nicht unter das Washingtoner Artenschutzübereinkommen oder sonstige artenschutzrechtliche Bestimmungen fallen, dürfen genehmigungsfrei eingeführt werden. Hörner jedoch nur, wenn sie vollständig trocken sind. Genehmigungsfrei heißt nicht abgabenfrei! Für Trophäen fallen nur dann keine Einfuhrabgaben an, wenn die angegebenen Wertgrenzen nicht überschritten werden.

Elefant

Der Afrikanische und der Indische Elefant gehören zu den vom Aussterben bedrohten Tierarten. Weder er selbst noch sein Elfenbein dürfen ohne Genehmigung verkauft werden. Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass dieses Vermarktungsverbot rechtens ist und dass der Eigentümer von Elfenbeingegenständen deshalb keine Entschädigungsansprüche gegen den Staat richten kann.

BGH Az.: III ZR 110/97

Jagdtrophäen

Jagdtrophäen können auch dann nicht eingeführt werden, wenn der Ausfuhrstaat (hier: Tansania) eine spezielle Ausfuhrgenehmigung nach dem Washingtoner Artenschutzübereinkommen erteilt hat.

OVG Münster Az.: 7 A 1967/97

Wichtig für die Einreise

Informieren Sie sich nicht nur über die Bestimmungen Ihres Ziellandes, sondern auch über die Vorschriften der Transitländer! In Zweifelsfällen (besonders Einreise in ehemalige Ostblockstaaten) rechtzeitig (lange Antragsverfahren!) an das zuständige Konsulat, an den Amtsveterinär (Adresse beim Tierarzt) oder an den Automobilclub wenden. Es ist ratsam, alle erforderlichen Papiere mitzuführen, da die Behörden sonst auf einen Besuch beim Grenztierarzt bestehen oder sogar das Tier in Quarantäne nehmen bzw. seine Einreise verhindern können. Alle Formalitäten, soweit nicht genannt, erfragen Sie bitte beim Konsulat. Alle touristischen Informationen, Gebiets- und Ortsprospekte usw. gibt Ihnen das Fremdenverkehrsamt. Achten Sie auch darauf, die deutschen Bestimmungen einzuhalten für die Wiedereinreise.

Kolibris im Gepäck

Mindestens sechsmal reiste ein Vogelhalter nach Südamerika, um illegal Kolibris zu fangen und nach Deutschland einzuschmuggeln. Fast 100 Tiere wurden im Reisegepäck versteckt und ohne Papiere eingeführt. Der Schmuggel fiel auf, als die Zollfahndung eine Hausdurchsuchung durchführte. Das Amtsgericht Karlsruhe verurteilte den Schmuggler zu einer Gefängnisstrafe von einem Jahr auf Bewährung.

Az.: 8 Ds AK 213/97

Zweifelhafte Dokumente

Das Amtsgericht Karlsruhe musste sich mit vier Palm-Kakadus befassen, bei denen die Behörde Zweifel an der Legalität der Haltung hatte, weil die vorgelegten Dokumente den Papageien nicht zugeordnet werden konnten. Da aber die vom Gericht gehörten Zeugen alle bekundeten, dass der Halter die Tiere bereits seit Jahren ununterbrochen in Besitz hatte, wurde dem Halter Glauben geschenkt.

AG Karlsruhe, Az.: 17 OWi 472/96

Keine Einfuhr gefährdeter Tiere

Wer artengeschützte Tiere (hier: Papageien) aus dem Ursprungsland in die Europäische Union erführen will, muss der Einfuhrbehörde glaubhaft darlegen, dass die Entnahme der betreffenden Art aus der Natur schadlos und folgenlos möglich ist. Dadurch ist sichergestellt, dass das Überleben einer Art in der Natur nicht gefährdet ist. Die hierzu erforderliche Glaubhaftmachung muss der Antragsteller durch geeignete Beweismittel führen. In Betracht kommen hierzu Dokumente der wissenschaftlichen Behörden oder der Vollzugsbehörden des Ausfuhrstaates oder auch wissenschaftliche Untersuchungen über die Bestandssituation einer Art im Ursprungsland. Kann der Antragsteller solche wissenschaftlichen Untersuchungen nicht vorlegen, darf er diese Tiere auch nicht einführen.

Hessischer VGH, Az.: 8 UE 608/91

Käfer-Jäger in Kapstadt verurteilt

Wegen illegaler Jagd auf seltene Käfer sind vier Augsburger im südafrikanischen Kapstadt zur Zahlung von Geldstrafen zwischen umgerechnet 60,- für die Helfer und 7.000,- Euro (wahlweise sechs Jahre Haft) für das Schmuggler-Paar verurteilt worden. Die vier Augsburger wollten die Ware ins Ausland schmuggeln.

Mini-Fische aus China eingeschmuggelt

Der Wert der 26.000 eingeschmuggelten Fische rechtfertigt eigentlich keine Schmuggelei. Ihr Wert beträgt maximal 1,20 Euro pro Stück und es gab auch keine Einfuhrbeschränkungen für die Kardinalfische. Sie sind auch lediglich als Dekoration in Glasvasen nach Deutschland geschickt worden. Aber die Bedingungen auf der vierwöchigen Seereise waren so schlecht, dass etwa ein Sechstel der Fische tot ankam. Die Fische befanden sich jeweils zu zweit in einer verschweißten Vase mit Pflanzenimitationen, ohne Nahrung und Licht. Das ist ein strafbarer Akt, die Täter werden noch gesucht. Gefunden wurden die Fische übrigens in Hamburg in einem slowakische LKW, dessen Containerinhalt als "Sammelgut" und "Kunstglas" deklariert war.

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