Gefährliche Hunde

Gefährliche Hunde müssen an der Leine geführt werden und manche sogar einen Maulkorb tragen. So steht es sinngemäß in fast allen Hundeverordnungen.

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Das bereitet den Kommunen allerdings ein praktisches Problem: Sie wissen nicht, welche Hunde bissig sind und welche nicht. Deshalb werten sie jede Anzeige über eine Hundebeißerei genau aus.

Das wiederum bringt die Hundehalter dazu, lieber keine Anzeige zu machen, wenn der eigene Hund in eine Beißerei verwickelt worden ist, selbst wenn sich Hund und Halter völlig korrekt verhalten haben. Nach dem Motto "Einmal im Computer unter dem Stichwort ‚Hundebeißerei‘ erfasst, interessiert es später keinen mehr, ob es sich hier um den Angegriffenen oder den Angreifer handelt", hält man sich bedeckt. Das ist jedoch ein Fehler, denn man verzichtet auch auf Schadensersatz, wenn der andere Hundehalter nicht freiwillig zahlt. Weigert er sich, oder seine Versicherung zahlt nicht angemessen, bleibt nur die Anzeige. Dem aggressiven Hund und seinem Halter drohen zusätzlich zur Zahlung der entstandenen Kosten behördliche Auflagen wie Leinen- und Maulkorbzwang, und der Halter muss den "Hundeführerschein", also die Sachkundeprüfung, machen.Der Angegriffene wird häufig eine Mitschuld tragen müssen, denn bei Hunden gibt es wie bei Autos eine Gefährdungshaftung. Das heißt, allein das Führen eines Hundes ist schon ein gewisses Risiko – und sollte daher durch eine Hundehaftpflicht-Police versichert sein. Versicherungen zahlen selten 100 Prozent der Tierarztkosten, wenn beide Hunde ohne Leine liefen. Wer 70 oder 80 Prozent bekommt, wird kaum über einen Prozess noch mehr kriegen, und muss auch die Prozesskosten noch anteilig tragen.

War der eigene Hund angeleint und friedlich und wurde von einem fremden Tier direkt angegriffen, sind auch 100 Prozent Schadensersatz möglich. Ist der Fall eindeutig, raten Hundehalter, die einen solchen Prozess durchgefochten haben, dazu, sich direkt an den Halter des anderen Hundes zu wenden. Mithilfe eines Anwalts, von Zeugen und mit Gutachten über die grundsätzliche Friedfertigkeit des eigenen Tiers lässt sich der Betrag, den die Versicherung abgezogen hat, einklagen.

Früher wurde nur zwischen nicht angeleint und schuldig und angeleint und unschuldig unterschieden. Waren beide Hunde ohne Leine, galten beide als gleich schuldig und mussten jeweils zu 50 Prozent für den Gesamtschaden (Tierarztkosten etc.) haften. Heute wird auch bei einer Beißerei von freilaufenden Hunden darauf geguckt, welcher der Angreifer war. Das ist wichtig, denn als sachkundiger Halter eines großen Hundes kann man auch einem sachunkundigen Halter eines Kleinhundes begegnen.

Ein Passant als Zeuge ist vorteilhaft

Wenn beide Hunde frei laufen dürfen und der Kleinhund den großen so provoziert, dass dieser sich wehrt, dann muss man Glück haben, wenn ein Passant bezeugen kann, dass der Halter alles getan hat, was in seiner Macht stand. Und kann dieser eine Sachkunde-Bescheinigung vorweisen, dann traut man ihm das auch zu.Ein Hund, der nach einer Beißerei den Behörden gemeldet wurde, wird von den Tierärzten des Veterinäramts auf seine Gefährlichkeit hin begutachtet. Ist nicht klar, welcher Hund an der vorausgegangenen Beißerei schuld war, dann werden sogar beide Hunde begutachtet und möglicherweise als gefährlich eingestuft, was dann eine behördlich verordnete Leinenpflicht nach sich zieht. Und die Halter werden zur Sachkundeprüfung geschickt. Ob der Zwischenfall in die Beißstatistik eingeht, hängt von den örtlichen Bestimmungen ab. In vielen Bundesländern geht man dann von einem gefährlichen Hund aus, "wenn der einen Menschen oder ein Tier gebissen hat, unkontrolliert Wild oder andere Tiere gehetzt oder gerissen hat oder wiederholt Menschen gefährdet oder in Gefahr drohender Weise angesprungen hat".

© Isabella Lauer

 

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